Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 26.10.2009 – 5 Sa 484/09

ECLI:DE:LAGRLP:2009:1026.5SA484.09.0A

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.06.2009 - 8 Ca 541/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen kann.

2

Die bei der Beklagten beschäftigte Klägerin war vom 02.11.2007 zumindest bis zum 09.02.2009 arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte betreibt einen Dachdeckerbetrieb. Die Klägerin sollte, nachdem sie am 10.02.2009 vorgesprochen hatte, ein Attest über ihre Arbeitsfähigkeit vorlegen. Dieser Aufforderung kam sie am 11.02.2009 nach; hinsichtlich des Inhalts der ärztlichen Bescheinigung von Herrn K., D-Stadt, wird auf Blatt 55 der Akte Bezug genommen.

3

Die Klägerin erhielt sodann eine schriftliche Dienstanweisung, auf einer mechanischen Schreibmaschine Briefe zu schreiben; hinsichtlich des Inhalts dieser Anweisung wird auf Blatt 57 der Akte Bezug genommen. Die Klägerin kaufte dafür ein Korrekturband. Im Anschluss entwickelte sich ein Streit, dessen Inhalt die Parteien unterschiedlich darstellen. Jedenfalls erklärte die Klägerin sinngemäß, dass ihr schlecht sei und sie nach Hause gehe. Sie meldete sich sodann arbeitsunfähig und legte weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (hinsichtlich deren Inhalt auf Bl. 58 ff. d. A. Bezug genommen wird) vor. Die Klägerin erhielt von der Krankenkasse Krankengeld.

4

Die Klägerin hat vorgetragen,

5

selbst wenn es sich um eine Fortsetzungserkrankung handele, was nicht der Fall sei, sei die 12-Monats-Frist nach dem EFZG abgelaufen und sie habe gleichwohl Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für weitere sechs Wochen. Dies habe die Krankenkasse der Beklagten genauso mitgeteilt. Die Behauptung, dass sie durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei, werde von der Beklagten ins Blaue hinein aufgestellt und erschüttere das ärztliche Attest nicht. Der von der Beklagten benannte Mitarbeiter W. von ihrer Krankenkasse erinnere sich nicht daran, die von der Beklagten behauptete Aussage von sich gegeben zu haben. Da er sie zudem nicht untersucht habe, könne es sich ohnehin lediglich um eine Vermutung handeln.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Monate Februar 2009 den sich aus dem der Klägerin für diesen Monat zustehenden Bruttolohn in Höhe von 1.047,21 € ergebenden Nettolohn nebst 5 % Zinsen seit dem 14.03.2009 sowie den ihr für den Monat März 2009 zustehenden Bruttolohn in Höhe von 1.488,14 € nebst 5 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 15.04.2009 zu zahlen, abzgl. auf die B. gem. § 115 SGB X übergegangenen 1.847,46 € netto.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Die Beklagte hat vorgetragen,

11

die Klägerin lege es auf Konflikte an. Es handele sich um eine Fortsetzungserkrankung. Der Mitarbeiter W. von der B. habe telefonisch mitgeteilt, dass die Klägerin nur einen Arbeitsversuch unternommen habe und wegen der gleichen Krankheit arbeitsunfähig sei. Daher habe die Klägerin keinen Entgeltfortzahlungsanspruch. Die Klägerin habe es darauf angelegt, "krank zu machen"; es bestünden Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit.

12

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 23.06.2009 - 8 Ca 541/09 - antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 81 bis 85 der Akte Bezug genommen.

13

Gegen das ihr am 10.07.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 06.08.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 01.09.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

14

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, es habe eine Fortsetzungserkrankung der Klägerin vorgelegen. Sie habe es zudem darauf angelegt, "krank zu machen", also eine Krankmeldung provoziert. Infolge der geringen Arbeitstätigkeit von etwa einem Tag könne davon ausgegangen werden, dass das Grundleiden der Klägerin medizinisch nicht vollständig ausgeheilt gewesen sei. Etwas anderes folge auch nicht aus den weiteren vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 10. und 12.02.2009. Denn ernsthafte Zweifel an diesen seien schon deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin - auch durch ihr Verhalten - angekündigt habe, dass sie "krank machen" werde. Im Hinblick darauf, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien - was unstreitig ist - seit mehreren Jahren massiv belastet sei, könne man soweit gehen, dass es sich bei der Arbeitsfähigkeitsbescheinigung um eine Gefälligkeitsbescheinigung handele.

15

Hinsichtlich der weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 28.08.2009 (Bl. 100 - 107 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 108 - 113 d. A.) Bezug genommen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.06.2009, Az.: 8 Ca 541/09 wird geändert.

18

2. Die Klage wird abgewiesen.

19

Die Klägerin beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, ob eine Fortsetzungserkrankung vorgelegen habe, sei aus Rechtsgründen unerheblich. Der Hinweis auf eine vermeintliche Äußerung des Mitarbeiters der B. sei als Beweismittel über die Arbeitsfähigkeit der Klägerin ungeeignet. Denn ihr attestierender Arzt habe sie untersucht, nicht aber dieser Mitarbeiter der K. Konkrete Tatsachen dafür, dass entgegen des vorgelegten Attestes am 10.02.2009 tatsächlich keine Arbeitsfähigkeit vorgelegen haben könnte, habe die Beklagte nicht vorgetragen. Eine Gefälligkeitsbescheinigung habe nicht vorgelegen.

22

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf ihre Berufungserwiderungsschrift vom 29.09.2009 (Bl. 129 - 137 d. A.) Bezug genommen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

24

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 26.10.2009.

Entscheidungsgründe

I.

25

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

26

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

27

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage in vollem Umfang begründet ist.

28

Der Anspruch folgt aus § 3 Abs. 1, 2 EFZG. Danach hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um die gleiche Erkrankung handelt oder nicht. Denn selbst wenn es sich um die gleiche Erkrankung insoweit handeln sollte, gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG, wonach der Entgeltfortzahlungsanspruch für sechs Wochen dann wieder besteht, wenn zwischen der ersten Erkrankung und der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 12 Monate vergangen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend, dies hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, gegeben. Die Beklagte hat von der Klägerin ein Attest über die Arbeitsfähigkeit verlangt und es, ausgestellt von einem niedergelassenen Arzt, erhalten. Irgendeine Bedeutung einer von der Beklagten behaupteten Äußerung eines Mitarbeiters der B. ist nicht erkennbar; das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass der Arzt, der das Attest über die Arbeitsfähigkeit ausgestellt hat, dieses verantwortet und die Klägerin untersucht hat, nicht aber der vermeintliche Mitarbeiter der B..

29

Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.

30

Soweit wiederum Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der attestierten Arbeitsfähigkeitsbescheinigung geäußert werden, sind diese nicht nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen als substantiierte Tatsachenbehauptungen vorgebracht, denen die Kammer hätte nachgehen können. Dies gilt erst Recht für die nunmehr angedeutete Annahme, es handele sich um eine reine Gefälligkeitsbescheinigung des niedergelassenen Arztes. Nichts anderes gilt für die in den Raum gestellte Unrichtigkeit der weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, also die Behauptung, die Klägerin sei tatsächlich gar nicht arbeitsunfähig gewesen. Nachdem es folglich an konkreten Tatsachenbehauptungen fehlt, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, das Vorbringen der Beklagten also lediglich deutlich macht, dass sie die von der Kammer für zutreffend erachtete Auffassung des Arbeitsgerichts nicht teilt, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

31

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

33

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.