Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 26.10.2009 – 6 Ta 230/09

ECLI:DE:LAGRLP:2009:1026.6TA230.09.0A

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. August 2009 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die im Verfahren mit dem ursprünglichen Aktenzeichen 10 Ca 2402/06 vor dem Arbeitsgericht Koblenz u. a. wegen Mehrarbeitsvergütung, Freistellungsansprüchen, Krankheitszuschlägen und Schadenersatz mandatierten Prozessbevollmächtigten beantragten nach Niederlegung des Mandats vom 10. März 2009 die Vergütungsfestsetzung gegen die eigene Partei.

2

Dem kam das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 13. August 2009 nach und setzte die vom Antragsgegner an seine Prozessbevollmächtigten zu zahlende Vergütung antragsgemäß (Kostenfestsetzungsantrag Bl. 158/159 d. A.) am 13. August 2009 auf 1.296,20 € nebst Zinsen fest.

3

Gegen den am 14. August 2009 zugestellten Beschluss ging am 28. August 2009 eine Beschwerde des Antragsgegners ein. Eine Begründung war zunächst nicht enthalten. Sie erfolgt auch trotz Erinnerung nicht und wurde deshalb zusammen mit dem Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

4

Mit an das Arbeitsgericht gerichtetem Schreiben vom 05. Oktober 2009 führte der Antragsgegner aus, sein Prozessbevollmächtigter habe die Sache ohne ausreichende Begründung niedergelegt und sei an einem schnellen Ende des Verfahrens durch Vergleiche interessiert gewesen, da hier eine höhere Gebühr habe berechnet werden können.

5

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde den antragstellenden Prozessbevollmächtigten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese habe am 14. Oktober 2009 dem Arbeitsgericht unterbreiteten Schriftsatz u. a. ausgeführt, dass die Mandatsniederlegung erfolgt sei, nachdem über einen Zeitraum von November 2008 bis März 2009 trotz zahlreicher telefonischer wie schriftlicher Versuche keine Kontaktaufnahme mit dem Kläger insbesondere zur Frage der Vergleichsannahme möglich gewesen sei. Selbst nach Mandatsniederlegung seien dutzende Versuche der Kontaktaufnahme erfolglos geblieben.

6

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 09. Oktober 2009 sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

7

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig (§ 11 Abs. 2 RVG i. V. m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO), insbesondere gemäß § 569 Abs. 1 ZPO fristgerecht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung erhoben. Der notwendige Beschwerdewert von mehr als 200,-- € ist erreicht (§ 567 Abs. 2 ZPO).

8

Die sofortige Beschwerde ist jedoch n i c h t begründet. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 13. August 2009 die der Höhe nach nicht streitige Vergütung gegenüber dem Antragsgegner - dem Kläger des Verfahrens 10 Ca 2402/06 - zu Recht festgesetzt. Nach § 11 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist vorgesehen, dass der in einem gerichtlichen Verfahren tätig gewordenen Rechtsanwalt wegen seiner gesetzlichen Vergütung einfach und schnell einen Vollstreckungstitel wegen seiner Vergütung gegen seinen Auftraggeber erlangen kann (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG Kommentar, 16. Aufl., § 11 RVG Rz. 1). Die gesetzlichen Anforderungen liegen vor. Insbesondere war die Vergütung auch fällig. Die beantragte Festsetzung erfolgte erst nach Mandatsniederlegung vom 10. März 2009. Soweit der Antragsgegner mit seiner nachgeschobenen Begründung davon spricht, dass die Mandatsniederlegung ohne ausreichende Begründung erfolgt sei und ein Interesse seines Prozessbevollmächtigten bestanden habe, ein schnelles Ende des Verfahrens durch einen Vergleich herbeizuführen, führt zu keiner anderen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Festsetzung durch das Arbeitsgericht. Zwar ist zutreffend, dass nach § 11 Abs. 5 RVG eine Vergütungsfestsetzung nicht erfolgen kann, wenn der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht begründet sind. Andererseits dürfen die Einwendungen auch nicht handgreiflich unrichtig, offensichtlich aus der Luft gegriffen oder ohne jeden Tatsachenkern sein (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, a. a. O., § 11 Rz. 57, 58 und Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 08. Dezember 2005 - 13 Ta 577/05). Die diesbezüglichen Einwendungen des Klägers schlagen nicht durch, sie sind insbesondere unter Berücksichtigung des Vorbringens der antragstellenden Prozessbevollmächtigten offensichtlich "an den Haaren" herbeigezogen, denn die Prozessbevollmächtigten haben in ihrem Schriftsatz vom 09. Oktober 2009 (Bl. 185 ff d. A.) ausgeführt, dass ihnen über einem Zeitraum von November 2008 bis März 2009 trotz zahlreicher telefonischer und schriftlicher Versuche keine Kontaktaufnahme mit dem Kläger insbesondere zur Frage der Vergleichsannahme gelungen sei und selbst nach Mandatsniederlegung dutzende Versuche der Kontaktaufnahme erfolglos geblieben seien. Hierin liegt eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mandats für die vom Kläger beauftragten Prozessbevollmächtigten (vgl. Gerold u. a., a. a. O. § 15 RVG Rz. 195). Dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers an einem schnellen Ende des Verfahrens durch Vergleiche und damit an höheren Gebühren interessiert gewesen seien, ist nicht weiter durch konkrete Tatsachen, die der Kläger als Antragsgegner und Beschwerdeführer hätte anbringen müssen, belegt.

9

Aus vorgenannten Gründen muss es bei dem angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz verbleiben.

10

Ein Grund für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde (§ 78 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG) ist nicht ersichtlich. Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar.