Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 27.10.2009 – 2 Ta 220/09
ECLI:DE:LAGRLP:2009:1027.2TA220.09.0A
weitere Fundstellen ...
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11.08.2009 - 4 Ca 1428/07 - aufgehoben.
Der Antrag des Klägers vom 24.06.2009 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Im vollstreckbaren Urteil vom 15.12.2008 wurde der Beklagte nach Anerkenntnis verurteilt, dem Kläger Provisionsabrechnungen über die von Oktober 2007 bis Februar 2008 policierten und vom Kläger vermittelten Versicherungsverträge zu erteilen. Mit der Behauptung, die Verpflichtung sei nicht erfüllt, hat der Kläger zunächst Zwangsgeld gemäß § 888 ZPO mit Schriftsatz vom 20.05.2009 beantragt, nach Hinweis des Gerichts den Antrag auf Ersatzvornahme umgestellt. Wegen der Einzelheiten des Antrages wird auf Blatt 248 der Gerichtsakten verwiesen. Durch den angefochtenen Beschluss wurde der Kläger ermächtigt, die Handlung auf Kosten des Schuldners vorzunehmen oder durch einen vom Kläger zu beauftragenden Dritten vornehmen zu lassen. Die vorzunehmende Handlung wurde dahin ergänzt, dass der Kläger oder ein von ihm beauftragter Dritter das Grundstück betreten darf, Einsicht in die Kundendatei nehmen darf und hierzu Zugriff auf den Computer, der diese Daten enthält, nehmen kann. Zugleich wurde ein Kostenvorschuss von 1.000,00 EUR festgesetzt.
Der Beschluss wurde dem Beklagten am 27. August 2009 zugestellt. Hiergegen hat er am 10. September 2009 B e s c h w e r d e eingelegt. Die Beschwerde wurde zunächst nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat daher die Sache unter dem 14.09.2009 mit Nichtabhilfeentscheidung dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
Am 05.10.2009 hat der Beklagte seine Beschwerde begründet und vorgebracht, der Kläger habe die Provisionsabrechnung über die von Oktober 2007 bis Februar 2008 policierten und von ihm vermittelten Versicherungsverträge bereits erhalten. Diese sei durch Frau M. S. erstellt worden. Der Ausdruck aus dem Zentralrechner habe ergeben, dass der Kläger im Zeitraum Oktober 2007 bis Februar 2008 keine Versicherungsverträge vermittelte, so dass Provisionsabrechnungen zu seinen Gunsten nicht erfolgen konnten. Aus dem Ausdruck ergebe sich, dass unter dem Namen des Klägers keine Ergebnisse gefunden werden konnten, so dass auch damit nachgewiesen ist, dass der Kläger während des Zeitraums 01.10.2007 bis 28.02.2008 keine provisionspflichtigen Verträge vermittelt habe.
Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die vom Beklagten benannte Zeugin mittels der EDV-Anlage die entsprechenden Abrechnungen erstellt habe, ihm seien die Abrechnungen auch nicht zugegangen.
Im Übrigen fehlten zwei konkrete Verträge, nämlich eine gewerbliche Gebäudeversicherung, Antrag 20.06.2007, Versicherungsbeginn: 01.08.2007 und eine Wohngebäudeversicherung, Antrag etwa Februar/März 2007, Versicherungsbeginn: Januar/Februar 2008. Hier sei eine Provision nicht gezahlt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig, sie ist formgerecht eingelegt worden. Die fehlende Begründung innerhalb der Beschwerdefrist führt nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil die Begründung innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht notwendiger Gegenstand einer zulässigen Beschwerde ist. Der notwendige Inhalt ist in § 569 Abs. 3 ZPO bestimmt, eine Begründung ist hier nicht vorgesehen. Lediglich § 571 Abs. 1 ZPO regelt, dass die Beschwerde begründet werden soll.
Das Rechtsmittel der Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg. Im Vollstreckungsverfahren ist der Erfüllungseinwand zu berücksichtigen. Nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage, sondern auch in Zwangsvollstreckungsverfahren ist der Vollstreckungsschuldner mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt. Dies entspricht neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt (vgl. BGH Beschluss vom 05.11.2004 IX a ZB 32/04 = NJW 2005, 367).
Der titulierte Anspruch ist erfüllt.
Durch das Urteil wurde der Beklagte verpflichtet, dem Kläger Provisionsabrechnungen zu erteilen. Der genaue Inhalt der Provisionsabrechnungen ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Wenn der Beklagte durch Vorlage der Abrechnungen, dies spätestens mit seinen Einlassungen in der Beschwerdebegründung darlegt, dass der Kläger im streitigen Zeitraum keine Versicherungsverträge vermittelt hat und entsprechend auch Verträge nicht policiert worden sind, stellt dies die geschuldete Abrechnung dar, die eben mit dem Ergebnis keinerlei Zahlungsverpflichtung für den Kläger, sofern die Abrechnung zutreffend ist, endet.
Ob die Abrechnung richtig erteilt wurde, ist im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zur Durchsetzung des titulierten Anspruchs nicht zu prüfen. Die Abrechnung ist auch dann erteilt, wenn der Beklagte erklärt, provisionspflichtige, im Sinne des Urteils, näher definierte Geschäfte lägen nicht vor.
Dem Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren ist nichts anderes zu entnehmen.
Wie dargestellt, kommt es auf die Richtigkeit der Abrechnung nicht an, dass die geschuldete Abrechnung erteilt wurde, steht für die Beschwerdekammer fest.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nicht ohne weiteres ersichtlich ist, wie die vom Kläger bezeichneten Versicherungsverträge, welche im Juni 2007 bzw. Februar/März 2007 von ihm vermittelt worden sind und bei denen der Versicherungsbeginn 01.08.2007 bzw. Januar/Februar 2008 ist, überhaupt unter die titulierte Verpflichtung fallen können, die im Zeitraum Oktober 2007 bis Februar 2008 policiert und vom Kläger vermittelt worden sind.
Da der Erfüllungseinwand auch im Verfahren zur Erwirkung einer vertretbaren Handlung Berücksichtigung finden muss, war nach der Beschwerde des Beklagten der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier abzuändern und der Antrag des Klägers auf Ersatzvornahme bzw. Kostenvorschuss mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.