Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 27.10.2009 – 7 Ta 233/09

ECLI:DE:LAGRLP:2009:1027.7TA233.09.0A

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.07.2009, Az.: 2 Ca 2426/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen einen Rechtsstreit geführt, in dessen Verlauf ihm mit Beschluss des Gerichts vom 07.02.2005 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Z ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt worden ist.

2

Mit Beschluss vom 06.06.2008 hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen festgestellt, dass sich zwischenzeitlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers geändert haben und er nunmehr in der Lage ist die Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.707,12 EUR an die Landeskasse zu zahlen und zwar in monatlichen Raten in Höhe von 45,00 EUR, beginnend mit dem 01.07.2008. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden.

3

Anschließend zahlte der Kläger am 23.07.2008, 18.08.2008, 01.10.2008 und 09.02.2009 jeweils 45,00 EUR an die Staatskasse; weitere Zahlungen erfolgten, trotz mehrfacher Mahnungen durch das Arbeitsgericht, nicht. Daraufhin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 09.07.2009 den Beschluss vom 07.02.2005 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben und zur Begründung auf das Ausbleiben der Ratenzahlungen des Klägers und § 124 Nr. 4 ZPO verwiesen.

4

Gegen diese dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22.07.2009 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am Montag, den 24.08.2009 sofortige Beschwerde eingelegt, jedoch sein Rechtsmittel nicht begründet. Nachdem auch zirka ein Monat danach eine Beschwerdebegründung immer noch nicht vorlag, hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

6

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

7

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die mit Beschluss vom 07.02.2005 erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben. Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. Im vorliegenden Fall hat der Kläger letztmals die von ihm der Staatskasse geschuldete Rate in Höhe von 45,00 EUR monatlich am 09.02.2009 gezahlt. Mithin war er mit mehreren Raten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gerichtes länger als drei Monate in Zahlungsrückstand. Die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung war daher gesetzlich geboten. Inhaltliche Einwendungen gegen die Aufhebung hat der Kläger, der bis heute keine Beschwerdebegründung eingereicht hat, nicht erhoben.

8

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

9

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.