Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.10.2009 – 7 Sa 210/09
ECLI:DE:LAGRLP:2009:1028.7SA210.09.0A
weitere Fundstellen ...
Diese Entscheidung wird zitiert
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 25.02.2009 - 4 Ca 11/09 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 633,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 407,52 € seit 13.02.2008 bis 21.05.2008 und aus 633,92 € seit dem 22.05.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 11/25 und die Beklagte 14/25.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um kinderbezogene Entgeltbestandteile des Bundesangestellten-Tarifvertrages (im Folgenden: BAT).
Die Klägerin ist seit dem 16.02.1986 bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt, beschäftigt. Sie hat vier Kinder: Z, Y. X, W (geboren am 29.05.1988). Auf das Arbeitsverhältnis fand bis zum 30.09.2005 der BAT und danach der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: TVöD) Anwendung. Für das Kind W bezog die Klägerin zumindest bis zum November 2007 durchgehend Kindergeld von der Familienkasse Kaiserslautern.
Ab dem Monat Juni 2006 zahlt die Beklagte den kinderbezogenen Entgeltbestandteil des BAT für das Kind W C. nicht mehr. Mit Schreiben vom 23.11.2007 (vgl. Bl. 4 f. d.A.) machte die Klägerin die Zahlung dieses Vergütungsbestandteiles sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft geltend. Nachdem die Beklagte nicht leistete hat die Klägerin die vorliegende Zahlungsklage beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - erhoben.
Die Klägerin hat unter anderem geltend gemacht,
sie habe - ausweislich der Bescheinigung über den Bezug von Kindergeld vom 13.11.2007 (vgl. Bl. 7 d.A.) - für das Kind W durchgehend Kindergeld bezogen, so dass ihr nach § 11 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13.09.2005 (im Folgenden: TVÜ-VKA) für die Monate Juni 2006 bis Juni 2008 die monatliche Besitzstandszulage in Höhe von insgesamt 1.131,44 € zuzüglich Zinsen zustehe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.131,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 905,04 € seit 13.02.2008 bis 21.05.2008 und aus 1.131,44 € brutto seit 22.05.2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat ausgeführt,
die Klägerin sei zwei Monate vor Wegfall der streitigen Zulage auf ihrer Gehaltsmitteilung für März 2006 durch einen Vermerk gebeten worden, Unterlagen zur Weitergewährung der Besitzstandszulage vorzulegen. Diesen Hinweis habe sie unbeachtet gelassen. § 11 TVÜ-VKA stelle nicht auf die tatsächliche Kindergeldbezugsberechtigung, sondern ausschließlich auf deren Nachweis ab.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat mit Urteil vom 25.02.2009 der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stünden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile im Sinne des § 11 TVÜ-VKA zu, da unstreitig die Klägerin kindergeldbezugsberechtigt gewesen sei und für sie auch keine Verpflichtung bestanden habe, der Arbeitgeberin unverzüglich eine Änderung anzuzeigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 5 des Urteils vom 25.02.2009 (= Bl. 40 d.A.) verwiesen.
Die Beklagte hat gegen diese Entscheidung, die ihr am 24.03.2009 zugestellt worden ist, am 09.04.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 22.06.2009 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.06.2009 verlängert worden war.
Die Beklagte macht geltend,
§ 11 Abs. 1 TVÜ-VKA benenne die Tatbestände einer unschädlichen Unterbrechung für die Zahlung der Besitzstandszulage abschließend. Dabei sei in diese Tatbestände der unterbliebene Nachweis hinsichtlich der Bezugsberechtigung für die Zahlung von Kindergeld nicht aufgenommen worden. Darüber hinaus habe die Klägerin auch, trotz entsprechender Aufforderung, nicht sofort Unterlagen zur Weitergewährung der entsprechenden Zulage vorgelegt. § 11 TVÜ-VKA stelle aber gerade auf den Nachweis der tatsächlichen Kindergeldbezugsberechtigung ab. Dieser schriftliche Nachweis sei durch die Klägerin erst im November 2007 erfolgt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung der Besitzstandszulage bereits seit 1 ½ Jahren eingestellt gewesen sei. Der zunächst fehlende Nachweis der Kindergeldberechtigung habe zum Wegfall des entsprechenden Anspruchs der Klägerin auf Dauer geführt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 25.02.2009, Az.: 4 Ca 11/09 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung,
das Kind W sei zu keinem Zeitpunkt aus der Kindergeldberechtigung herausgefallen, so dass eine Unterbrechung der Verpflichtung zur Zahlung der Besitzstandszulage zu keinem Zeitpunkt eingetreten sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 13.07.2009 (vgl. Bl. 67 ff. d.A.) verwiesen.
Hinsichtlich aller weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf alle von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nur teilweise begründet.
A.
Das Rechtsmittel der Beklagten ist unbegründet, soweit die Klägerin für die Zeit vom Mai 2007 (einschließlich) bis Juni 2006 eine Besitzstandszulage in Höhe von 633,92 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 407,52 € seit 13.02.2008 bis 21.05.2008 und aus 633,92 € seit dem 22.05.2008 verlangt.
1.
Die von der Klägerin insoweit geltend gemachte Hauptforderung in Höhe von 633,92 € brutto ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 des auf das Arbeitsverhältnis unstreitig anwendbaren TVÜ-VKA. Diese Tarifregelung lautet: Für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG gezahlt würde.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin im September 2005 unter anderen W C. als ein nach dieser Regelung zu berücksichtigendes Kind. Für dieses Kind standen ihr die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT für September zu, zumal sie zu diesem Zeitpunkt unstreitig Kindergeld bezogen hat. Dementsprechend hat sie auch einen Anspruch auf Fortzahlung dieser kinderbezogenen Entgeltbestandteile als Besitzstandszulage.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA kommt es nicht darauf an, dass der Arbeitnehmer den Nachweis über den Bezug von Kindergeld für September 2005 erbracht hat, vielmehr ist allein maßgeblich, dass tatsächlich Kindergeld im September 2005 bezogen worden ist. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Entstehung eines Anspruchs auf die tarifliche Besitzstandszulage, also im September 2005 bestand auch für die Beklagte - dies zeigen die monatlichen Zahlungen der Besitzstandszulage aus dieser Zeit - kein Zweifel an der Anspruchsberechtigung der Klägerin.
An dieser Anspruchsberechtigung hat sich während der Zeit vom Mai 2007 bis Juni 2008 nichts geändert, da die Klägerin auch während dieser Zeit wie sich aus der schriftlichen Bescheinigung der Familienkasse vom 13.11.2007 (vgl. Bl. 7 d.A.) ergibt, durchgehend Kindergeldzahlungen für das Kind W bezogen hat.
Entgegen der Auffassung der Beklagten gehört zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA nicht die Vorlage der schriftlichen Kindergeldbezugsberechtigung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Dies ist dem Tarifwortlaut an keiner Stelle zu entnehmen.
Soweit die Nachzahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT von der Klägerin erst längere zeit nach Einstellung der Zahlungen geltend gemacht worden ist, führt dies - wie unten näher ausgeführt - zu einem Anspruchsverfall nach § 37 TVöD; darüber hinaus ändert aber die verspätete Vorlage einer Kindergeldbezugsberechtigung oder die verspätete Geltendmachung des Anspruchs auf Leistung von Besitzstandszulage nichts an der Entstehung des Anspruchsgrundes im Sinne von § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA.
Auch soweit die Beklagte darauf verweist, dass Unterbrechungen nur in bestimmten tariflich normierten Fällen unschädlich seien, ergibt sich aus diesem Einwand nicht, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Besitzstandszulage während der Zeit ab Mai 2007 mehr hatte. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA sind Unterbrechungen wegen der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres unschädlich. Aus dem Zusammenhang der Tarifregelung ergibt sich, dass mit diesen Unterbrechungen ausschließlich jene gemeint sind, die bei der Zahlung von Kindergeld eintreten, nicht jedoch Unterbrechungen der Zahlung der Besitzstandszulage selbst. Denn der zweite Halbsatz in § 11 Abs. 1 Satz 3 lautet: "… soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat September 2005 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt." Mithin haben die Tarifparteien unschädliche Unterbrechungen der Kindergeldleistungen geregelt, bei deren Vorliegen die Besitzstandszulage weiter zu gewähren ist. Allein die Einstellung der Zahlung der Besitzstandszulage vermag für sich genommen, den Anspruch hierauf nicht zu vernichten; ansonsten hätte es jeder Arbeitgeber in der Hand durch Nichtzahlung eine Anspruchsvernichtung herbeizuführen.
Mithin hat die Beklagte der Klägerin die Besitzstandszulage in Höhe von unstreitig monatlich 45,28 EUR brutto für die Zeit von Mai 2007 bis Juni 2008, also für 14 Monate in Höhe von insgesamt 633,92 EUR brutto nachzuzahlen.
2.
B.
Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten begründet, da die Hauptforderung der Klägerin für die Zeit vom Juni 2006 bis April 2007 nach § 37 Abs. 1 TVöD verfallen ist. Nach dieser Vorschrift verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis dann, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.
Vorliegend erfolgte die Geltendmachung einer Nachzahlung der Besitzstandszulage mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23.11.2007; es ist davon auszugehen, dass dieses Geltendmachungsschreiben der Beklagten spätestens am 27.11.2007 zugegangen ist, zumal unter diesem Datum eine schriftliche Erwiderung auf die Geltendmachung erfolgte (vgl. Bl. 6 d.A.). Die von der Klägerin geltend gemachten kindergeldbezogenen Entgeltbestandteile wurden nach § 11 Abs. 2 TVÜ-VKA i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat fällig. Das Geltendmachungsschreiben der Klägerin vom 23.11.2007 vermochte somit letztmals für den Monat Mai 2007 fristwahrende Wirkung zu entfalten, nicht mehr jedoch für den Monat April 2007 und die davorliegende Zeit. Dementsprechend sind die von der Klägerin für diesen Zeitraum geltend gemachten Ansprüche verfallen.
Nach alledem war das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO teilweise abzuändern.
Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.