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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 29.10.2009 – 2 Sa 337/09

ECLI:DE:LAGRLP:2009:1029.2SA337.09.0A

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 16.04.2009 - 2 Ca 85/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Seit 01.03.2002 war der Kläger bei der Beklagten als Waldarbeiter mit einem Stundenlohn von zuletzt 11,50 EUR brutto beschäftigt. Im Betrieb fand von Juni bis September 2008 Kurzarbeit statt. Kurzarbeitergeld wurde seitens der Bundesagentur für Arbeit bewilligt. Der Kläger hatte am 05.06.2008 ein als "Bestätigung" überschriebenes Schriftstück unterzeichnet, in dem er bestätigte, dass er mit der Anmeldung der Kurzarbeit einverstanden sei.

2

Mit Schreiben vom 02.12.2008 forderte der Kläger über seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten die Beklagte zur Mitteilung der Rechtsgrundlage für die Zahlung des Kurzarbeitergeldes auf und beanstandete zugleich vorsorglich dessen Höhe.

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Wegen des genauen Inhaltes dieses Aufforderungsschreibens wird auf die Ablichtung in der Gerichtsakte verwiesen (Bl. 29 f. d. A.).

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Mit Schreiben vom 10.12.2008 der Steuerberatungsgesellschaft L. und Partner ließ die Beklagte antworten und erklärte in diesem Schreiben die Berechnung des Kurzarbeitergeldes.

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Der Kläger war vom 03.12. bis 12.12.2008 arbeitsunfähig erkrankt. Am Montag, den 15.12.2008, bei dem er im Laufe des Morgens im Betrieb der Beklagten erschien (die Parteien streiten ob rechtzeitig zum Schichtbeginn), schickte die Beklagte den Kläger wiederum nach Hause. Am 17.12.2008 forderte sie ihn zur Rückgabe verschiedener Arbeitsmaterialien wie insbesondere seiner Arbeitskleidung auf. Sie bestellte ihn zu einem klärenden Gespräch für den 12.01.2009 in den Betrieb ein. In diesem Gespräch übergab die Beklagte dem Kläger ein Schreiben, welches die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses enthielt. Im Anschluss daran unterschrieb der Kläger eine Aufhebungsvereinbarung, welche eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Wirkung, die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 1.000,00 EUR netto, eine allgemeine wechselseitige Abgeltungsklausel sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses vorsah. Die Aufhebungsvereinbarung enthält einen Schriftzug nur eines der Gesellschafter der Beklagten.

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Der Kläger hat mit Schreiben vom 22.01.2009 den Aufhebungsvertrag wegen arglistiger Täuschung und Irrtums angefochten. Er sei nicht über sozialrechtliche Konsequenzen aufgeklärt worden.

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Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger, soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, die Feststellung, dass die Aufhebungsvereinbarung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat und die Verpflichtung der Beklagten zu seiner Weiterbeschäftigung. Er hat geltend gemacht, es fehle an der erforderlichen Unterschrift beider Gesellschafter der Beklagten, er habe den Vertrag wirksam angefochten, in der unterlassenen Aufklärung über die Verhängung einer Sperrzeit liege eine sittenwidrige Schädigung, der Vertrag sei wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, es läge auch ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB vor. Zum einen sei er zum Abschluss des Aufhebungsvertrages gedrängt worden, er habe sich durch die außerordentliche Kündigung in einer Drucksituation befunden, außerdem sei die Aufhebungsvereinbarung Reaktion darauf, dass er in Bezug auf die Berechnung des Kurzarbeitergeldes zulässigerweise seine Rechte geltend gemacht habe. Dies ergebe sich auch aus der Äußerung der Beklagten am 15.12.2008, mit der die Frage gefallen sei: "Seit wann sprechen wir über den Rechtsanwalt miteinander?".

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Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, beantragt,

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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Aufhebungsvereinbarung vom 12.01.2009 nicht aufgelöst ist;

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2. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Arbeiter weiter zu beschäftigen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat Anfechtungsgründe bestritten. Hintergrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seien schwächer werdende Motivation und Arbeitsleistung des Klägers gewesen, weswegen es auch ein Gespräch am 23.09.2008 mit dem Kläger im Beisein dessen Bruders gegeben habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 16.04.2009 Bezug genommen.

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Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Wirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung scheitere nicht schon daran, dass sie für die Beklagte nur einer ihrer Gesellschafter unterzeichnet habe. Gemäß § 125 Abs. 1 HGB sei bei einer OHG grundsätzlich jeder Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten ermächtigt. Die Wirksamkeit der Vereinbarung scheitere auch nicht an der vom Kläger erklärten Anfechtung. Es fehle ein Anfechtungsgrund. Eine arglistige Täuschung scheide aus. Die Beklagte habe den Kläger nicht gesondert auf das Risiko einer Sperrzeit hinweisen müssen, deswegen fehle es an einer arglistigen Täuschung durch Unterlassen. Soweit der Kläger seine Anfechtung auf Irrtum stütze, möge ein solcher vorliegen, dies berechtige allerdings nicht zur Anfechtung. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sei nicht erkennbar. Im Hinblick auf die Aufhebungsklausel selbst finde eine Inhaltskontrolle nicht statt, da kontrollfähig nur allgemeine Geschäftsbedingungen seien, welche von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzende Regelungen enthielten. Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung unterlägen aus Gründen der Vertragsfreiheit regelmäßig keiner Inhaltskontrolle. Auch eine Unangemessenheit der in der Aufhebungsvereinbarung enthaltenen Abgeltungsklausel vermöge eine Unwirksamkeit der Beendigungsklausel nicht zu begründen. Der Kläger habe eine Abfindung von 1.000,00 EUR netto erhalten und sei auch für Dezember 2008 und anteilig für Januar 2009 voll ausbezahlt worden, so dass nicht erkennbar sei, dass die zugesagte Abfindung statt dieser Lohnansprüche hätte gezahlt werden sollen. Eine Unwirksamkeit wegen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot scheide bereits deswegen aus, weil der Kläger nicht hinreichend dargelegt habe, dass die Aufhebungsvereinbarung als Maßregelung in diesem Sinne gerade darauf beruhe, dass er über seinen Anwalt mit Schreiben vom 02.12.2008 die Beklagte zur Nennung der Rechtsgrundlage für das Kurzarbeitergeld sowie die Erläuterung dessen Höhe aufgefordert habe. Die Beklagte habe insoweit unter Beweisantritt vorgetragen, dass Hintergrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vielmehr schwächer werdende Motivation und Arbeitsleistung des Klägers gewesen seien, weswegen es auch ein Gespräch am 23.09.2008 mit dem Kläger gegeben habe. Der Kläger habe daraufhin seinen Vortrag nicht weiter konkretisiert, so dass er auch mangels Beweisantritts für seine Behauptung die erforderliche Kausalität zwischen seinem Schreiben und der Reaktion der Beklagten nicht ausreichend dargelegt habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

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Das Urteil wurde dem Kläger zugestellt am 05. Mai 2009. Am 04. Juni 2009 hat er hiergegen Berufung eingelegt und seine Berufung mit am 04. August 2009 eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung bis 05.08.2009 verlängert worden war.

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Mit der Berufung macht der Kläger nunmehr geltend, die Aufhebungsvereinbarung sei nicht formwirksam unterzeichnet worden, weil sich auf der Urkunde lediglich eine Paraphe befinde. Auf das Fehlen der Unterschrift sei das Arbeitsgericht in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen worden. Diesen Einwand habe das Gericht jedoch übergangen.

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Die Aufhebungsvereinbarung sei auch wegen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot unwirksam. Die hierzu geäußerte Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts sei unzutreffend. Er habe unter Beweisantritt vorgetragen, dass er am 15.12.2008 nach Hause geschickt wurde vom Mitinhaber der Beklagten, Herrn U. S., unter Hinweis auf das Anwaltsschreiben vom 02.12.2008. Diese Freistellung stelle eine unzulässige Maßregelung dar. Gleichzeitig sei ihm angekündigt worden, er werde die Kündigung per Post erhalten. Die insoweit angekündigte Kündigung stelle mithin ebenfalls eine Maßregelung im Sinne des § 612 a BGB dar. In der Folgezeit habe der Kläger auch nicht unentschuldigt gefehlt. Da er von Seiten des Gesellschafters U. S. der Firma verwiesen worden sei, habe er in der Folgezeit auf den Zugang der Kündigung gewartet. Weitere Maßregel sei, dass die Beklagte über den Bruder des Klägers die Arbeitskleidung abholen ließ. Auch diese Maßnahme stelle eine Maßregelung dar. Das maßregelnde Verhalten habe sich dann im Januar 2009 fortgesetzt, ihm sei eine offensichtlich unwirksame fristlose Kündigung übergeben worden. Diese stelle wiederum eine unzulässige Maßregelung seitens der Beklagten dar. Dass die Kündigung unwirksam sei, räume die Beklagte selbst ein, in dem sie aus ihr keine Rechte mehr herleite. Im Anschluss daran habe sie den vorformulierten Aufhebungsvertrag vom 12.01.2009 vorgelegt. Die Aufhebungsvereinbarung stelle eine Fortsetzung der Maßregelung im Hinblick auf das Anwaltsschreiben dar. Soweit die Beklagte vorgetragen habe, Hintergrund sei die schwächer werdende Motivation und Arbeitsleistung des Klägers gewesen, sei dieser Sachvortrag der Beklagten in keiner Weise substantiiert. Es werde nicht nach Ort, Zeit oder Gelegenheit vorgetragen, wie und wann Motivation und Arbeitsleistung zu wünschen übrig gelassen hätten. Dieser Sachvortrag sei einer Beweisaufnahme mithin nicht zugänglich. Aufgrund der Ereigniskette spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sowohl die Freistellung als auch die Abholung der Arbeitskleidung, die Aushändigung der fristlosen Kündigung und die Vorlage des Aufhebungsvertrages als Maßregelungsmaßnahmen der Beklagten anzusehen seien.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des am 16.04.2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Trier, AZ: 2 Ca 85/09, festzustellen,

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1. dass das Arbeitsverhältnis durch die Aufhebungsvereinbarung vom 12.01.2008 (12.01.2009) nicht aufgelöst worden ist,

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2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Arbeiter weiterzubeschäftigen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

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Der Aufhebungsvertrag sei ordnungsgemäß von einem der Gesellschafter, nämlich Herrn U. S. , unterzeichnet worden. Die Namensunterschrift mache den Aussteller erkennbar, auf die Lesbarkeit komme es nicht an, auch bei einer Kündigung. Der Schriftzug müsse nur Andeutungen von Buchstaben erkennen lassen, was der Fall sei.

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Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen ein Maßregelungsverbot liege nicht vor. zunächst sei eine zulässige Rechtsausübung von Seiten des Klägers gar nicht festzustellen. Im anwaltlichen Schreiben vom 02. Dezember 2008 habe der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten Auskunft über die Rechtsgrundlage gefordert, auf der von Seiten der Beklagten Kurzarbeitergeld gezahlt wurde. Des Weiteren wurde moniert, die Höhe sei nicht nachvollziehbar und es würden vorsorglich die rückständigen Vergütungsansprüche geltend gemacht. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten weder einen Auskunftsanspruch darüber, auf welcher Rechtsgrundlage Kurzarbeiterzeitgeld gezahlt werde, da er selbst die einschlägige Vereinbarung unterzeichnet habe, noch einen weitergehenden Anspruch auf Erläuterung der Abrechnungen, welche erteilt worden waren. Der Arbeitnehmer habe natürlich Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung. Diese sei erteilt worden. Damit seien die Verpflichtungen der Beklagten insoweit erfüllt worden. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche bestanden daher gar nicht, weshalb es schon an einem bestehenden Recht, das zulässigerweise ausgeübt werden könne, mangele.

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Es bestehe auch zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung kein unmittelbarer Zusammenhang. Ursächlich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei, dass der Kläger bereits seit Monaten hinsichtlich seiner Motivation und seiner Arbeitsleistung erheblich zu wünschen übrig ließ. Insofern sei bereits am 23. September 2008 ein Gespräch mit dem Kläger wegen seiner Motivation geführt worden, welche in der Zeit vor der Kurzarbeit bereits deutlich nachgelassen habe. Ihm sei mitgeteilt worden, dass seine Arbeitsleistung in der Vergangenheit nicht ausreichend gewesen sei, und dass seine Motivation deutlich steigen müsste, weil ansonsten eine Weiterbeschäftigung nicht möglich sei. Der Kläger habe in diesem Gespräch zugesichert, sich für die Zukunft entsprechend zu ändern. Die Arbeitsleistung habe sich allerdings nicht zum positiven gewandelt. Am 11. Oktober 2008 sei der Kläger unentschuldigt einen im Betrieb stattfindenden Erste-Hilfe-Kurs fern geblieben. Er habe auch entgegen betrieblicher Gepflogenheiten im Unternehmen der Beklagten, an die sich der Kläger immer gehalten habe, die Ursache seiner Erkrankung vom 03. Dezember 2008 bis 12. Dezember 2008 nicht mitgeteilt. Am 15. Dezember 2008 sei er dann überraschend zwischen 07:30 Uhr und 08:30 Uhr auf dem Betriebshof der Beklagten erschienen, Arbeitsbeginn sei jedenfalls 07:00 Uhr gewesen, so dass zu dem Zeitpunkt, als er erschienen sei, er nicht weitergehend verplant und eingesetzt werden konnte. Die Beklagte ginge ja davon aus, dass er noch weiter krankgemeldet sein würde, weil er ihr das Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht vorher mitgeteilt habe. Daher sei die Frage an den Kläger, was er denn hier suche, Folge der Überraschung des Herrn S. aufgrund des unangemeldeten, unerwarteten und dazu noch verspäteten Erscheinens des Klägers am Arbeitsplatz gewesen. Bei dieser Gelegenheit habe der Beklagte U. S. den Kläger auch darauf angesprochen, warum er denn über einen Rechtsanwalt Auskünfte verlange, obwohl er nicht einmal persönlich Aufklärung verlangt oder seine Unzufriedenheit geäußert habe. Schließlich habe er der Kurzarbeit zugestimmt. Hierauf habe der Kläger keine Antwort gegeben und das Gelände der Beklagten verlassen. Daher sei das nach Hause schicken keine Maßregelung für die unzulässige Rechtsausübung, sondern vielmehr notwendige Konsequenz, die der Beklagte daraus zog, dass der Kläger unangemeldet und verspätet erschienen sei. Eine Kausalität sei daher nicht festzustellen. auch sei dem Kläger an diesem Tag keine Kündigung angekündigt worden. Falsch sei, dass der Kläger auf Dauer aus der Firma verwiesen worden sei, er sei nur für diesen Tag, am 15. Dezember, nach Hause geschickt worden. Im Gespräch am 12. Januar 2009 sei dem Kläger erklärt worden, dass es zwei Möglichkeiten gebe, nämlich zum einen eine fristgerechte Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist, wobei der Kläger dann allerdings hätte weiterarbeiten müssen, andererseits die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung und des anschließenden Abschlusses einer Aufhebungsvereinbarung einschließlich Abfindung in Höhe von 1.000,00 EUR netto. Der Kläger habe ausdrücklich die zweite Alternative gewählt, weil er keine Lust hatte, bei der Beklagten weiterzuarbeiten. Von zu diesem Zeitpunkt fast eineinhalb Monate alten Anwaltsschreiben sei keine Rede mehr gewesen, dieses hatte auch keinerlei Bezug mehr auf das Gespräch. Anlass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei die Unzufriedenheit der Beklagten mit dem Kläger und seiner Arbeitsleistung gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreites im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 29.10.2009.

Entscheidungsgründe

I.

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Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

31

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Weder ist der Aufhebungsvertrag unwirksam, weil er nicht formgerecht von einem vertretungsberechtigten Gesellschafter der Beklagten unterzeichnet wurde, noch liegt ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB vor.

32

Die Aufhebungsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit, da ein Arbeitsverhältnis beendet werden sollte, der Schriftform (§ 623 BGB). Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden (§ 126 Abs. 1 BGB). Die Aufhebungsvereinbarung trägt die Unterschrift des alleinvertretungsberechtigten Gesellschafters der Beklagten, Herr U. S.. Durch die Namensunterschrift soll die Person des Ausstellers erkennbar gemacht werden. Eine Namensunterschrift liegt nicht vor, wenn lediglich Anfangsbuchstaben (Paraphe) oder ein anderes Kürzel eingesetzt wird. Auf die Lesbarkeit kommt es ebenso wenig wie bei § 130 ZPO nicht an. Der Schriftzug muss wenigstens Andeutungen von Buchstaben erkennen lassen. Er muss auch nicht immer einheitlich ausfallen, muss aber erkennen lassen, dass es sich nicht um eine Paraphe handeln soll. Erforderlich ist ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt (vgl. BGH NJW 1994, 55). Bei der gebotenen Beurteilung des Gerichts ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, sofern die Autorenschaft gesichert ist (vgl. BGH NJW RR 2007, 351).

33

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Unterschrift des Mitgesellschafters der Beklagten nicht zu beanstanden. Der Nachname ist einsilbig und damit auch zum Schreiben relativ kurz. Eine längere Unterschrift ist daher nicht zu erwarten gewesen. Die Urheberschaft des Unterzeichneten steht fest, der Kläger war bei der Unterschriftsleistung zugegen und hat auch nicht bestritten, dass der Gesellschafter der Beklagten, Herr U. S., das Schriftstück unterzeichnet hat. An das klar zu erkennende "S" schließt sich an ein Bogen und ein Aufstrich. Um das "S" herum ist ein oben offener Kreis, der als Kennzeichnung des Vornamens dokumentiert werden kann. Der Schriftzug ist großzügig ausgestaltet und enthält ein weiteres Zeichen, welches als Punkt anzusehen ist. Es ist von einem individuellen Schriftbild mit charakteristischen Merkmalen, welche die Identität dessen, von dem es stammt, ausreichend kennzeichnen, auszugehen.

34

Es deutet nichts darauf hin, dass es sich um eine Abkürzung handeln könnte, die gekrümmten Linienbögen und die bis auf die weit vorangegangene Datumszeile weisende Linie stehen für individualisierbare Buchstaben des kurzen Nachnamens S.. Es deutet nichts darauf hin, dass es sich lediglich um eine Abkürzung handeln sollte, wobei auch aus dem Schriftbild nicht ersichtlich ist, welche Buchstaben denn abgekürzt werden sollten. Jedenfalls ist mehr zu erkennen als die Abkürzung für die Buchstaben "U" und "S". Da es auf die Lesbarkeit der Unterschrift nicht ankommt, ist daher von einer formwirksamen Unterschrift des Gesellschafters der Beklagten auszugehen.

III.

35

Die vom Kläger weiterhin im Berufungsverfahren verfolgte Rechtsansicht, die Aufhebungsvereinbarung sei wegen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot unwirksam, wird von der Berufungskammer nicht geteilt.

36

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt (§ 612 a BGB). Der Begriff der Maßnahme ist weit zu verstehen, Streitgegenstand ist die vom Kläger behauptete Benachteiligung bei einer Vereinbarung. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn eine im Einzelfall bewirkte Schlechterstellung des betroffenen Arbeitnehmers vorliegt.

37

Zu Gunsten des Klägers wird unterstellt, dass die Vereinbarung einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Schlechterstellung der Rechtsposition des Klägers darstellt, weil er mit dieser sein Arbeitsverhältnis aufgegeben hat. Dabei wird zu Gunsten des Klägers weiter unterstellt, dass die für den Verlust des Arbeitsplatzes bezahlte Abfindung die Schlechterstellung nicht kompensiert.

38

Die Kammer unterstellt auch weiter zu Gunsten des Klägers, dass er seine Rechte in zulässiger Weise ausgeübt hat.

39

Hierbei könnten ernstliche Zweifel daraus begründet sein, dass der Kläger mit der Aufforderung, ihm die Grundlage für die Zahlung von Kurzarbeitergeld zu benennen, die Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu erläutern und vorsorglich Zahlungsansprüche anzumelden, in Wahrheit nicht bestehende Rechte geltend gemacht hat. Der Kläger hatte der Kurzarbeit zugestimmt, offensichtlich seinen Prozessbevollmächtigten hierüber nicht informiert. Ihm waren auch unstreitig Lohnabrechnungen zugegangen, so dass die von ihm geltend gemachten Forderungen allesamt nicht bestanden haben.

40

Die Kammer unterstellt aber weiter bei der Argumentation, dass der Kläger durchaus das Recht hat, sich zur Wahrung vermeintlicher Rechte eines Rechtsanwaltes zu bedienen und das eine Reaktion der Beklagten, gestützt auf die Tatsache, dass der Kläger einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat, sich durchaus als nicht erlaubte Maßregelung darstellen könnte.

41

Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer benachteiligenden Maßnahme wegen zulässiger Geltendmachung der Rechte ist jedoch der Arbeitnehmer. In der Regel genügt allerdings ein Anscheinsbeweis, der in einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausübung von Rechten und nachfolgender dadurch gestützter Vereinbarung angenommen werden kann. Es ist erforderlich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung. Die Rechtsausübung muss wesentliches Motiv nicht nur äußerer Anlass der Benachteiligung sein (vgl. BAG NJW 2007, 2939).

42

Da der Kläger beweisbelastet ist für seinen Vortrag, wesentliches Motiv für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei das Anwaltsschreiben vom 02. Dezember 2008 gewesen und er sich auf einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nicht stützen kann, weil zwischen dem Schreiben und der Aufhebungsvereinbarung nahezu sechs Wochen lagen, hat die Kammer auch die weiteren vom Kläger angesprochenen sukzessiven Handlungsweisen der Beklagten einer Überprüfung unterzogen, ob aus diesen die Feststellung hergeleitet werden kann, wesentliches Motiv für die Aufhebungsvereinbarung sei die Geltendmachung von Rechten durch einen Anwalt gewesen.

43

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Gesellschafter der Beklagten den Kläger daraufhin ansprach, weswegen er über einen Anwalt sich an ihn wendet.

44

Der Kläger hat hierzu erstinstanzlich vorgetragen, er sei um 07:30 Uhr im Betrieb erschienen und vom Mitgesellschafter U. S. gefragt worden, was er denn hier suche. Sinngemäß habe er die Antwort erhalten, für den Kläger gebe es keine Arbeit, er solle nach hause gehen. Hierbei sei die Frage gefallen, seit wann sprechen wir über den Rechtsanwalt miteinander? Daraufhin habe der Kläger den Mitgesellschafter gefragt, ob er denn nunmehr eine Kündigung erhalten werde. Der Mitgesellschafter habe erklärt, er solle nach Hause gehen und die Kündigung mit der Post erhalten.

45

Diesen Vortrag hat der Kläger im Berufungsverfahren wiederholt, allerdings ausgeführt, das grundlos nach Hause schicken am 15.12.2008 sei unter Hinweis auf das Anwaltsschreiben erfolgt.

46

Die nähere zeitliche Koinzidenz und der behauptete Hinweis auf das Anwaltsschreiben im Zusammenhang mit dem nach Hause schicken hat der Kläger aber nicht erläutert. Die Beklagte demgegenüber hat vorgetragen, dass der Kläger um 07:30 Uhr verspätet zur Arbeit erschien, er für diesen Tag deshalb nicht mehr eingeplant werden könnte und deshalb nach Hause geschickt wurde. Die Beklagte hat des Weiteren bestritten, dass eine Kündigung in Aussicht gestellt wurde.

47

Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte eine Kündigung per Post nicht zugestellt hat, vielmehr vom Kläger die Arbeitsmaterialien herausverlangt hat, die der Kläger auch dann bereitwillig herausgegeben hat, und der erst am 12. Januar 2009 getroffenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann von einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Anwaltsschreiben und der Aufhebungsvereinbarung nicht mehr ausgegangen werden.

48

Auch bauen die weiteren vom Kläger angesprochenen Maßnahmen wie nach Hause schicken, Androhung von Kündigung, Kündigung und Aufhebungsvertrag nicht notwendigerweise aufeinander auf, so dass von einem durchgehenden Kausalzusammenhang gesprochen werden könnte. Das Arbeitsgericht hat im Urteil erheblich darauf abgestellt, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, die von der Beklagten behauptete Motivation, nämlich Unzufriedenheit mit der Arbeitsleistung des Klägers, zu widerlegen. Dies ist nämlich, wie dargestellt, da er für die Tatsachen einer Maßregelung darlegungs- und beweispflichtig ist, notwendig. Die Parteien waren übereinstimmend der Auffassung, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr tragbar war, der Kläger hat sich schließlich bereit erklärt, aus dem Arbeitsverhältnis sofort auszuscheiden, wenn ihm eine Abfindung in Höhe von 1.000,00 EUR zusätzlich bezahlt wird, der diesbezügliche Sachvortrag der Beklagten ist unstreitig geblieben. Somit kann nicht festgestellt werden, dass die wesentliche Motivation der Beklagten eine Reaktion auf die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche gewesen ist.

49

Die sonstigen vom Arbeitsgericht abgehandelten Unwirksamkeitsgründe hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht weiter problematisiert, die erforderliche Rechtsüberprüfung durch die Kammer lässt auch insofern Rechtsfehler nicht erkennen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Anfechtung weder wegen arglistiger Täuschung wegen Drohung oder wegen eines Irrtums des Klägers in Betracht kommt, eine Inhaltskontrolle der Aufhebungsvereinbarung ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit dieser Maßnahme führen kann. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts wird verwiesen.

50

Nach allem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

51

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.