Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.10.2009 – 6 Sa 259/09

ECLI:DE:LAGRLP:2009:1030.6SA259.09.0A

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 5.3.2009 - 9 Ca 1747/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der als Küchenleiter bei der Beklagten - der Einrichtungsträgerin der Fachklinik für weibliche Suchtkranke in Altenkirchen - bis zum 31.07.2008 beschäftigt gewesene Kläger fordert für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.07.2008 die Bezahlung von Überstunden in Höhe von 2.474,87 EUR brutto. Mit Wirkung zum 01.08.2008 fand ein Betriebsübergang der Beklagten auf die F-GmbH statt.

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Der Arbeitsvertrag vom 20.01.2000 sieht eine durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich vor, sowie die Verpflichtung zur Leistung zumutbarer Über- oder Mehrarbeit. Die Sollbelegung der Klinik belief sich auf 61 Patientinnen.

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Der Kläger erstellte Dienstpläne (Bl. 16 bis 34 d. A.), die neben dem Kläger den Einsatz von Frau Z. , Frau X., Frau W., Frau V., Frau T. und Frau S. vorsehen.

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Im Dezember 2006 wurden dem Kläger 150 Überstunden vergütet.

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Die Bezahlung von weiteren 193,5 Überstunden á 12,42 EUR brutto mit einem Gesamtbetrag von 2.403,27 EUR brutto (gemäß Aufstellung Bl. 76 d. A.) lehnte die Beklagte ab.

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In einem Einschreiben des Klägers vom 15.02.2008 führte dieser (Bl. 241 d. A.) aus, dass es nicht möglich sei, Überstunden dauerhaft abzubauen bzw. neue aufkommen zu lassen.

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Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Zahlung der geltend gemachten Überstunden verpflichtet, da sie von den tatsächlich abgeleisteten und betriebsnotwendigen Überstunden Kenntnis gehabt und diese billigend und duldend entgegengenommen habe. Die Erbringung von Mehrarbeitsleistungen sei gerade deshalb erforderlich gewesen, da neben ihm - dem Kläger -lediglich die Mitarbeiterin W. die erforderliche Qualifikation zur Küchenleitung aufgewiesen habe. Überstunden seien der Geschäftsleitung bekannt gewesen. Dem zuständigen Regionalbetreuer M. seien noch bis 2007 die Dienstpläne der Einrichtung mit den dort ausgewiesenen Mehrarbeitsstunden zur Kenntnis gelangt. Eine Geltendmachung von Überstunden bei der Verwaltung in C-Stadt sei nicht möglich gewesen.

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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.403,27 EUR (brutto) nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 14.10.2008 zu zahlen.

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Die Beklagte hat erstinstanzlich

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Klageabweisung

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beantragt und erwidert, der Anfall der behaupteten Überstunden als auch deren betriebliche Notwendigkeit würde bestritten. Sie seien weder betriebsnotwendig gewesen noch arbeitgeberseits gebilligt oder geduldet worden. Allein aus der lediglich aus Kulanzgründen im Dezember 2006 erfolgten Zahlung könne nicht abgeleitet werden, dass auch in der Folgezeit behauptete Mehrarbeitsstunden betrieblich notwendig, gebilligt, geduldet oder anerkannt worden seien. Mit der damaligen Zahlung sei eine eindeutige Anweisung der Geschäftsleitung erfolgt, Mehrarbeitsstunden zu vermeiden bzw. zeitnah durch Freizeitgewährung im Rahmen der Dienstplangestaltung abzugelten. Sie - die Beklagte - habe auch erstmals im Februar 2008 seitens des Klägers erneut von dessen "Überstundenentwicklung" gehört. Die jeweiligen Dienstpläne seien ihr - der Beklagten - nicht vorgelegt worden. Erst auf Anforderung seien sie ihr erstmals per Fax am 26.06.2008 und sodann nochmals im Juli 2008 zugegangen. Der Regionalbetreuer M. sei nicht regelmäßig vor Ort gewesen, so dass eine diesbezügliche Kenntnisnahme der Dienstpläne zu bestreiten sei. Aus der Dienstplangestaltung ergäben sich Ungereimtheiten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 05.03.2009 - 9 Ca 1747/08 - Bezug genommen. Mit vorerwähntem Urteil wurde das Begehren des Klägers auf Zahlung von Überstundenvergütung abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht schlüssig vorgetragen, an welchen kalendermäßig bestimmten Tagen, innerhalb welcher Uhrzeiten, in welchem Umfang Arbeitsleistungen und Überschreitung der Wochenarbeitszeit erbracht worden seien. Die Dienstpläne enthielten lediglich die arbeitstägliche und monatliche Ist-Arbeitszeit, die in Saldierung zur Sollarbeitszeit zusammengestellt sei und somit keine Angabe zu Uhrzeiten der behaupteten Mehrarbeitsleistungen enthielten; es fehle an einer Darstellung wegen welcher betrieblicher Notwendigkeiten über die normale Arbeitszeit hinaus gearbeitet worden sei. Die Vernehmung der Zeugin W. wäre unzulässige Ausforschung. Auch zur Anordnung, Billigung oder Duldung sei nicht ausreichend dargelegt worden. Die Dienstpläne seien vom Kläger im Zusammenhang mit der Zeugin W. vor Ort erstellt und erst im Juli 2008 der Beklagten in leserlicher Form bekannt geworden. Auf eine sporadische Kenntnisnahme der Dienstpläne durch den Regionalbetreuer könne nicht abgestellt werden; dieser habe den Kläger auf die zentrale Verwaltung der Beklagten als Einrichtungsträgerin der Fachklinik verwiesen. Nach dem Vortrag des Klägers sei der Versuch einer Geltendmachung ohne Erfolg geblieben. Aus einer pauschalen Abgeltung von Mehrarbeitsstunden im Dezember 2006 könne nicht auf ein Anerkenntnis, eine Duldung oder Billigung der Leistung von Mehrarbeitsstunden geschlossen werden.

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Gegen das dem Kläger am 02.04.2009 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 29.04.2009 eingelegte und am 12.06.2009 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.

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Der Kläger bringt zweitinstanzlich weiter vor, das Arbeitsgericht verkenne, dass es für den verfolgten Anspruch genügen könne, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer eine Arbeit zuweise, die in der regelmäßigen Arbeitszeit nicht erledigt werden könne oder wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer geleisteten Überstundenarbeit kenne und mit ihr einverstanden sei oder ihre Leistung dulde. Die Küche sei an 365 Tagen im Jahr zu besetzen. Unter Berücksichtigung des Urlaubsanspruchs sowie durchschnittlich 8 Feiertage könne er - der Kläger - 222 Tage in der Küche seinen Dienst verrichten; demzufolge fehlten 143 Tage, die durch die Zeugin W. hätten besetzt werden müssen. Die Küche habe einen täglichen Bedarf von sechs Stunden, wobei nicht ausreichend sei, dass diese mit Hilfskräften besetzt würde. Dies sei nur ausnahmsweise an Wochenende nach entsprechenden Vorbereitungen möglich. Bei 143 Tagen wären dies 858 Stunden für die Arbeitnehmerin W.; diese arbeite insgesamt 888 Stunden und sei eigentlich nicht hauptberuflich in der Küche eingesetzt, sondern mit Schulungen und Zimmerkontrollen befasst (Zeugnis W.). Darüber hinaus fänden jeden Montag - mithin 46 Montage im Jahr - im Durchschnitt eine etwa vierstündige Teamgroßbesprechung mit Organisation der Hauswirtschaft etc. statt. Hierfür seien noch einmal 184 Stunden in Abzug zu bringen, die die Zeugin W. nicht in der Küche eingesetzt werden könne. Die Beklagte habe dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, Dienstpläne für die Küche zu stellen und Anweisungen zu erteilen. Die in der Küche eingesetzten Mitarbeiterinnen Z. und R. seien keine Fachkräfte, die Mitarbeiterinnen V. und H. seien neben dem Einsatz in der Küche auch noch für den Hauswirtschaftsbereich eingesetzt worden. Die Beklagte habe durch die Zahlung von 150 Überstunden im Jahr 2006 die Notwendigkeit von Überstunden anerkannt und auch in Kauf genommen, dass er - der Kläger - Überstunden abbaue. Im Übrigen ergebe sich die Notwendigkeit von Überstunden aus dem Betriebsablauf. Die Ansprüche an die Verpflegung in der Fachklinik seien in den Jahren gestiegen, so habe es im Jahr 2003 noch maximal 10 Prozent Sonderkost gegeben. Derzeit und auch in den Jahren 2006 bis 2008 gäbe es etwa 30 Prozent Vegetarier, Allergiker sowie kalorienreduzierte Kost und Schonkost.

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Zur Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 10.06.2009 (Bl. 160 bis 166 d. A.) sowie dessen Ergänzungen vom 02.10.2009 (Bl. 262 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Der Kläger hat zweitinstanzlich zuletzt beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 05.03.2009 zu dem Aktenzeichen 9 Ca 1747/08 abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen:

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Die Beklagte hat

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Zurückweisung der Berufung

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beantragt und erwidert, der Anspruch sei nicht begründet. Damit die Notwendigkeit der Überstunden nachvollzogen werden könne, wäre ein Vortrag dazu erforderlich gewesen, wer, wann, wie, welche Arbeit zugewiesen habe, wie zeitaufwändig diese Arbeit gewesen sei, welche Regelarbeitszeit zur Verfügung gestanden habe und vor allem, weshalb die Arbeit nicht ohne Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit habe erledigt werden können. Der Aufgabenbereich des Klägers sei ab 2005 nicht geändert worden. Die Sollbelegung von 61 Patienten wiese eine rückläufige Tendenz auf. Dienstpläne seien weder dem Arbeitgeber vorgelegt noch von diesem genehmigt worden. Der tägliche Bedarf an Arbeitszeiten der Küche sei durch nichts belegt. Im Übrigen würde die Sollarbeitszeit nicht in Folge von dienstplanmäßig freien Arbeitstagen reduziert. Feiertagsarbeiten führten nicht zu Überstunden, wenn die für die betreffende Woche dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden nicht überschritten würden. Die montägliche Teamgroßbesprechung sei zu bestreiten. Die Zahlung von 150 Überstunden im Jahr 2006 sei lediglich aus Kulanz erfolgt. Im Übrigen habe sie - die Beklagte - Ende 2006 die klare Anweisung erteilt, dass etwaige Mehrstunden abzubauen und neue nicht aufzubauen seien.

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Zur Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.07.2009 (Bl. 196 bis 212 d. A.) nebst den vorgelegten Unterlagen und die weiteren Ergänzungen im Schriftsatz vom 18.09.2009 (Bl. 234 bis 240 d. A.) Bezug genommen. Zugleich wird auf die Feststellung in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 18.09.2009 (Bl. 229 bis 231 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

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Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Judikat vom 05.03.2009 - 9 Ca 1747/08 - zutreffend entschieden, dass dem Kläger die verfolgten Ansprüche auf Überstundenvergütung nicht zustehen.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest, sieht hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer weiteren Darstellung ab.

III.

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Die Angriffe der Berufung und Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer geben lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass:

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1. Soweit die Berufung ausführt, das Arbeitsgericht verkenne, dass es für den verfolgten Anspruch genügen könne, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Arbeit zuweise, die in der regelmäßigen Arbeitszeit nicht erledigt werden könne oder wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer geleisteten Überstundenarbeit kenne und mit einverstanden sei oder ihre Leistung dulde, ist dies bereits unzutreffend, da das Arbeitsgericht gerade von diesem Rechtsmaßstab (S. 9 des Urteils) ausgegangen ist, in dem es ausführt, eine anspruchsbegründende Duldung der Mehrarbeit sei gegeben, wenn Mehr- bzw. Überstunden tatsächlich geleistet wurden, sie nach dem festgestellten Sachverhalt sachdienlich waren und der Arbeitgeber von ihrer Leistung Kenntnis hatte und sie zugelassen hat.

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2. Soweit die Berufung weiter ausführt, die Küche hätte einen täglichen Bedarf von 6 Stunden, kann aus dieser Behauptung angesichts des Bestreitens der Beklagten solange nichts rechtlich Verwertbares abgeleitet werden, als dieser zeitliche Bedarf gemessen an der Art, an der Anzahl der zuzubereitenden Essen und der damit verbundenen Zusammenhangsarbeiten nicht durch weitere Tatsachen belegt wird. Eine Beschreibung der betrieblichen Abläufe fehlt vollkommen. Hier wird von dem Anspruch stellenden Kläger auch nichts Unmögliches verlangt, zumal die Sollbelegung - so der Vortrag der Beklagten - sich auf 61 Patientinnen beläuft und seit 2003 annähernd gleich geblieben sei - unabhängig von der Behauptung der Beklagten zu einer rückläufigen Tendenz. Soweit der Kläger behauptet, die Ansprüche an die Verpflegung seien sehr gestiegen, ist dies auch nicht weiter belegt. Die Beklagte hat gerade hierzu entgegnet, dass die Zubereitung von Sonderkost z. B. Reduktionskost - nicht mit einem Mehraufwand verbunden sei. Auch hierzu hätte zum zeitlichen Aufwand vom Kläger weiter vorgetragen werden müssen. Aus vorgenannten Gründen erhellt, dass nur aus dem zeitlichen Aufwand in Relation zum Personalbedarf auf eine Notwendigkeit von Überstunden des Klägers geschlossen werden könnte.

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3. Soweit der Kläger behauptet hat, dass jeden Montag - 46 mal im Jahr - vierstündige Teamgroßbesprechungen stattgefunden hätten und hierfür für die Zeugin W. 184 Stunden von der Gesamtarbeitszeit in Abzug zu bringen seien, ist der Vortrag bestritten und vom Kläger auch wieder verlassen worden, in dem er eine andere Aufteilung der Besprechungsstunden im Laufe des Berufungsverfahrens vorbringt. An den unter 2 dargestellten Anforderungen ändert dies nichts.

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4. Aus der Ende 2006 erfolgten Bezahlung von 150 Überstunden folgt keine zwingende Anerkennung einer Rechtspflicht zur Bezahlung für angeblich offen gebliebene oder nachfolgende Überstunden. Zum einen hat die Beklagte nämlich vorgetragen, dass die Zahlung aus Kulanzgründen erfolgt sei; entscheidend ist jedoch, dass die Zahlung - so der nicht qualifizierte widersprochene Vortrag der Beklagten - mit der eindeutigen Anweisung verbunden war, künftig keine Mehrarbeit entstehen zu lassen, sowie behauptete Mehrarbeit abzubauen. Dass dies der Kläger verstanden hat, wird aus seinem Schreiben vom 15.02.2008 deutlich, in dem es heißt: "Nach eingehender Prüfung unserer Personalsituation muss ich leider feststellen, dass es nicht möglich ist, Überstunden dauerhaft abzubauen, geschweige denn, keine neuen aufkommen zu lassen".

IV.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

V.

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Von der Zulassung der Revision wird mangels grundsätzlicher Bedeutung abgesehen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).