Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 03.11.2009 – 3 Ta 254/09

ECLI:DE:LAGRLP:2009:1103.3TA254.09.0A

Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird auf die sofortige Beschwerde der Klägerin der Beschluss des ArbG Ludwigshafen am Rhein vom 31.07.2009 - 4 Ca 1827/07 - teilweise wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die im Beschluss des Arbeitsgerichts vom 15.10.2007 - 4 Ca 1827/07 - getroffene Zahlungsbestimmung wird dahingehend abgeändert, dass die Klägerin ab dem 01.08.2009 zehn monatliche Raten in Höhe von 75,00 € und eine Restrate in Höhe von 62,54 € zu zahlen hat. Die Ratenzahlung hat jeweils am Monatsersten (beginnend mit den Ratenzahlungen in Höhe von 75,00 €) zu erfolgen.

Die von der Klägerin für das Beschwerdeverfahren zu zahlende Gerichtsgebühr wird auf 20,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 15.10.2007 - 4 Ca 1827/07 - (Bl. 34 R. und 35 d. A.) wurde der Klägerin für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren - 4 Ca 1827/07 - die Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt B., bewilligt. Im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahrens änderte das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 31.07.2009 - 4 Ca 1827/07 - die im Beschluss vom 15.10.2007 getroffene Zahlungsbestimmung ("die Klägerin hat vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten") dahingehend ab, dass die Klägerin ab dem 01.08.2009 acht monatliche Raten á 95,00 € und eine letzte Rate in Höhe von 52,54 € zu zahlen hat. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses vom 31.07.2009 wird auf Blatt 92 f. des PKH-Beiheftes verwiesen.

2

Gegen den der Klägerin selbst am 05.08.2009 und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 06.08.2009 zugestellten Beschluss vom 31.07.2009 - 4 Ca 1827/07 - legte die Klägerin am 01.09.2009 mit dem Schriftsatz vom 01.09.2009 sofortige Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin bei einem Nettoverdienst in Höhe von 1.235,00 € und Ausgaben in Höhe von insgesamt 1.153,00 € nicht in der Lage sei, monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 95,00 € zu leisten. Zur weiteren Begründung wurde auf das handschriftliche Schreiben der Klägerin (Bl. 95 d. PKH-Beiheftes) verwiesen. Dort wird u. a. vorgebracht,

3

dass die Klägerin 1.235,00 € (netto) verdiene sowie für ihre Tochter 154,00 € Kindergeld und einen Unterhaltsvorschuss in Höhe von 168,00 € erhalte. Die Ausgaben der Klägerin werden wie folgt angegeben:

4

750,00 €

Miete

32,00 €

Schule

108,00 €

Kredit

20,00 €

Stadtwerke

30,00 €

GEZ

15,00 €

Inkasso (2 x)

63,00 €

Autoversicherung

70,00 €

Handy

50,00 €

Fernsehrate/Quelle/Inkasso

1.153,00 €

Ausgaben monatlich.

5

Mit dem Schreiben vom 02.09.2009 erteilte das Arbeitsgericht der Klägerin die aus Blatt 99 des PKH-Beiheftes ersichtlichen Auflagen. Im Anschluss an das gerichtliche Erinnerungsschreiben vom 28.09.2009 half das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 21.10.2009 - 4 Ca 1827/07 - der sofortigen Beschwerde der Klägerin nicht ab und legte dem Landesarbeitsgericht die sofortige Beschwerde zur Entscheidung vor.

6

Mit dem Schriftsatz vom 21.10.2009 reichte die Klägerin am 22.10.2009 bei dem Arbeitsgericht die aus Blatt 105 ff. des PKH-Beiheftes ersichtlichen Unterlagen ein, worauf verwiesen wird.

7

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

8

1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde hat nur teilweise Erfolg.

9

2. Die Beschwerde ist mit der Maßgabe begründet, dass die Klägerin ab dem 01.08.2009 die Raten so zu zahlen hat, wie sich dies aus dem vorliegenden Beschluss-Tenor ergibt.

10

Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Arbeitsgerichts hat - dem Grunde nach - seine Rechtsgrundlage in § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO. Die für die seinerzeitige Bewilligung der Prozesskostenhilfe (mit Beschluss vom 15.10.2007) maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin haben sich wesentlich (im Sinne einer Besserung) geändert. Gemäß der folgenden PKH-Ratenberechnung ist die Klägerin seit dem 01.08.2009 in der Lage, monatliche Raten in Höhe von 75,00 € zu zahlen.

11

PKH-Ratenberechnung:

12

Einkünfte

Nettoeinkommen

1.390,33 €

Abzüge (jeweils in Euro)

Freibeträge

180,00 €

Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr.

395,00 €

sonstige Kosten/Abzüge (jeweils in Euro)

Miete

375,00 €

Abzahlungsverpflichtungen

108,71 €

GEZ

30,00 €

Stadtwerke

20,00 €

RA Schneider/Kabel Deutschland

28,00 €

Inkasso (Universum)

15,00 €

Ergebnis

anrechenbares Einkommen

238,62 €

gerundet

238,00 €

PKH Rate

75,00 €

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Diese Ratenberechnung ist wie folgt zu erläutern:

14

Das in Ansatz gebrachte Nettoeinkommen (monatlich 1.390,33 €) ergibt sich aus dem Durchschnitt der Auszahlungsbeträge, die in den Gehaltsabrechnungen und in den Ausdrucken "Kontoumsätze", die die Klägerin zum PKH-Heft gereicht hat, genannt werden. Demgemäß verdient die Klägerin keineswegs durchgehend nur 1.235,00 €. Sie erreicht vielmehr aufgrund von Zuschlägen und/oder Überstunden höhere Auszahlungsbeträge (s. dazu beispielsweise die Abrechnungen Bl. 60 f. des PKH-Beiheftes sowie die Kontoumsätze per 30.09.2009 und 31.08.2009, Bl. 110 und 112 des PKH-Beiheftes), die zu dem durchschnittlichen Auszahlungsbetrag von 1.390,33 € (netto) führen.

15

Die in Ansatz gebrachten Freibeträge von 180,00 € und 395,00 € ergeben sich jeweils aus dem Gesetz. Ein weiterer Freibetrag für das am 19.08.2003 geborene Kind war nicht anzusetzen, weil der insoweit in Betracht kommende Freibetrag in Höhe von 276,00 € aufgezehrt wird durch die Kindergeld- und Unterhaltsvorschusszahlungen, die unstreitig in Höhe von 158,00 € und 164,00 € erfolgen.

16

Die Wohnkostenbelastung der Klägerin kann nur in Höhe von 375,00 € Berücksichtigung finden. Die Mietwohnung wird von der Klägerin gemeinschaftlich mit dem A. G. genutzt, - auch A. G. ist Mieter und deswegen zur Zahlung von Miete und Nebenkosten verpflichtet. Davon, dass A. G. dazu wirtschaftlich nicht in der Lage wäre, kann nicht ausgegangen werden. Seine diesbezüglichen Angaben in der Erklärung vom 20.10.2009 (Bl. 108 des PKH-Beiheftes) sind unsubstantiiert. Mangels Darlegung der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation des A. G. lässt sich nicht die Feststellung treffen, dass dieser tatsächlich ausschließlich aus finanziellen Gründen nicht in der Lage wäre, "Geld zur Miete beizusteuern". Aus der Erklärung vom 20.10.2009 ergibt sich eindeutig, dass A. G. jedenfalls auch aus "privaten Gründen", die nicht näher erläutert werden, "kein Geld zur Miete" beisteuert.

17

Die weitere Abzüge sind so vorzunehmen, wie sich dies aus der PKH-Ratenberechnung ergibt.

18

Nicht anerkannt werden können, - da nicht genügend begründet bzw. nicht belegt -, die von der Klägerin im handschriftlichen Schreiben (Bl. 95 des PKH-Beiheftes) weiter geltend gemachten Abzüge für Fernsehrate/Quelle/Inkasso, Schule, Handy und Autoversicherung.

19

Zieht man die berücksichtigungsfähigen Abzüge/Kosten (wie oben aufgeführt) von dem Betrag von 1.390,33 € ab, verbleibt ein einzusetzendes (anrechenbares) Einkommen in Höhe von 238,00 €. Bei einem derartigen Einkommen beträgt die Monatsrate gemäß §§ 115 Abs. 2 ZPO (nebst Tabelle) 75,00 €. Die Beschwerde der Klägerin hat also insoweit Erfolg, dass die von ihr zu zahlenden regelmäßigen Monatsraten nicht 95,00 €, sondern 75,00 € betragen. Im Übrigen musste die Beschwerde zurückgewiesen werden.

20

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der Nr. 8614 des Kostenverzeichnisses (= Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Gerichtsgebühr von an sich 40,00 € auf die Hälfte zu ermäßigen.

21

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.