Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 04.11.2009 – 7 Sa 271/09
ECLI:DE:LAGRLP:2009:1104.7SA271.09.0A
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.03.2003, Az.: 1 Ca 940/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlos und hilfsweise ordentlich ausgesprochenen Kündigung sowie um die Zahlung von Arbeitsentgelt aufgrund Annahmeverzuges.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.03.2009 (Seite 2 - 6 = Bl. 145 - 149 d. A.) verwiesen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 20.05.2008 weder außerordentlich, noch fristgerecht zum 31.07.2008 aufgelöst worden ist;
2. den Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Monate Mai bis August 2008 20.820 € abzgl. Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit i.H.v. 1.326,58 € netto zzgl. Zinsen i.H.v. 5 % über Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit dem 03.09.2008 zu zahlen,
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat entsprechend seinem Beweisbeschluss vom 10.12.2008 (vgl. Bl. 99 d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 30.01.2009 (Bl. 125 ff. d. A.) Bezug genommen.
Sodann hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 13.03.2009 (vgl. Bl. 144 ff. d. A.) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20.05.2008 weder außerordentlich, noch fristgerecht zum 31.07.2008 beendet worden ist. Des Weiteren hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 20.820,00 € brutto abzüglich Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von 1.326,58 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit dem 03.09.2008 zu zahlen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses fehle es an dem notwendigen Grund, da die vom Beklagten behauptete Pflichtverletzung nicht festgestellt werden könne. Insbesondere habe der Kläger nicht gegen die ihm obliegende Verpflichtung zur Unterlassung von Wettbewerbshandlungen während des Arbeitsverhältnisses verstoßen. Weder habe er während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein zwischen dem Beklagten und der Firma Y-Z bestehendes Mandatsverhältnis abgeworben, noch durch die Kontaktaufnahme mit dem Mandanten eine unmittelbare Gefährdung der Geschäftsinteressen des Beklagten herbeigeführt. Nach Durchführung der Beweisaufnahme stehe nämlich fest, dass der Beklagte am 22.04.2008 seinerseits in einem Gespräch mit dem Zeugen Z das Mandatsverhältnis beendet habe. Bei diesem Gespräch habe der Beklagte auf Intervention des Zeugen mit diesem dann weiter vereinbart, dass der Beklagte seine Entscheidung noch einmal überdenken möge und dass dieser sich innerhalb der nächsten zehn bis zwölf Tage noch einmal melden solle. Der Zeuge habe des Weiteren angekündigt, im Falle des Unterbleibens einer Rückmeldung die schon von dem Beklagten ausgesprochene Kündigung der Geschäftsbeziehung zu bestätigen. Da er, der Zeuge, nichts mehr von dem Beklagten gehört habe, habe er entsprechend seiner Ankündigung dann mit Schreiben vom 19.05.2008 per Telefax gegenüber dem Beklagten die ausgesprochene Kündigung bestätigt. Des Weiteren habe der Zeuge ausdrücklich bekundet, dass der Kläger sich nicht aktiv darum bemüht habe, dass Beratungsmandat der Firma Y-Z selbst zu bekommen. Vielmehr habe der Zeuge glaubhaft angegeben, von ihm selbst sei die Initiative zur Begründung des neuen Mandatsverhältnisses ausgegangen. Zum Zeitpunkt der Versendung des Schreibens vom 19.05.2008 habe es keine konkreten Mandatsabsprachen mit dem Kläger gegeben, vielmehr habe er, der Zeuge auch mit anderen Steuerberatern Vorgespräche geführt gehabt und sei davon ausgegangen, der Kläger sei bereit, das Mandat zu übernehmen.
Aufgrund dieses Beweisergebnisses sei nicht nur davon auszugehen, dass der Kläger keine Abwerbungshandlung während des laufenden Arbeitsverhältnisses vorgenommen habe; vielmehr sei eine unmittelbare Gefährdung der Geschäftsinteressen des Beklagten durch die Kontaktaufnahme mit der Firma Y-Z ebenfalls ausgeschlossen, zumal der Kläger schon aufgrund der Weisung des Beklagten während des Arbeitsverhältnisses diese Firma auf Rechnung des Beklagten beraten habe.
Angesichts der somit unwirksamen Kündigung sei der Beklagten im Übrigen aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges verpflichtet, den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Leistung von Arbeitsentgelt abzüglich der von der Bundesagentur für Arbeit bezogenen Einkünfte zu erfüllen.
Hinsichtlich aller weitere Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 7 ff. des Urteils vom 13.03.2009 (= Bl. 150 ff. d. A.) verwiesen.
Der Beklagte, dem diese Entscheidung am 08.04.2009 zugestellt worden ist, hat am 04.05.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 08.07.2009 sein Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 08.07.2009 verlängert worden war.
Der Beklagte macht geltend,
entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes habe der Kläger sich treuwidrig verhalten und die Geschäftsinteressen des Beklagten gefährdet, da er noch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses das Mandat Y-Z angenommen habe. Dass er dementsprechend dieses Mandat ab dem 19.05.2008 als Steuerberater betreut habe, sei unstreitig; im Übrigen habe dies der Kläger in der Güteverhandlung vom 16.06.2008 auch erklärt.
Desweiteren komme es auf ein aktives Abwerben des Klägers angesichts der Regelung aus § 8 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31.06.2006 nicht an, da dieser Regelung zu entnehmen sei, dass der Kläger nach Beendigung des Anstellungsvertrages unter anderem auch verpflichtet sei, keine Mandanten des Arbeitgebers mitzunehmen. Als Mitnahme gelte auch, wenn Mandanten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Überwechseln des Klägers zu einem neuen Dienstherrn überwechseln würden. Erst recht sei es ihm dann untersagt, während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Mandanten des Beklagten zu übernehmen.
Die Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen Z, es habe keine konkreten Mandatsabsprachen mit dem Kläger vor Versendung des Telefaxschreibens vom 19.05.2008 gegeben, sei nicht glaubhaft, da sie in Widerspruch zu den schriftlichen Angaben des Zeugen in dem besagten Telefax stünden.
Der Kläger habe im Übrigen bereits im November gegenüber einer Mitarbeiterin des Beklagten erklärt: "Warum soll ich das Büro kaufen, die guten Mandate krieg ich auch so." Mittlerweile habe der Kläger weitere Mandate des Beklagten übernommen, z. B. die Mandate X und W.
Da nach alledem die fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet habe, stehe dem Kläger auch ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn nicht zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 08.07.2009 (vgl. Bl. 148 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.03.2009, Az.: 1 Ca 940/08 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger führt aus,
die Berufung sei bereits unzulässig, da sich der Beklagte mit der Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts nicht auseinandergesetzt habe, zumal er in der Berufungsbegründung lediglich sein Empfinden über die Glaubwürdigkeit des Zeugen Z dargelegt habe. Im Übrigen sei das Rechtsmittel aber auch unbegründet, da die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Aussage des vernommenen Zeugen Z fehlerfrei erfolgt sei. Die Übernahme des Mandates Y-Z durch den Kläger sei erst nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses erfolgt. Er habe nicht ab dem 19.05.2008 bereits für die Firma Y-Z als Steuerberater gearbeitet und dementsprechend dies auch nicht bereits in der Güteverhandlung zugestanden.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 06.08.2009 (vgl. Bl. 168 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie unter Beachtung von §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufungsbegründung entspricht, entgegen der Auffassung des Klägers, den rechtlichen Anforderungen aus § 520 ZPO, insbesondere enthält sie die notwendige Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Denn der Kläger hat in der Berufungsbegründung insbesondere ausgeführt, weshalb er die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichtes für fehlerhaft und widersprüchlich hält. Mithin hat er sich auch in hinreichendem Maße mit dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt.
B.
In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht Mainz hat in seinem Urteil vom 13.03.2009 zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 20.05.2008 weder außerordentlich noch fristgerecht zum 31.07.2008 beendet worden ist. Darüber hinaus ist auch die Verurteilung des Beklagten zur Nachzahlung von Arbeitsentgelt in Höhe von 20.820,00 € brutto abzüglich der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 1.326,58 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit dem 03.09.2008 rechtlich fehlerfrei erfolgt. Die Berufungskammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vollumfänglich zutreffenden Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes (Seite 7 - 13 des Urteils vom 13.03.2009 = Bl. 150 - 156 d. A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug. Die von dem Beklagten mit seiner Berufung vorgebrachten Einwendungen sind ungerechtfertigt. Hierzu im Einzelnen:
1. Der Kläger hat nicht gegen seine arbeitsvertragliche Treuepflicht durch Übernahme des Beratungsmandates Y-Z während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses verstoßen. Die vom Beklagten dahingehend behauptete Mandatsübernahme ist nicht durch den Vortrag konkreter Tatsachen belegt worden.
2. Es ist auch keineswegs - wie jedoch vom Beklagten ausgeführt - unstreitig, dass der Kläger das Mandat Y-Z bereits am 19.05.2008 als Steuerberater auf eigene Rechnung übernommen hat. Vielmehr hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.08.2009 (= Bl. 170 d. A.) explizit vorgetragen, die Mandatsübernahme sei erst nach der Kündigung erfolgt.
Des Weiteren ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger, wie ebenfalls vom Beklagten ausgeführt, bereits während der arbeitsgerichtlichen Güteverhandlung vom 16.06.2008 eine Mandatsübernahme zum 19.05.2008 eingeräumt habe. Auch dies hat der Kläger in der Berufungserwiderung bestritten. Das Protokoll der Güteverhandlung (vgl. Bl. 23 ff. d. A.) enthält eine solche Erklärung nicht. Der Beklagte hat als beweisbelastete Partei auch keinerlei Beweis für die behauptete Erklärung angeboten.
3. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Beklagten das Mandat Y-Z auch nicht im Sinne von § 8 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31.07.2006 pflichtwidrig während des laufenden Arbeitsverhältnisses "mitgenommen". Die insoweit relevante Textpassage der arbeitsvertraglichen Regelung lautet: "Herr C. verpflichtet sich, nach einer Beendigung des vorliegenden Anstellungsvertrages für den Fall, dass er in die Dienste einer anderen Person oder Gesellschaft tritt, die befugt ist, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, oder selbst selbständig als Steuerberater tätig wird, während der Dauer eines Jahres, gerechnet zum Zeitpunkt der Beendigung des vorliegenden Anstellungsvertrages an, keine Mandanten des Arbeitgebers abzuwerben oder mitzunehmen. Als Mitnahme von Mandanten gilt auch, wenn Mandanten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Überwechseln von Herrn C. zu einem neuen Dienstherrn überwechseln. Eine Verletzung des Mandantenschutzes verpflichtet Herrn C. zum Schadensersatz."
Entscheidend für den Beraterwechsel der Firma Y-Z war jedoch nicht eine Mitnahmehandlung des Klägers, sondern die Tatsache, dass der Beklagte selbst dieses Mandat gekündigt hatte und die Firma Y-Z einen neuen Steuerberater benötigte und ohne erkennbares Zutun des Klägers diesen als neuen Steuerberater auswählte. Dies ergibt sich aus der konkreten, widerspruchsfreien und damit glaubhaften Aussage des erstinstanzlich von beiden Parteien benannten und vom Arbeitsgericht vernommenen Zeugen Z. Er sagte unter anderem nämlich aus, der Beklagte habe ihm gegenüber im April 2004 mündlich erklärt, er solle sich einen neuen Steuerberater suchen, er beende hiermit die Geschäftsbeziehung. Des Weiteren führte der Zeuge aus, der Kläger habe sich nicht aktiv darum bemüht, das Beratungsmandat zu bekommen; vielmehr habe er sich bis zum Schluss bemüht, das Mandat für den Beklagten zu "retten" (vgl. Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 30.01.2009, Seite 3 ff. = Bl. 126 ff. d. A.). Die Mitnahme eines Mandanten ist vorliegend selbst unter Berücksichtigung des Grundgedankens von § 8 des schriftlichen Arbeitsvertrages, dies zu verhindern, nicht erkennbar.
4. Die Angaben des Zeugen Z stehen auch nicht, wie in der Berufungserwiderung ausgeführt, in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem Inhalt des von ihm an den Beklagten per Telefax übermittelten Schreibens vom 19.05.2008. Dort heißt es zwar: "…ich beziehe mich auf unser Gespräch vom 22.04.08 und bestätige ihre Kündigung. Wir verabredeten bis Anfang Mai 08 ein weiteres Gespräch zu führen.
Das hat nicht stattgefunden.
Von daher greifen wir ihren Vorschlag zwecks Beendigung der Geschäftsbeziehungen auf. Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, bitten wir sie die entsprechenden Unterlagen dem neuen Steuerberater C. zu übermitteln.
Ich bitte um umgehende Übermittlung aller Datenbestände (Datev) an Herrn Steuerberater C.. Ich erinnere daran das alle Fibu und Lohnrechnungen von ihnen bis auf die des Monats April 08 eingezogen wurden.
Weitere Tätigkeiten darüber hinaus sind weder vereinbart noch gewünscht."
Dass der erstinstanzlich vernommene Zeuge hier den Kläger als neuen Steuerberater benannt und um umgehende Übermittlung der Datenbestände an diesen bittet, war aus der betriebsbezogenen Sicht des Zeugen geboten. Er benötigte nämlich nach der Kündigung, die der Beklagte ausgesprochen hatte, kurzfristig einen neuen Steuerberater, der anhand der übermittelten Datenbestände für seine Firma tätig sein kann. Dass dabei die Wahl auf den Kläger fiel war eine Entscheidung des vernommenen Zeugen, welche dieser, nachdem er zuvor auch die Beauftragung anderer Berater aus U in Erwägung gezogen hatte, allein getroffen hat. Bei Abfassung des Telefaxschreibens vom 19.05.2008 war er, nach seinem erstinstanzlichen Bekunden, ohne dies vorher geklärt zu haben, davon ausgegangen, dass der Kläger bereit sei, das Mandat zu übernehmen.
Es erscheint der Berufungskammer durchaus denkbar, dass der Zeuge den Kläger in dem Telefaxschreiben vom 19.05.2008 als neuen Steuerberater bezeichnete, ohne das Mandatsverhältnis zuvor konkret abgesprochen zu haben. Denn ihm kam es in diesem Schreiben im Wesentlichen nicht darauf an, den Vorgang der Mandatsübernahme durch den Kläger zu schildern, sondern klarzustellen, dass auch aus seiner Sicht das Mandatsverhältnis mit dem Beklagten beendet ist und dafür zu sorgen, dass eine nahtlose Fortsetzung der Steuerberatungstätigkeit erfolgen kann.
5. Ob der Kläger, wie dies der Beklagte darlegt, im November 2008 gegenüber einer Mitarbeiterin des Beklagten äußerte: "Warum soll ich das Büro kaufen, die guten Mandate krieg ich auch so!" ist unerheblich. Unabhängig davon, dass dieser Vortrag hinsichtlich der an dem Gespräch beteiligten Personen und des Gesprächszusammenhangs nicht hinreichend konkret ist, gibt es nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger eine dahingehende Ankündigung, bezogen auf das Mandat der Firma Y-Z durch wettbewerbswidriges Verhalten während des Arbeitsverhältnisses in die Tat umgesetzt hat. Denn ausschlaggebend für den Verlust dieses Beratungsmandates war nicht ein Fehlverhalten des Klägers, sondern die Kündigung des Mandatsverhältnisses durch den Beklagten.
Ob der Kläger weitere Mandate des Beklagten "übernommen" hat, kann dahinstehen. Die Angaben des Beklagten hierzu lassen nämlich jedenfalls nicht erkennen, dass der Kläger bereits vor Ausspruch der Kündigung im Zusammenhang mit diesen Mandaten pflichtwidrige Wettbewerbshandlungen vorgenommen hat. Infolgedessen kann diesen Angaben auch kein Grund für die hier streitgegenständlichen Kündigungen entnommen werden.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Beachtung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.