Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 04.11.2009 – 8 Sa 414/09
ECLI:DE:LAGRLP:2009:1104.8SA414.09.0A
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 2.6.2009, Az.: 6 Ca 241/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen sowie einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.
Der am … 1959 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 15.10.2002 als Busfahrer im Linienverkehr beschäftigt.
Mit Schreiben vom 17.02.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich zum "nächstmöglichen Termin". Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 26.02.2009 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage.
Von einer (wiederholenden) Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 02.06.2009 (Bl. 51 - 55 d.A.).
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17.02.2009, zugegangen am 17.02.2009, nicht aufgelöst ist,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund anderer Beendigungstatbestände aufgelöst ist, sondern über den Beendigungstermin aus der im Antrag zu 1. genannten Kündigung hinaus fortbesteht,
3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus weiter zu beschäftigen,
4. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein berufsförderndes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin W. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.06.2009 (Bl. 45 ff d.A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.06.2009 insgesamt abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 - 10 dieses Urteils (= Bl. 55 - 59 d.A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 06.07.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.07.2009 Berufung eingelegt und diese am 06.08.2009 begründet.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe er keinen Betrug zu Lasten der Beklagten begangen. Es treffe nicht zu, dass er auf seiner Fahrt am 13.02.2009 von V-Hauptbahnhof zum Flughafen V-U einem Fahrgast, der erstinstanzlich vernommenen Zeugin W, keine Fahrkarte ausgestellt habe, um den von ihr gezahlten Fahrpreis in Höhe von 12,00 Euro selbst zu vereinnahmen. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass er den Fahrpreis in seine eigene Tasche gesteckt habe. Auch soweit die Zeugin ausgesagt habe, sie habe beobachtet, dass ein anderer Fahrgast ein Ticket erhalten habe, welches er - der Kläger - nicht dem Fahrscheindrucker sondern seiner Hosentasche entnommen habe, so lasse sich hieraus noch kein strafbares Verhalten ableiten. Auch diesbezüglich habe die Zeugin W nämlich nicht ausgesagt, dass er sich den gezahlten Kaufpreis selbst zugeführt habe. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass bei der am Ende der Fahrt am 13.02.2009 durchgeführten Kontrolle die Anzahl der im Bus befindlichen Personen mit der Anzahl der gültigen Fahrausweise übereingestimmt habe. Letztlich treffe es auch nicht zu, dass er die Tageseinnahmen vom 12.02. und 13.02.2009 unterschlagen habe. Vielmehr habe er dieses Geld mit Zustimmung der Beklagten einbehalten, damit insoweit eine Verrechnung mit seinen Gehaltsansprüchen erfolgen sollte. Diesbezüglich habe er gegenüber der bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiterin T am 17.02.2009 erklärt, er behalte die am 12.02. und 13.02.2009 eingenommenen Gelder als Sicherheit.
Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und nach seinen erstinstanzlichen Schlussanträgen zu Ziffern 1 - 3 zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht ergänzend im Wesentlichen geltend, das Verhalten des Klägers bei der von ihm am 13.02.2009 durchgeführten Fahrt rechtfertige - nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme - zumindest den Ausspruch einer Verdachtskündigung. Darüber hinaus sei die außerordentliche Kündigung bereits deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - die Tageseinnahmen vom 12.02. und 13.02.2009 entgegen den geltenden Anweisungen nicht unmittelbar nach Dienstende in den Tresor geworfen habe, sondern insoweit lediglich zwei beschriftete, jedoch leere Umschläge in der Buchhaltung vorgelegt habe. Ausweislich der vom Kläger selbst erstellten Abrechnungen seien am 12.02.2009 384,00 Euro und am 13.02.2009 544,00 Euro eingenommen worden (auch dies wird vom Kläger nicht bestritten). Der Kläger sei in keiner Weise dazu berechtigt gewesen, die Gelder auch nur zeitweise zu vereinnahmen und sich dahingehend zu erklären, man möge das Geld von seinem Gehalt abziehen. Das Vorbringen des Klägers, er habe lediglich seine Gehaltsansprüche absichern wollen, sei irrelevant. Unzutreffend sei auch, dass der Kläger die betreffenden Einnahmen mit ihrer Zustimmung einbehalten habe. Niemand habe dem Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt erlaubt, sich aus der Firmenkasse zu bedienen und Gelder für eigene Zwecke zu vereinnahmen.
Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 04.11.2009 (Bl. 133 ff d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die statthafte Berufung ist nur zum Teil zulässig.
Soweit der Kläger mit seiner Berufung den erstinstanzlichen Klageantrag zu 2. ("festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund anderer Beendigungstatbestände aufgelöst ist, sondern über den Beendigungstermin aus der im Antrag zu 1. genannten Kündigung hinaus fortbesteht") weiterverfolgt, erweist sich das Rechtsmittel als unzulässig, da es insoweit an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung fehlt.
Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll.
Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers hinsichtlich des Klageantrages zu 2. nicht gerecht.
Das Arbeitsgericht hat diesen Antrag mit der (zutreffenden) Begründung als unzulässig abgewiesen, dass außer der streitbefangenen Kündigung keine sonstigen Tatbestände ersichtlich sind, die einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses entgegenstehen könnten. Damit hat das Arbeitsgericht erkennbar das Vorliegen eines Feststellungsinteresses i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO verneint.
Mit dieser Argumentation des Arbeitsgerichts hat sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Die Berufung ist daher insoweit unzulässig.
II.
Die im Übrigen insgesamt zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat vielmehr zu Recht die Kündigungsschutzklage sowie den Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen.
1. Die Kündigungsschutzklage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitbefangene außerordentliche Kündigung aufgelöst worden. Die fristlose Kündigung erweist sich wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB sowie in Ermangelung sonstiger Unwirksamkeitsgründe als rechtswirksam.
Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB ist nach der gesetzlichen Definition gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt - ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles - (überhaupt) geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, d.h. ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zu dem gemäß § 626 Abs. 1 BGB relevanten Zeitpunkt fortzusetzen.
Im Streitfall liegt ein Sachverhalt vor, der geeignet ist, einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Dabei kann offen bleiben, ob das von der Beklagten behauptete Fehlverhalten des Klägers anlässlich der von ihm am 13.02.2009 durchgeführten Fahrt von V-Hauptbahnhof zum Flughafen V-U durch das Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt worden ist und den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigt. Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts steht nämlich fest, dass der Kläger die am 12.02. und 13.02.2009 eingenommenen Fahrgelder in Höhe von 384,00 Euro und 544,00 Euro weisungswidrig nicht unmittelbar nach Dienstende in einen Tresor eingeworfen, sondern das Geld einbehalten und der Beklagten lediglich leere Umschläge ausgehändigt hat und dabei äußerte, man möge ihm das Geld vom Lohn abziehen. Dem diesbezüglichen, von der Beklagten bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 17.04.2009 (Bl. 29 ff d.A.) ausgeführten Sachvortrag ist der Kläger nicht entgegengetreten. Vielmehr hat er hierzu mit Schriftsatz vom 06.05.2009 (Bl. 41 f d.A.) selbst ausgeführt, er habe die Gelder einbehalten "in der Erwartung, von der Beklagten kein Gehalt zu erhalten". Dem entspricht auch die in der letzten mündlichen Verhandlung vom 04.11.2009, im Sitzungsprotokoll (dort Seite 2 = Bl. 134 d.A.) wiedergegebene Erklärung des Klägers, er habe gegenüber einer Mitarbeiterin der Beklagten erklärt, er behalte die eingenommenen Gelder "als Sicherheit". Zwar hat der Kläger behauptet, dies seit mit Zustimmung der Beklagten geschehen. Diese pauschale und von der Beklagten bestrittene Behauptung ist jedoch völlig unsubstantiiert. Insoweit ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche (konkrete) Erklärung von Seiten der Beklagten getätigt worden sein soll, aus welcher der Kläger eine etwaige Zustimmung bezüglich des Einbehaltens der Gelder hätte herleiten können. Entsprechendes gilt für seine Behauptung, er habe mit der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau T, "sodann vereinbart", dass der entsprechende Betrag mit seinen Arbeitsentgeltansprüchen verrechnet werde, zumal diese, vom Kläger behauptete Vereinbarung auch erst nach Vereinnahmung des Geldes zustande gekommen ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang letztlich auch, dass die Beklagte - wie sich aus der Lohnabrechnung vom 09.03.2009 (Bl. 120 d.A.) ergibt - die betreffenden Beträge vom Arbeitsentgelt des Klägers für den Monat Februar 2009 in Abzug gebracht hat. Dieser Umstand rechtfertigt nicht die Annahme, die Beklagte sei mit dem Einbehalt der Gelder durch den Kläger einverstanden gewesen.
Die Vereinnahmung der eingenommenen Gelder durch den Kläger stellt eine schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar, wobei offen bleiben kann, ob die Vorgehensweise des Klägers den Tatbestand der Unterschlagung (§ 246 StGB) erfüllt. Ein solches Verhalten verstößt in gravierender Weise gegen die Vermögensinteressen der Beklagten und ist daher zweifellos grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Umstände, die das betreffende Fehlverhalten des Klägers rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Beklagte war auch nicht gehalten, dem Kläger zunächst nur eine Abmahnung zu erteilen. Besonders schwere Verstöße gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen - wie vorliegend - bedürfen nämlich keiner früheren Abmahnung, weil hier der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann und er sich bewusst sein muss, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt.
Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles sowie der Interessen beider Vertragsteile wiegt das Fehlverhalten des Klägers so schwer, dass der Beklagten nicht zuzumuten war, den Kläger noch wenigstens bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, d.h. bis zum 30.04.2009, weiterzubeschäftigen. Zwar spricht zu Gunsten des Klägers dessen Lebensalter von fast 50 Jahren bei Kündigungsausspruch sowie seine gegenüber einem Kind bestehende Unterhaltsverpflichtung. Eine nennenswert lange Betriebszugehörigkeit hatte der seit dem 15.10.2002 bei der Beklagten beschäftigte Kläger allerdings noch nicht aufzuweisen. Zu Gunsten der Beklagten ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Stellung als Busfahrer und die damit einhergehende Befugnis zum Kassieren von Fahrgeldern durch deren unberechtigten Einbehalt ausgenutzt und dadurch das erforderliche Vertrauen in seine Redlichkeit und Zuverlässigkeit zerstört hat. Dieser Vertrauensverlust wiegt schwerer als die zu Gunsten des Klägers sprechenden sozialen Gesichtspunkte. Insgesamt überwog das Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses deutlich gegenüber dem Interesse des Klägers an dessen Fortsetzung für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist.
2. Da die Kündigungsschutzklage der Abweisung unterliegt, erweist sich auch der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers als unbegründet.
III.
Nach alledem war die Berufung des Klägers zum Teil als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen, wobei die teilweise Verwerfung des Rechtsmittels im Urteilstenor nicht gesondert zum Ausdruck gebracht werden musste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird der Kläger hingewiesen.