Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 09.11.2009 – 5 Sa 224/09

ECLI:DE:LAGRLP:2009:1109.5SA224.09.0A

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 05.03.2009 - 9 Ca 1746/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten die Vergütung von Mehrarbeit verlangen kann.

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Die Klägerin war bei der Beklagten als Einrichtungsträgerin der von ihr geführten Fachklinik für weibliche Suchtkranke in A. seit dem 26.03.1998 auf der Grundlage eines später schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 20.01.2000, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 3 bis 11 der Akte Bezug genommen wird, als Hauswirtschaftsleiterin, vertretungsweise auch als Urlaubs- bzw. Abwesenheitsvertretung des Küchenleiters K., beschäftigt. Vereinbart war eine wöchentliche, montags bis freitags abzuleistende Arbeitszeit von 20 Wochenarbeitsstunden gegen eine Bruttovergütung von zuletzt 1.205,37 €. Mit Wirkung zum 01.08.2008 erfolgte ein Betriebsübergang der Beklagten auf die F. GmbH (vgl. Bl. 13, 14 d. A., Bl. 54 ff. d. A.).

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Unter Vorlage fortlaufender Dienstpläne von Dezember 2006 bis Juli 2008 (vgl. Bl. 16 - 35 d. A.) und gemäß einer Gesamtdarstellung (Bl. 15 d. A., sowie Bl. 5 - 7 d. A.), macht die Klägerin nach Abgeltung angefallener nicht bezahlter Überstunden mit (Teil-)Zahlung der Beklagten von Dezember 2006 (vgl. die Abrechnung Dezember 2006, Bl. 65 d. A.) nach vorausgegangenem vorprozessualen ergebnislosem Schriftverkehr (Bl. 36 ff. d. A.) die Bezahlung von weiteren 263,5 Überstunden à 13,93 € brutto mit einem Gesamtbetrag von 3.670,55 € brutto geltend.

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Die Klägerin hat vorgetragen,

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die Mehrarbeit sei zu bezahlen; die Beklagte habe schließlich mit der Abrechnung Dezember 2006 die 120 Mehrarbeitsstunden vergütet und sie habe auch wegen der grundsätzlich nicht ausreichenden Zuweisung von Arbeitsstunden mehrfach um eine Erhöhung der Grundstundenzahl von 20 Wochenarbeitsstunden gebeten. Die Beklagte habe die Mehrarbeit zwar nicht ausdrücklich angeordnet. Sie habe jedoch von den tatsächlich abgeleisteten und betriebsnotwendigen Überstunden Kenntnis gehabt und diese billigend entgegen genommen. Notwendig seien sie zum Teil auch deshalb gewesen, weil neben dem Mitarbeiter K. nur sie die erforderliche Qualifikation zur Küchenleitung habe. Die Überstunden seien der nicht vor Ort ansässigen Geschäftsleitung auch bekannt gewesen. Dem zuständigen Regionalbetreuer seien noch bis 2007 die Dienstpläne der Einrichtung mit den dort ausgewiesenen Mehrarbeitsstunden zur Kenntnis gelangt. Diesem gegenüber sei auch mehrfach die Abgeltung der Mehrarbeit angemahnt worden. Nach dessen Hinweis, man möge sich insoweit an die Verwaltung in C-Stadt wenden, seien 2006 und 2007 viele Telefonate geführt worden, ohne allerdings die maßgebliche Geschäftsführerin Frau A. zu erreichen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.670,55 € (brutto) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 14.10.2008 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat vorgetragen,

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die Klägerin habe die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Die Notwendigkeit von Überstunden sei zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Die von der Klägerin in Anspruch genommenen Dienstpläne als Beleg für ihre Forderung habe sie in Zusammenarbeit mit dem Küchenleiter K. selbst verantwortlich gezeichnet. Die Beklagte habe Überstunden nicht angeordnet. Ebenso wenig habe sie sie gebilligt. Sie habe im Dezember 2006 - was unstreitig ist - zwar eine Teilzahlung auf Überstunden an die Klägerin geleistet; dies sei aber lediglich aus Kulanzgründen erfolgt. Daraus folge nicht, dass auch in der Folgezeit behauptete Mehrarbeitsstunden betrieblich notwendig, gebilligt, geduldet oder anerkannt worden seien. Im Gegenteil sei mit der damaligen Zahlung eine eindeutige Anweisung der Geschäftsleitung erfolgt, Mehrarbeitsstunden zu vermeiden bzw. zeitnah durch Freizeitgewährung im Rahmen der Dienstplangestaltung abzugelten. Sie habe danach erstmals im Februar 2008 von der Klägerin erneut von deren "Überstundenentwicklung" gehört. Eine vorherige Unterrichtung der Geschäftsleitung habe es nicht gegeben. Ebenso wenig seien ihr die jeweiligen Dienstpläne vorgelegt worden. Sie habe sie erstmals per Fax am 26.06.2009 - unleserlich - und sodann nochmals im Juli 2008 erhalten. Der Regionalbetreuer sei schließlich nicht regelmäßig vor Ort gewesen, so dass eine von der Klägerin behauptete Kenntnisnahme der Dienstpläne zu bestreiten sei.

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Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 05.03.2009 abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 129 bis 138 der Akte Bezug genommen.

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Gegen das ihr am 02.04.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 17.04.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 15.06.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung durch Beschluss vom 29.05.2009 bis zum 16.06.2009 einschließlich verlängert worden war.

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Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, im Hinblick auf die Tätigkeitsstruktur im Betrieb der Beklagten seien die angefallenen Überstunden unerlässlich gewesen. Anders sei ein ordnungsgemäßer Serviceablauf für die Patientinnen nicht zu gewährleisten gewesen. Zudem habe sie von der Beklagten im Dezember 2006 - was unstreitig ist - 120 Überstunden vergütet erhalten, so dass noch ein Rest von 115 Überstunden aus 2005 und 2006 verblieben sei. Die geleisteten Stunden ergäben sich aus den Dienstplänen beginnend ab Januar 2007. Soweit es möglich gewesen sei, habe sie Überstunden durch Freistunden abgebaut. Insgesamt seien die geltend gemachten Überstunden über Jahre hinweg durch die betrieblichen Anforderungen entstanden, ohne dass es einer besonderen Planung bedurft hätte. Sie seien erforderlich gewesen, um den betrieblichen Vorgaben Rechnung zu tragen. Die jeweiligen Dienstpläne seien ebenso wie eine Arbeitszeitabrechnung der Beklagten zugeleitet worden.

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Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 15.06.2009 (Bl. 169 - 175 d. A.), sowie ihre Schriftsätze vom 25.08.2009 (Bl. 218 - 229 nebst Anlagen Bl. 230 - 232 d. A.), vom 07.10.2009 (Bl. 252 - 263 d. A. nebst Anlagen Bl. 264 - 287 d. A.) und schließlich vom 04.11.2009 (Bl. 317 - 320 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 321 d. A.) Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 05.03.2009, zu dem Aktenzeichen 9 Ca 1746/08 abzuändern und nach den Schlussanträgen I. Instanz zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, entgegen der Darstellung der Klägerin sei eine Notwendigkeit für den Anfall von Überstunden in ihrem Tätigkeitsbereich zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Die personelle Besetzung im Küchen- und Hauswirtschaftsbereich sei bei der Beklagten in den von ihr geführten Betrieben seit vielen Jahren gleich geblieben. Warum dann ab 2005 plötzlich Überstunden notwendig gewesen sein sollten, erschließe sich ihr nicht. Die Zahlung Ende Dezember 2006 sei ausschließlich aus Kulanzgründen erfolgt; es habe sich - unstreitig - lediglich um eine Teilzahlung gehandelt. Dadurch habe sie weder Überstunden anerkannt, noch zum Ausdruck gebracht, solche in Zukunft hinnehmen und bezahlen zu wollen. Im Gegenteil, die Zahlung sei mit dem ausdrücklichen Hinweis verbunden gewesen, dass sie Überstunden nicht wünsche. Erst viele Monate nach der Kulanzzahlung habe sie erstmals von der nunmehr streitgegenständlichen Überstundenforderung der Klägerin erfahren; zuvor seien ihr weder die in Anspruch genommenen Dienstpläne, noch eine Überstundenaufstellung der Klägerin vorgelegt worden. Sie habe die behaupteten Überstunden auch zu keinem Zeitpunkt durch Gehaltsabrechnungen bzw. sonstige schriftliche Belege anerkannt.

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Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 17.07.2009 (Bl. 198 - 210 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 211 - 216 d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom 18.09.2009 (Bl. 237 - 244 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 245 d. A.), und schließlich vom 22.10.2009 (Bl. 289 - 297 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 298 - 316 d. A.) Bezug genommen.

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Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihre Verdienstabrechnungen für die Zeit von Juni 2007 bis August 2008 vorgelegt, hinsichtlich deren Inhalts auf Blatt 270 bis 287 der Akte Bezug genommen wird. Die Beklagte schließlich hat Stundenzettel über Sonntags-/Feiertags-/Nachtschichtzulagen aus dem fraglichen Betrieb vorgelegt, die ihr übermittelt worden waren; insoweit wird auf Blatt 298 bis 316 der Akte Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

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Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 09.11.2009.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

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Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

27

Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis und in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die vorliegend streitgegenständliche Klage auf Zahlung von Überstunden in vollem Umfang unbegründet ist.

28

Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer, der im arbeitsgerichtlichen Prozess die Bezahlung von Überstunden geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast trägt. Insoweit wird hinsichtlich des maßgeblichen Prüfungsmaßstabes der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sich schon aus dem Prinzip der Sachnähe ergibt, weil der Arbeitnehmer, der die Überstunden geltend macht, diese schließlich selbst geleistet haben will, auf Seite 7 bis 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 134 - 136 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

29

Die Umsetzung der so verteilten Darlegungs- und Beweislast bezogen auf den konkreten Einzelfall hat das Arbeitsgericht für das erstinstanzliche Vorbringen der Parteien zutreffend vorgenommen und ist zu dem von der Kammer voll umfänglich geteilten Ergebnis gelangt, dass die Angaben der Klägerin den zuvor dargestellten Anforderungen nicht genügen. Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 9 bis Seite 11 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 135 - 137 d. A.) Bezug genommen.

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Auch das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Es besteht zum einen in der Wiederholung des erstinstanzlichen Tatsachenvortrages, den das Arbeitsgericht zutreffend als nicht ausreichend erachtet hat. Zum anderen enthält es keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenbehauptungen, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind.

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Allerdings hat die Kammer aufgrund des Sachvortrages der Parteien insbesondere im Berufungsverfahren in Erwägung gezogen, die vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellten und angewandten Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu modifizieren. Wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber monatlich Stundenzettel, - berichte zusendet, aus denen sich ergibt, dass Überstunden angefallen sind, der Arbeitgeber diese sodann in den Verdienstabrechnungen als solche jeweils ausweist und saldiert - ggf., wie vorliegend, auch unter Berücksichtigung zum Ausgleich genommener Freistunden - dann liegt es nahe, dass der Arbeitnehmer im Hinblick auf dieses Verhalten des Arbeitgebers darauf vertrauen durfte, die tatsächliche Grundlage der von ihm geltend gemachten Überstunden werde vom Arbeitgeber nicht bestritten. Diese Voraussetzungen sind im vorliegend zu entscheidenden Einzelfall aber nach dem Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren nicht gegeben.

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Zum einen hat die Beklagte zwar Ende 2006 einen Teil der von der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten Überstunden ausgeglichen; gezahlt wurde aber eben nur ein Teil. Damit war, unabhängig vom von den Parteien unterschiedlich geschilderten Gesprächsverlauf für die Klägerin eindeutig klar, dass die Beklagte und ihre maßgeblichen Vertreter die von ihr geltend gemachten Überstunden in der von ihr gewünschten Form nicht anzuerkennen bereit waren. Ob die Geschäftsführerin der Beklagten in diesem Zusammenhang ausdrücklich sich weitere Überstunden verbeten hatte, ist insoweit unerheblich. Die Klägerin hatte jedenfalls im Hinblick auf dieses tatsächliche Geschehen jede Veranlassung, unmittelbar nach dem Anfallen weiterer Überstunden - aus ihrer Sicht -, also beginnend mit dem Januar 2007, diese bei der Beklagten in geeigneter Form geltend zu machen. Dies ist über einen sehr langen Zeitraum aber nicht geschehen. Die Klägerin hat insoweit auch nicht hinreichend substantiiert behauptet, die Beklagte habe die jeweiligen Dienstpläne für die einzelnen Monate zeitnah erhalten; insoweit fehlt es an nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiertem Tatsachenvortrag, der einer substantiierten Erwiderung der Beklagten, die dies ausdrücklich in Abrede gestellt hat, zugänglich wäre.

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Gegen eine Modifizierung der zuvor dargestellten Grundsätze sprechen sodann insbesondere auch die im Berufungsverfahren vorgelegten Verdienstabrechnungen (Bl. 265 ff. d. A.). Denn ihnen lässt sich die Zahlung von Sonntagszuschlägen und einer besonderen Vergütung an Feiertagen entnehmen, es findet sich aber keinerlei Hinweis auf irgendwelche Überstunden. Durch diese Verdienstabrechnungen konnte also ein wie auch immer gearteter Vertrauenstatbestand zugunsten der Klägerin nicht begründet werden. Nichts anderes ergibt sich aus den im Berufungsverfahren erstmals vorgelegten Stundenzettel über Zulagen. Denn diese enthalten schon nach der Überschrift des Formulars lediglich Angaben zu Sonntags-, Feiertags- und Nachtschichtzulagen, sie enthalten aber keinerlei Anhaltspunkt für die Geltendmachung irgendwelcher Überstunden bzw. Überstundenzuschläge. Die Beklagte hat insoweit schlicht den aus dem Betrieb der Klägerin stammenden Angaben vertraut und entsprechende Zahlungen angewiesen und geleistet. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte, wie von der Klägerin behauptet, bei ihr aufgrund der fehlenden arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Leistung von Sonntagsarbeit habe erkennen müssen, dass sie Überstunden geleistet haben müsse, bestehen nicht. Die Beklagte hat - offenbar ohne weitere Nachprüfung - Angaben aus dem Betrieb der Beklagten für zutreffend erachtet und den jeweiligen Abrechnungen zugrunde gelegt. Eine Verpflichtung, Nachforschungen anzustellen, ob damit - mittelbar - auch möglicherweise die Leistung von Überstunden hätte verbunden sein können, ergibt sich keineswegs; insbesondere rechtfertigt dies keine Abweichung von dem zuvor dargestellten Verteilungsmaßstab für die Darlegungs- und Beweislast.

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Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

36

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.