Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 17.11.2009 – 7 Ta 256/09
ECLI:DE:LAGRLP:2009:1117.7TA256.09.0A
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den am 21.09.2009 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, AZ: 8 Ca 1289/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eine Kündigungsschutzklage eingereicht und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt. Der Rechtsstreit ist durch den gerichtlichen Vergleich, der während der Güteverhandlung vom 28.08.2009 geschlossen worden ist, beendet worden.
Mit Schreiben vom 31.08.2009 hat das Arbeitsgericht die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an dessen Prozessbevollmächtigten zurückgesandt und ihm aufgegeben, innerhalb der Frist bis zum 15.09.2009 die Erklärung vollständig ausgefüllt einzureichen und dabei insbesondere auch die Lohnabzüge anzugeben.
Nachdem hierauf keine Reaktion des Klägers erfolgt ist, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss ohne Datum, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21.09.2009 zugestellt worden ist, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keine vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt.
Der Kläger hat gegen diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 21.10.2009, der am gleichen Tag beim Arbeitsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass er in der Anlage einen ausgefüllten Fragebogen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst Belegen überreiche; dem Schriftsatz war allerdings eine solche Anlage nicht beigefügt.
Daraufhin hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes unter Beachtung von § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu Recht zurückgewiesen. Nach dieser gesetzlichen Regelung sind dem Bewilligungsantrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Vorlage dieser Erklärung wie auch der Bewilligungsantrag selbst müssen vor dem Instanzende beim Arbeitsgericht eingereicht sein, da ansonsten eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne von § 114 ZPO nicht mehr möglich ist. Die Instanz endet u. a. auch durch den Abschluss eines Vergleiches. Ausnahmsweise ist aber auch nach dem Instanzende dann Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn das Gericht gestattet, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen und diese gewahrt wird (vgl. Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 117 Rz. 2. b, m. w. N.).
Im gegebenen Fall hat das Gericht nach Beendigung der Instanz dem Kläger eine Frist zur Einreichung der zunächst mangelhaft ausgefüllten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 15.09.2000 eingeräumt und der Kläger hat innerhalb dieser Frist keine weiteren Angaben gemacht. Bereits aufgrund dieser Sachlage kann dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren keine Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes mehr bewilligt werden.
Unabhängig davon hat er aber auch bis zum heutigen Tag eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen nachgereicht. Der Beschwerdeschrift war die angekündigte Anlage - worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - nämlich nicht beigefügt.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.