Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 19.11.2009 – 2 Sa 389/09
ECLI:DE:LAGRLP:2009:1119.2SA389.09.0A
Diese Entscheidung wird zitiert
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.03.2009 - 4 Ca 501/08 - teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 162,77 € brutto, weitere 82,43 € brutto, weitere 52,90 € brutto, weitere 58,12 € brutto jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 03.11.2008 zu zahlen.
Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger ¾, der Beklagten ¼ auferlegt. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, beschäftigt im Bau- und Handwerkermarkt der Beklagten in A-Stadt, und Mitglied des dortigen Betriebsrates, seit 2005 als dessen Vorsitzender, ist zugleich Vorsitzender des Gesamtbetriebsrates, der neun Märkte vertritt, Mitglied bzw. Vorsitzender des EDV-Ausschusses, des Wirtschaftsausschusses und des Gesamtbetriebsratsausschusses sowie Angehöriger des Konzernbetriebsrats.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt er noch weitere Vergütungsansprüche für nicht von der Beklagten bezahlte Arbeitszeit, die der Kläger als notwendige Betriebsratsarbeit bezeichnet. Mit dem Kläger vereinbart war eine monatliche Arbeitszeit von 175 Stunden. Es erfolgten monatliche Verdienstabrechnungen, die im Laufe des Rechtsstreits von der Beklagten mehrfach modifiziert worden sind. In der ersten Abrechnung für März 2008 berechnete die Beklagte ein Monatsgehalt, errechnet aus 163,71 Stunden, aus und zog eine Gehaltsdifferenz von 33,50 Stunden mit 472,55 EUR ab.
Im April 2008 rechnete die Beklagte in einer Korrekturabrechnung 169,16 Stunden ab und zog weitere 110 Stunden ab. Die Stundenreduzierung erfolgte im Hinblick auf Streik und Aussperrung, worauf in der Abrechnung ausdrücklich hingewiesen wurde. Für Juli 2008 erfolgten wiederum seitens der Beklagten Abzüge von der Grundvergütung, errechnet aus 175 Stunden. Der Kläger besprach mit seiner Prozessbevollmächtigten am 04.07.2008 in der Zeit von 10:15 Uhr bis 13:30 Uhr verschiedene Angelegenheiten. Im Oktober 2008 zog die Beklagte u. a. vier Stunden insgesamt ab, für die Zeit von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr am 25.09.2008 und von drei Stunden für die Zeit von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr an einem nicht weiter spezifizierten Tag.
Der Kläger macht des Weiteren noch Überstundenvergütung geltend. Hierzu bezeichnet er Zeiten, die durch sogenannte Überstundenzettel belegt sind und die ausweislich der in den Gerichtsakten verbliebenen Unterlagen durchweg Betriebsratstätigkeiten bezeichnen, die der Kläger an bestimmten Tagen verrichtet hat. Nach Darstellung des Klägers handelt es sich hierbei um Tage, die außerhalb seines normalen Schichtsystems lagen.
Der Kläger hat mit seiner beim Arbeitsgericht Trier erhobenen, mehrfach erweiterten Klage die Auffassung vertreten, dass sämtliche Abzüge seitens der Beklagten nicht gerechtfertigt seien, er habe an allen bezeichneten Zeiten notwendige Betriebsratstätigkeit verrichtet, die von der Beklagten zu vergüten wären. Da sich der Sachverhalt im Übrigen im Berufungsverfahren nicht verändert hat, wird auf den äußerst umfangreichen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 18.03.2009 Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, 472,55 EUR brutto an den Kläger zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, 1.570,97 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2008 an den Kläger zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, 898,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2008 an den Kläger zu zahlen,
4. die Beklagte zu verurteilen, 1.551,64 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2008 an den Kläger zu zahlen,
5. die Beklagte zu verurteilen, 796,98 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2008 an den Kläger zu zahlen,
6. die Beklagte zu verurteilen, 1.181,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an den Kläger zu zahlen,
7. die Beklagte zu verurteilen, 606,55 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Juli an den Kläger zu zahlen,
8. die Beklagte zu verurteilen, 338,54 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2008 an den Kläger zu zahlen,
9. die Beklagte zu verurteilen, 43,59 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2008 an den Kläger zu zahlen,
10. die Beklagte zu verurteilen, 578,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerweiterung zu zahlen,
11. die Beklagte zu verurteilen, 58,12 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2008 zu zahlen,
12. die Beklagte zu verurteilen, Überstundenvergütung in Höhe von 117,47 EUR zu zahlen,
13. die Beklagte zu verurteilen, 36,12 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2008 zu zahlen,
14. die Beklagte zu verurteilen, 43,59 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Klage sei unbegründet, der Kläger komme seit geraumer Zeit seiner vertraglichen Arbeitspflicht von Grund auf nicht mehr nach. Hierzu hat sie ins Einzelne gehend auf vom Kläger geltend gemachte Zahlungsansprüche erwidert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des vorherbezeichneten Urteils verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage zum Teil entsprochen und dem Kläger für März 2008 176,33 EUR brutto, für April 2008 1.244,84 EUR brutto und für Juli 2008 285,64 EUR brutto zugesprochen. Die weitere Klage hat es abgewiesen, von den Kosten des Rechtsstreits dem Kläger 39 %, der Beklagten 61 % auferlegt und den Gegenstandswert auf 8.877,99 EUR festgesetzt.
Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Beklagte habe für März 2008 33,5 Stunden in Abzug gebracht, im Umfang von 21 Stunden sei dies mit Recht geschehen, im Umfang von 12,5 Stunden dagegen nicht. In diesem Zusammenhang hat es ausgeführt, dem Kläger seien keine Streiktage zu vergüten, so dass auch die Abzüge vom 05.03. und 07.03.2008 berechtigt waren. Für April 2008 hat es ausgeführt, die Beklagte habe 110 Stunden in Abzug gebracht, im Umfang von 21,75 Stunden sei dies mit Recht geschehen, im Umfang von 88,25 Stunden dagegen nicht. Der Abzug für den Streiktag sei ebenfalls gerechtfertigt. Für Juli 2008 hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger habe am 04.07.2008 eine rechtsanwaltliche Beratung ausschließlich in eigener Angelegenheit wahrgenommen, so dass ein Abzug von 3,25 Stunden gerechtfertigt sei. Für Oktober 2008 hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen weiteren Vortrag wegen nicht eingehaltener Schichteinteilungen geführt, so dass vier Stunden zu Recht in Abzug gebracht worden seien.
Anspruch auf Überstunden bestehe nicht. Der Kläger habe keinen Vortrag gehalten, dass er Betriebsratstätigkeiten außerhalb der persönlichen Arbeitszeiten aus betriebsbedingten Gründen habe verrichten müssen. Ein Ausgleich von Überstunden wegen überobligationsmäßiger Arbeitserbringung sei nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Beklagte die Zeiterfassung des Klägers auf Überstundenzetteln vorgenommen habe, mache die erledigten Arbeitszeiten noch nicht zu Überstunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.
Das Urteil wurde dem Kläger am 02.06.2009 zugestellt. Hiergegen hat er am 02.07.2009 Berufung eingelegt und seine Berufung am 02.09.2009 begründet, nachdem die Frist zur Begründung bis zum 02.09.2009 verlängert worden war.
Der Kläger macht geltend, im März 2008 seien ihm nicht lediglich 33,55 Stunden abgezogen worden, sondern zusätzlich statt seinem Grundgehalt von 175 Stunden lediglich 163,71 Stunden ausbezahlt worden. Damit handele es sich um einen effektiven Abzug von 44,79 Stunden. Das Arbeitsgericht habe entschieden, der Abzug im Umfang von 21 Stunden sei zu Recht geschehen und habe sich auf die Streiktage bezogen. Von dem Grundgehalt in Höhe von 175 Stunden müssten deshalb insgesamt 20,75 Stunden abgezogen werden. Dies ergäbe 154,25 auszubezahlende Stunden, mithin 330,10 EUR. Die Beklagte sei aber nur verurteilt worden, 176,33 EUR zu zahlen, so dass in der Berufung weitere 172,77 EUR geltend gemacht werden. Entsprechend verhalte es sich im April 2008, auch hier seien dem Kläger wiederum keine 175 Stunden vergütet, sondern lediglich 169,16 Stunden. Der Abzug für den Streiktag sei somit bereits erfolgt. Der Abzug von 21,75 Stunden sei deshalb vom Monatsgrundgehalt in Höhe von 175 Stunden zu machen, so dass noch weitere 82,43 EUR rechnerisch ausstünden.
Am 04.07.2008 habe er in der Zeit von 10:15 Uhr bis 13:30 Uhr nicht nur wegen des eigenen Verfahrens einen Besprechungstermin gehabt, sondern mit seiner Prozessbevollmächtigten ein Beschlussverfahren (4 BV 132/08 - Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes -) erörtert. Daher sei ein Abzug von 52,90 EUR nicht gerechtfertigt.
Für Oktober 2008 sei der Vortrag der Beklagten nicht substantiiert. Er habe vorgetragen, bei der Beklagten sei es üblich Schichten zu tauschen und dies werde von der Marktleitung gebilligt. Bei der Beklagten werde nach Anwesenheitszeiten und nicht nach ursprünglichen Dienstplänen vergütet. Ein Abzug wäre mithin nicht gerechtfertigt.
Weiter macht der Kläger Überstundenvergütung für insgesamt 54,02 Stunden geltend, die mit 14,57 EUR zu vergüten seien. Die Überstunden seien allesamt durch den Marktleiter genehmigt und deshalb in das Zeiterfassungssystem eingebunden worden. Eine Verpflichtung, Überstunden auszuzahlen bestehe nach dem Manteltarifvertrag Einzelhandel sehr wohl, weshalb er die Auszahlung und keine Freistellung verlange.
Der Kläger beantragt,
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18. März 2009 - AZ.: 4 Ca 501/08 -soweit es die Klage abgewiesen hat, wie folgt abzuändern:
Die Beklagte wird verurteilt, die bereits erstinstanzlich zugesprochenen Beträge zu 1a) - j) (die mit der Berufung nicht angegriffen werden) an den Kläger zu zahlen zuzüglich:
c) 162,77 EUR brutto zusätzlich für den März 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz,
d) 82,43 EUR brutto zusätzlich für den April 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz,
g) 52,90 EUR brutto zusätzlich für den Juli 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz,
k) 58,12 EUR brutto für den Monat Oktober 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 03.11.2008,
l) Überstundenvergütung in Höhe von insgesamt 787,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Kläger mache mit den Ansprüchen für März und April 2008 erstmals weitere Stunden geltend, die nicht in seinem erstinstanzlichen Klagevorbringen erfasst seien. Die Beklagte beruft sich auch weiter auf manteltarifliche Ausschlussfristen. Der Kläger habe für Juli 2008 nichts Konkretes zu dem Besprechungstermin am 04.07.2009 vorgetragen. Es sei auch kein Beweisangebot erfolgt. Es sei deshalb nicht ersichtlich, warum die Bewertung des Arbeitsgerichts fehlerhaft sein solle. Im Oktober habe der Kläger Zeiten abgezogen bekommen, in denen er nicht gearbeitet habe, weil er am 17.10.2009 vor Ende der Spätschicht bereits ab 17.00 Uhr nicht mehr gearbeitet habe und am 25.09.2009 vor Arbeitsende um 18:00 Uhr bereits ab 17:00 Uhr nicht mehr gearbeitet habe, obwohl er in der Mittelschicht eingeplant war, so dass ihm ein Vergütungsanspruch nicht zustehe. Überstundenvergütung bestehe nicht. Die Beklagte weist auf die gesetzliche Regelung hinsichtlich Vergütung von Betriebsratsmitgliedern hin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 19.11.2009.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).. Sie hat in der Sache allerdings nur zum Teil Erfolg.
II.
Die von der Kammer getroffene Entscheidung beruht im Wesentlichen auf folgenden kurz zusammengefassten Erwägungen.
Der Kläger kann für März 2008 weitere 172,77 EUR und für April 2008 weitere 82,43 EUR verlangen. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt hier keine Klageänderung oder Erweiterung des Klagegegenstandes vor.
Der Kläger hat erstinstanzlich für die beiden Monate die von der Beklagten in der Lohnabrechnung als Lohn- und Gehaltsdifferenz abgezogenen Stunden mit den entsprechenden Vergütungen eingeklagt. Die Beklagte hat erstinstanzlich die Berechtigung dieser Abzüge begründet und hat für den März die in Abzug gebrachten 33,5 Stunden im Einzelnen aufgeschlüsselt, (vgl. Schriftsatz vom 29.04.2008, Seite 4 ff.). In dieser Aufschlüsselung tauchen die Streiktage erneut auf, obwohl sie nicht für die Errechnung der 33,5 Stunden herangezogen wurden, weil die sonstigen Abzüge außerhalb der Streiktage bereits diese Summe erreichten. Gleiches verhält es sich mit dem Monat April.
Das Arbeitsgericht hat nunmehr, wie im Tatbestand dargestellt, für März zur Begründung, dass ein Abzug von 21 Stunden zu Recht erfolgt sei und im Umfang von 12,5 Stunden dagegen nicht (es hat damit die 12,5 Stunden zugesprochen), in die berechtigten Abzugspositionen eingestellt die Streiktage, obwohl diese in den 33,5 Stunden gar nicht enthalten waren.
Somit macht der Kläger im Berufungsverfahren keine neuen Ansprüche geltend, sondern nur die Ansprüche, die er bereits erstinstanzlich geltend gemacht hat, die vom Arbeitsgericht aber rechtlich nicht zutreffend im Urteil abgehandelt worden sind.
Die Berechnung des Klägers ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Durfte ein Abzug nicht in Höhe von 21 Stunden erfolgen, sondern waren von diesen 21 Stunden noch die Streiktage abzusetzen, verbleibt der rechnerisch unstreitige Rest von 162,77 EUR.
Entsprechend verhält es sich mit der Abrechnung für April 2008. Hier hat das Arbeitsgericht ebenfalls die Streiktage bewertet, dass diese von der Beklagten zu Recht abgesetzt werden durften. Da die Beklagte aber bereits die Grundvergütung um die Streiktage gekürzt hatte, jedenfalls in der Nachtragsabrechnung, war ein nochmaliger Abzug nicht gerechtfertigt. Es verbleibt somit der wiederum rechnerisch unstreitige Rest von 82,43 EUR.
Für Juli 2008 sind die 3,25 Stunden zu zahlen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren substantiiert vorgetragen, dass er nicht nur wegen seiner eigenen Angelegenheit mit der Prozessbevollmächtigten gesprochen hat, sondern auch wegen eines damals laufenden Beschlussverfahrens. Dem ist die Beklagte mit dem Hinweis, der Kläger habe substantiiert nicht vorgetragen, entgegengetreten. Da ein konkreterer Vortrag des Klägers nicht erwartet werden kann, ist insoweit der Sachvortrag des Klägers als zugestanden anzusehen.
Dem Kläger stehen weitere 52,90 EUR zu. Für Oktober 2008 stehen ihm weitere 58,18 EUR zu. Insofern ist ein Abzug von vier Stunden nicht gerechtfertigt. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass er Schichten getauscht hat und seine Arbeitszeiten anderweitig verrichtet hat, somit ist die Beklagte auch dann zur Leistung der vertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet, wenn der Kläger in den konkret bezeichneten Stunden nicht gearbeitet hat, diese Stunden aber anderweitig eingearbeitet wurden.
Mithin ergibt sich die Verurteilung wie sie durch die Kammer erfolgt ist. Die Zinsforderung folgt § 288 BGB.
III.
Die Berufung war aber im überwiegenden Teil nicht begründet. Dem Kläger steht insbesondere keine weitere Vergütung von 787,07 EUR nebst Zinsen zu. In dieser Zeit hat der Kläger Überstunden nicht geleistet. Ausweislich der vorliegenden Stundenzettel handelt es sich durchgängig um Betriebsratstätigkeiten. Die Betriebsratstätigkeit ist keine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Ansprüche wegen überobligationsmäßiger Tätigkeit außerhalb der normalen vertraglich vereinbarten regulären Arbeitszeit auf Anordnung des Arbeitgebers bestehen daher nicht. Dem Kläger hilft es auch nicht, dass die vorgelegten Stundenzettel vom Vorgesetzten abgezeichnet sind. Damit ist weder eine Anordnung von Überstunden erfolgt, noch ist damit eine Anerkenntnis verbunden, dass die Beklagte verpflichtet ist, entsprechende Stunden als vergütungsmäßig abzurechnende Stunden zu bezahlen.
Dem Kläger können allenfalls Ansprüche deswegen zustehen, weil er möglicherweise Betriebsratstätigkeiten ausgeübt hat. Hierzu enthält § 37 BetrVG gesetzliche Regelungen. Da ein Betriebsratsmitglied sein Amt unentgeltlich als Ehrenamt ausführt und Mitglieder des Betriebsrates von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes zu befreien sind, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben erforderlich ist, geht das Gesetz davon aus, dass die Tätigkeit als Betriebsrat nicht die geschuldete Arbeitsleistung ist, weil von dieser das Betriebsratsmitglied ohne Minderung der Arbeitsvergütung zu befreien ist.
In § 37 Abs. 3 BetrVG ist geregelt, wie Betriebsratstätigkeit, die außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, auszugleichen ist. Hierbei geht das Gesetz zunächst davon aus, dass nur Betriebsratsarbeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Ansprüche auslösen kann. Die betriebsbedingten Gründe liegen auch dann vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Damit hat der Gesetzgeber die Problematik geregelt, dass Betriebsratsmitglieder in Schichtbetrieben unterschiedliche Arbeitszeiten haben und z. B. bei einer Sitzung die Betriebsratstätigkeit eines Mitgliedes innerhalb der persönlichen Arbeitszeit liegt, eines anderen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit. Rechtsfolge von § 37 Abs. 3 BetrVG ist allerdings, dass das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes hat. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren, ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
Der Kläger macht nunmehr Vergütung für diese Zeiten geltend. Ohne dass die Kammer im Einzelnen untersuchen musste, ob die weiteren gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, ist seine Zahlungsklage nicht schlüssig. Der Kläger hat weder vorgetragen, dass er Arbeitsbefreiung verlangt hat, noch hat er vorgetragen, dass eine Arbeitsbefreiung aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist. Dazu hätte es zumindest einer Aufforderung des Klägers bedurft, ihm Arbeitsbefreiung zu gewähren und die Beklagte hätte Gelegenheit erhalten müssen, diese Arbeitsbefreiung auch zu realisieren. Da dies nicht der Fall ist, ist eine Anspruchsgrundlage auf Vergütung der aufgewendeten Zeit wie Mehrarbeit nicht ersichtlich.
Auch die vom Kläger angesprochene Passage im Manteltarifvertrag, dass geleistete Mehrarbeit nur im beiderseitigen Einvernehmen durch Freizeit ausgeglichen werden kann, ist nicht einschlägig, weil diese sich auf Mehrarbeit bezieht und es sich, wie dargestellt, bei Betriebsratstätigkeiten nicht um eigentliche Mehrarbeit handeln kann.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.