Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 30.11.2009 – 5 Ta 263/09

ECLI:DE:LAGRLP:2009:1130.5TA263.09.0A

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 28.09.2009 - 3 Ca 877/09 - in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 23.10.2009 (Bl. 13, 14 des Prozesskostenhilfebeiheftes) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 275,00 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Das Arbeitsgericht ist in der Teil-Abhilfeentscheidung vom 23.10.2009 zutreffend davon ausgegangen, dass nach den vorgelegten Unterlagen der Kläger ab 01.12.2009 monatliche Raten aus seinem Einkommen in Höhe von jeweils 95,00 € zu leisten hat. Dieser Betrag ergibt sich aus den vom Kläger im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (Bl. 13, 14 des Prozesskostenhilfebeiheftes) in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

2

Da der Kläger auf eine entsprechende Anfrage des Landesarbeitsgerichtes im Hinblick auf die Nicht-Teil-Abhilfeentscheidung lediglich mitgeteilt hat, an der sofortigen Beschwerde festhalten zu wollen, aber keinerlei weitere substantiierte Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich eine abweichende wirtschaftliche Situation zu seinen Gunsten ergeben könnte, war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

3

Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

4

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war keine Veranlassung gegeben.