Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 10.12.2009 – 5 Ta 205/09
ECLI:DE:LAGRLP:2009:1210.5TA205.09.0A
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.07.2009 - 10 Ca 1111/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
3. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Gründe
I.
Der Kläger macht in der Hauptsache gegenüber der Beklagten Kündigungsschutz geltend. Im Beschwerdeverfahren streiten die Parteien darüber, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.
Die Beklagte hat ursprünglich unter der Bezeichnung "F. " firmiert. Gründungsgesellschafter waren der Kläger, sowie die Herren S. und B.. Seit dem 03.05.2007 ist die Beklagte umfirmiert auf die T. GmbH. Im Laufe der Zeit sind weitere Gesellschafter hinzugetreten. Bis zum 14.04.2009 hielten der Kläger sowie die Herren B. und S. als auch die C. GmbH jeweils 18 % der Gesellschaftsanteile, der weitere Gesellschafter Herr F. 8 % der Gesellschaftsanteile. Die restlichen 20 % der Anteile hielten andere Gesellschafter.
Der Kläger ging mit den Gesellschaftern S., B., F. und C. eine Stimmbindungsvereinbarung ein, hinsichtlich deren Inhalts auf Blatt 46 bis 49 der Akte und hinsichtlich deren Präambel und § 3 auf Seite 2, 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 82, 83 der Akte) Bezug genommen wird.
Hinsichtlich der Verteilung der Gesellschaftsanteile ab 14.04.2009 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 83 d. A.) Bezug genommen.
Am 16.03.2007 schloss der Kläger mit der Beklagten einen als "Anstellungsvertrag" überschriebenen Vertrag, wonach er als Projektmanager mit einer Vergütung von 1.450,00 € brutto und einer 40-Stunden-Woche sowie 30 Tagen Urlaub ab dem 01.04.2007 beschäftigt werden sollte. Darüber hinaus war dort vorgesehen, dass der Kläger seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen habe und er die Erlaubnis habe, entgeltliche und unentgeltliche Nebentätigkeiten aufzunehmen. Mit Schreiben vom 16.07.2007 wurde das Gehalt des Klägers auf 2.500,00 € brutto monatlich erhöht.
Der Kläger hat vorgetragen,
er sei bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Er habe dem Weisungsrecht des Geschäftsführers der Beklagten unterlegen. Die Anteilseignerschaft stehe dem nicht entgegen, denn er habe weder eine Mehrheitsbeteiligung, noch eine im Hinblick auf den Gesellschaftsvertrag ausreichende Sperrminorität . Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Stimmbindungsvereinbarung des Klägers mit den Herren S., B., F. und der C.. Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens des Klägers wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3, 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 83, 84 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte, die in Abrede gestellt hat, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben sei, hat vorgetragen,
im Hinblick auf die 54 % der Gesellschaftsanteile der Herrn S., des Klägers und Herrn B. sowie des Weiteren im Hinblick auf die Stimmbindungsvereinbarung sei diesen Herren eine beherrschende Stellung im Hinblick auf die Gesellschaft eingeräumt worden, so dass der Kläger nicht als Arbeitnehmer einzuordnen sei. Er sei auch nicht Arbeitnehmer aufgrund persönlicher Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 85 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin durch Beschluss vom 08.07.2009 - 10 Ca 1111/09 - den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eröffnet angesehen.
Gegen den am 14.07.2009 zugestellten Beschluss hat die Beklagte durch am 20.07.2009 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenem Schriftsatz "Beschwerde" eingelegt.
Die Beklagte trägt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, der Kläger habe mit den beiden Herren S. und B. bis zum 14.04.2009 einen Stimmanteil von 54 % und damit eine zumindest einfache Mehrheit gehabt, die es ihm ermöglicht habe, die alltäglichen Geschicke der Gesellschaft in hohem Maße zu lenken. Auch das sonstige Verhalten des Klägers lasse nicht auf eine Arbeitnehmer- bzw. arbeitnehmerähnliche Stellung schließen. Auch sonst habe sich der Kläger weniger wie ein Arbeitnehmer, sondern vielmehr wie ein Unternehmer verhalten.
Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beschwerdeführerin wird auf den Schriftsatz vom 28.07.2009 (= Bl. 97 - 99 d. A.) Bezug genommen.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz (10 Ca 1111/09) vom 08. Juli 2009 aufzuheben und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, es treffe nicht zu, dass der Kläger mit den Gesellschaftern S. und B. über eine Sperrminorität verfügt habe. Er sei als weisungsgebundener Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beschwerdegegners wird auf seinen Schriftsatz vom 11.08.2009 (= Bl. 102, 103 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin durch Beschluss vom 26.08.2009 - 10 Ca 1111/09 - der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich des Inhalts der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Blatt 106, 107 der Akte Bezug genommen.
Die Beklagte hat im weiteren Beschwerdeverfahren ausdrücklich daran festgehalten, dass der Kläger nicht als Arbeitnehmer bzw. arbeitnehmerähnliche Person zu qualifizieren sei. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf ihren Schriftsatz vom 21.09.2009 (Bl. 114 - 116 d. A.) Bezug genommen.
Auch der Kläger und Beschwerdegegner hat im weiteren Beschwerdeverfahren ausdrücklich an seiner Auffassung festgehalten, Arbeitnehmer bzw. zumindest arbeitnehmerähnliche Personen (gewesen) zu sein. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf seinen Schriftsatz vom 05.10.2009 (= Bl. 119, 120 d. A.) Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist folglich statthaft. Auch weitere Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen nicht.
Die sofortige Beschwerde ist in der Sache jedoch nicht begründet.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend davon ausgegangen, dass für den vorliegenden Rechtsstreit der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.
Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes (§ 2 Abs. 1 Ziffer 3 a ArbGG und § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 85 d. A.) Bezug genommen. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass vorliegend offen bleiben kann, ob der Kläger Arbeitnehmer ist oder in seiner Person nur eine arbeitnehmerähnliche Eigenschaft gegeben ist.
Zumindest ist der Kläger arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger bis zum 13.04.2009 mit einem Gesellschaftsanteil von 18 % und seit dem 14.04.2009 mit einem Gesellschaftsanteil von 10,92 % an der Beklagten beteiligt ist. Insoweit wird sowohl hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes als auch der Anwendung auf den konkreten Einzelfall auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (Seite 6 - 8 = Bl. 86 - 88 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Dem Arbeitsgericht ist auch ausdrücklich darin zu folgen, dass aus der Tatsache, dass der Kläger vorgetragen hat, ohne dass dies von der Beklagten bestritten worden wäre, er erziele sämtliche Einkünfte für seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus der Tätigkeit für die Beklagte und Einkünfte aus seiner Kapitalanlage bei der Beklagten - dem Gesellschaftsanteil - habe er nicht bezogen folgt, dass der Kläger wirtschaftlich abhängig von der Beklagten und damit zumindest als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist. Hinsichtlich der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 8, 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 88, 89 d. A.) Bezug genommen.
Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Es macht lediglich deutlich, dass die Beschwerdeführerin die gegenteilige und von der Kammer ausdrücklich für zutreffend gehaltene Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes nicht für zutreffend hält; da die Kammer dieser Begründung aber ausdrücklich folgt und im Beschwerdeverfahren keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst. Insoweit hat das Arbeitsgericht auch zutreffend in der Nichtabhilfeentscheidung vom 26.08.2009 (= Bl. 106 d. A.) nochmals darauf hingewiesen, dass sich die Eigenschaft als arbeitnehmerähnliche Person schon daraus ergibt, dass der Kläger trotz der Kapitalbeteiligung an der Beklagten nach seinem unbestrittenen Vortrag seine ganze wirtschaftliche Existenz aus der Tätigkeit für die Beklagte bezogen hat, ohne aus der Kapitalanlage über die Monatsvergütung hinaus wirtschaftliche Vorteile zu ziehen.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.