Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.12.2009 – 7 Sa 444/09

ECLI:DE:LAGRLP:2009:1216.7SA444.09.0A

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.05.2009, Az.: 8 Ca 171/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Zahlung einer sogenannten Mobilitätsförderung.

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Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.05.2009 (dort Seite 2 - 11 = Bl. 111 - 120 d. A.) Bezug genommen.

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Dem vom Arbeitsgericht festgestellten unstreitigen Tatbestand ist lediglich hinzuzufügen, dass die Prozessparteien für die Tätigkeit des Klägers in X einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, in welchem es unter § 11 Ziffer 1. heißt: "Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen des Vertrages und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der unverzichtbaren Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Bestimmung."

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Der Kläger hat beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.930,73 brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 zu zahlen,

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2. die Beklagte zur verurteilen, an ihn € 4.500,00 brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

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aus € 500,00 seit dem 18.09.2008,

aus € 500,00 seit dem 18.10.2008,

aus € 500,00 seit dem 18.11.2008,

aus € 500,00 seit dem 18.12.2008,

aus € 500,00 seit dem 18.01.2009,

aus € 500,00 seit dem 18.02.2009,

aus € 500,00 seit dem 18.03.2009,

aus € 500,00 seit dem 18.04.2009 sowie

aus € 500,00 seit dem 18.05.2009

zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 29.05.2009 (Bl. 110 ff. d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe weder einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von restlicher Mobilitätsförderung noch - angesichts des Vorschusscharakters der geleisteten Mobilitätsförderung - einen Anspruch auf Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt.

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Die vom Kläger geltend gemachte Mobilitätsförderung ergebe sich zunächst einmal nicht aus der behaupteten mündlichen Vereinbarung, die nach dem Vortrag des Klägers aus dem Jahr 2005/2006 stamme. Der Kläger habe in diesem Zusammenhang nicht widerspruchsfrei vorgetragen, wann, wo, in welchem genauen Zusammenhang und mit welchem genauen Inhalt eine Zahlung in Höhe von 20.000,00 € vereinbart worden sei. Darüber hinaus lasse sich auch der Vorausberechnung der Beklagten vom 25.06.2007 kein Anspruch auf Mobilitätsförderung entnehmen, der nicht bereits erfüllt wäre. In der zu dieser Vorausberechnung gehörenden Vereinbarung vom 25.06.2007 sei lediglich von einem "Vorschuss auf zu erwartende Zahlung aus dem Sozialplan vom 22. November 2006" die Rede. Die Berechnung sei außerdem ausdrücklich überschrieben mit "Berechnung des Vorschusses auf die Mobilitätsförderung …", so dass auch hieraus deutlich werde, dass es sich nicht um eine endgültige Berechnung handele. § 8 des Sozialplanes vom 22.11.2006 finde auch auf den Kläger Anwendung. Soweit dort einmal von der "kürzesten" und einmal von der "schnellsten" Strecke gesprochen werde, sei diese Regelung nicht unwirksam, zumal jeder dieser beiden Parameter sich auf unterschiedliche Leistungen, nämlich Kilometergeld und Zeitentschädigung beziehe.

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Soweit der Kläger einen weitergehenden Arbeitsentgeltanspruch für die Zeit vom September 2008 bis einschließlich Mai 2009 geltend mache, bleibe dies ohne Erfolg, da die Beklagte rechtswirksam mit einem Gegenanspruch auf Rückzahlung überzahlten Vorschusses auf Mobilitätsförderung aufgerechnet habe. Eine entsprechende Verrechnungsmöglichkeit habe sich daraus ergeben, dass die von der Beklagten erbrachten Zahlungen in Höhe von 13.000,00 € und 9.000,00 € ausdrücklich als Vorschuss bezeichnet worden seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 11 ff. des Urteils vom 29.05.2009 (= Bl. 120 ff. d. A.) verwiesen.

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Der Kläger, dem diese Entscheidung am 02.07.2009 zugestellt worden ist, hat am 23.07.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 29.09.2009 sein Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.10.2009 verlängert worden war.

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Der Kläger macht geltend,

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das Arbeitsgericht Mainz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er nicht substantiiert vorgetragen habe, wann, wo, in welchem Zusammenhang sowie mit welchem Inhalt eine Zahlung von 20.000,00 € durch die Beklagte an ihn vereinbart worden sei. Erstinstanzlich sei nämlich bereits hinlänglich vorgetragen worden, dass die ersten Gespräche zwischen den Parteien im Jahr 2006 stattgefunden hätten. (S. 2 des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 29.09.2009 = Bl. 149 d. A.). Das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an einen substantiierten Klägervortrag überspannt.

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Des Weiteren habe das Arbeitsgericht den Sachverhalt im Zusammenhang mit der von der Beklagten dem Kläger vorgelegten Vereinbarung vom 25.06.2007, einschließlich der beigefügten Berechnung nicht vollständig erfasst. Es habe insbesondere unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei dieser Berechnung vom Ergebnis her für den Kläger um die, aufgrund der oben genannten Vorgespräche, zu erwartende Förderung gehandelt habe.

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Die zweite von der Beklagten angefertigte "Berechnung des Vorschusses auf die Mobilitätsförderung" sei über den Wortlaut hinaus auslegungsbedürftig, zumal dem Kläger von Herrn Dr. Z, dem damaligen Geschäftsbereichsleiter des Geschäftsbereiches I der Beklagten im Vorfeld zugesichert worden sei, dass er die Berechnung der Mobilitätsförderung noch einmal überprüfen werde. Aus objektiver Empfängersicht habe es sich für den Kläger bei dieser zweiten Berechnung um das endgültige Ergebnis der Prüfung der Beklagten gehandelt, so dass hierin auch die maßgebliche Anspruchsgrundlage für die zu leistende Mobilitätsförderung zu sehen sei. Soweit auch dort die Bezeichnung "Vorschuss" enthalten sei, beruhe dies darauf, dass der einzige Parameter, der sich zukünftig noch theoretisch hätte ändern können, die Anzahl der Arbeitstage gewesen sei; dies habe noch einmal überprüft werden sollen. Eine dementsprechende Mitteilung an den Kläger sei durch Herrn Y in seiner Eigenschaft als Stellvertreter des Herrn Dr. Z erfolgt.

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Wenn das Arbeitsgericht Zweifel daran gehabt hatte, dass es sich bei der zweiten Berechnung um eine Anspruchsgrundlage handele, hätte es die vom Kläger zur Vorgeschichte benannten Zeugen vernehmen müssen.

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Somit habe der Kläger noch einen Anspruch auf Zahlung von restlicher Mobilitätsförderung in Höhe von 1.930,73 € brutto; die Aufrechnung gegen Arbeitsentgeltforderungen des Klägers sei, mangels einer bestehenden Rückforderung der Beklagten, nicht gerechtfertigt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 29.09.2009 (Bl. 148 ff. d. A.) und 15.12.2009 (Bl. 163 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des am 29.05.2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz (8 Ca 171/09) die Beklagte zu verurteilen,

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a) an den Kläger 1.930,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2008 zu bezahlen,

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b) an den Kläger 4.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 500,00 € seit dem 18.09.2008, 18.10.2008, 18.11.2008, 18.12.2008, 18.01.2009, 18.02.2009, 18.03.2009, 18.04.2009 sowie seit dem 18.05.2009 zu bezahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe und wiederholt dabei im Wesentlichen die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Mainz.

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Hinsichtlich der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.11.2009 (Bl. 155 ff. d. A.) verwiesen.

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Während der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger auf Frage des Kammervorsitzenden ausgeführt, die ersten Gespräche über die Mobilitätsförderung seien zwischen den Parteien nicht im Jahr 2006, sondern bereits im Jahr 2005 geführt worden.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

32

Das Arbeitsgericht Mainz hat in seinem mit der Berufung angefochtenen Urteil zu Recht die Klage als unbegründet abgewiesen, da dem Kläger weder der geltend gemachte Vertragsanspruch auf Leistung einer restlichen, als Mobilitätsförderung bezeichneten Zahlung in Höhe von 1.930,73 € brutto zuzüglich Zinsen noch jener auf restliches Arbeitsentgelt für die Zeit vom September 2008 bis Mai 2009 in Höhe von 4.500,00 € brutto nebst Zinsen zusteht. Um wiederholende Ausführungen zu vermeiden nimmt die Berufungskammer auf die vollumfänglich rechtlich zutreffenden Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Mainz in dessen Urteil vom 29.05.2009 (dort Seite 11 ff. = Bl. 120 ff. d. A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug. Die vom Kläger mit der Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobenen Einwendungen, die dem Inhalt nach im Wesentlichen bereits in den erstinstanzlichen Schriftsätzen vorgebracht wurden, sind nach wie vor nicht gerechtfertigt. Soweit der Kläger sich kritisch mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichtes auseinandersetzt, gilt Folgendes:

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1. Der Kläger hat sowohl erst- als auch zweitinstanzlich eine mündliche Vereinbarung aus dem Jahr 2005 oder 2006 wonach von ihm mit den Herren Dr. W, Dr. U und Dr. Z vereinbart worden sein soll, dass er eine Mobilitätsförderung in Höhe von 20.000,00 € erhalte, nicht substantiiert vorgetragen. Das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang, entgegen der Auffassung des Klägers, die Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag nicht überspannt. Denn der Kläger hat weder Zeitpunkt, Ort, noch Zusammenhang und Inhalt der behaupteten Vereinbarung hinreichend konkret und widerspruchsfrei angegeben. Auch zweitinstanzlich hat er nämlich zunächst schriftsätzlich ausgeführt, die Vereinbarung sei im Jahr 2006 geschlossen worden, während er in der mündlichen Berufungsverhandlung auf Frage der Berufungskammer geäußert hat, die Vereinbarung stamme aus dem Jahr 2005. Der Kläger hat im Laufe des Rechtsstreits mithin seinen Vortrag zum Zeitpunkt der Vereinbarung insgesamt dreimal geändert. Wenn dies im Rahmen einer zivilrechtlichen Entscheidung Berücksichtigung findet, kann von dem Überspannen von Anforderungen an die Substantiiertheit des Vortrages nicht die Rede sein.

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Des Weiteren ist im Rahmen der zu stellenden Substantiierungsanforderungen zu berücksichtigen, dass der Kläger im Wesentlichen rechtliche Begriffe vorträgt ("sicherten … zu", "kamen … überein"), ohne hierzu konkret Tatsachen darzulegen. Dies wäre aber umso mehr erforderlich gewesen, als der Kläger unstreitig für seine Tätigkeit als stellvertretender Leiter der Rechtsabteilung in X einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, in welchem unter § 11 Ziffer 1. eine Schriftform für Änderungen des Vertrages und Nebenabreden vorgesehen ist. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag ist aber der vom Kläger behauptete Mobilitätsförderungsanspruch nicht vereinbart worden. Mithin musste sich aus seinem Sachvortrag zu einer weitergehenden mündlichen Vereinbarung nicht nur ergeben, dass diese getroffen wurde, sondern auch, dass die Vertragsparteien, trotz der Schriftformklausel aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag mündliche Vereinbarungen, die gelten sollten, getroffen haben. Hierzu bedurfte es angesichts dieser Ausgangssituation eines ins Einzelne gehenden Tatsachenvortrages, dem das widersprüchliche und im Wesentlichen auf juristische Kategorien bezogene Vorbringen des Klägers nicht gerecht wird.

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2. Das Arbeitsgericht hat auch nicht, wie dies vom Kläger aber gesehen wird, den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Vertragsangebot der Beklagten vom 25.06.2007 und der beigefügten Berechnung nur unvollständig festgestellt. Denn es gab keine "Vorgeschichte", die der Kläger substantiiert vorgetragen hätte und die daher weitergehend aus objektiver Sicht hätte Berücksichtigung finden können.

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3. Soweit sich der Kläger des Weiteren darauf beruft, dass die zweite Berechnung der Vorschussleistung an den Kläger das endgültige Ergebnis seines Anspruches auf Mobilitätsförderung enthalte, ist dies mit dem schriftlich festgehaltenen Wortlaut der Berechnung (vgl. Bl. 9 d. A.) nicht zu vereinbaren. Hier ist ausdrücklich von der "Berechnung des Vorschusses auf die Mobilitätsförderung für Herrn Dr. T" die Rede, so dass sich in diesem Wortlaut keinerlei Anhaltspunkt dafür findet, dass hier ein endgültiger Rechtsanspruch festgehalten worden ist, vielmehr gilt das Gegenteil. Dies muss auch dem Kläger, einem promovierten Volljuristen, als Adressat dieser Vorschussberechnung ohne Weiteres bewusst gewesen sein. Dass in dieser Berechnung nur deshalb der Begriff "Vorschuss" verwendet worden ist, weil die Zahl der vom Kläger in X abzuleistenden Arbeitstage noch nicht festgestanden habe, ist dem Schriftstück ebenfalls nicht zu entnehmen. Eine solche Einschränkung müsste ebenfalls Anklang im Wortlaut gefunden haben, damit eine entsprechende Auslegung vorgenommen werden kann. Hieran fehlt es jedoch.

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Soweit der Kläger im Übrigen ausgeführt hat, das Arbeitsgericht hätte, um zu einer zutreffenden Auslegung der Schriftstücke zu kommen, die vom Kläger angebotenen Zeugen vernehmen müssen, trifft dies rechtlich nicht zu. Eine schriftliche Vereinbarung kann nicht durch Auslegung ohne weiteres in das Gegenteil des enthaltenen Wortlautes verkehrt werden, wenn auch nicht zu verkennen ist, dass gemäß § 133 BGB nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks einer Willenserklärung bei deren Auslegung festgehalten werden darf. Es ist dann aber jedenfalls ein so konkreter Sachvortrag zu mündlichen Vereinbarungen zu leisten, dass sich aus diesem, für sich genommen, das Gegenteil der schriftlichen Erklärungen ergibt. Soweit in diesem Zusammenhang der Kläger die Zeugen Dr. Z und Y benannt hat, ist jedoch nicht ersichtlich welche konkreten Mitteilungen die benannten Zeugen zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise dem Kläger zu einem vertraglichen Mobilitätsanspruch, der nichts mit dem Sozialplan vom 22.11.2006 zu tun hat, gemacht haben sollen. Da es hieran fehlt, hätte die Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen zu einem zivilprozessual unzulässigen Ausforschungsbeweis geführt.

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Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.