Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 22.12.2009 – 3 Ta 292/09
ECLI:DE:LAGRLP:2009:1222.3TA292.09.0A
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 16.11.2009 - 3 Ca 1983/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
In der Feststellungsklage vom 31.08.2009 beantragt die Klägerin (weiter),
1. ihr für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen ohne Zahlungsbestimmung, hilfsweise mit Zahlungsbestimmung,
und
2. (ihr) zur Wahrnehmung der Rechte den Rechtsanwalt H. D., M. 2, N., als Rechtsanwalt beizuordnen, gegebenenfalls auch zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts.
Die auf Seite 3 der Klageschrift erwähnten Unterlagen (PKH-Formular nebst Anlagen, Einkommensnachweise einschließlich der Belege über monatliche Belastungen) hat die Klägerin bis heute nicht zur Gerichtsakte gereicht.
Im, für die Güteverhandlung vorgesehenen Termin vom 07.10.2008 gab das Arbeitsgericht der Klägerin auf, eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Anlagen bis spätestens 21.10.2009 zur Gerichtsakte zu reichen. Mit dem Beschluss vom 16.11.2009 wies das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zurück. Am 01.12.2009 legte die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 30.11.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 16.11.2009 - 3 Ca 1983/09 -, der ihr am 20.11.2009 zugestellt worden war, sofortige Beschwerde ein. Eine Begründung der sofortigen Beschwerde erfolgte nicht. Mit dem Beschluss vom 10.12.2009 - 3 Ca 1983/09 - half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zurückzuweisen.
1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.
2. Das Arbeitsgericht hat den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsantrag nebst Rechtsanwaltsbeiordnungsantrag der Klägerin zu recht zurückgewiesen. Nach näherer Maßgabe des § 114 S. 1 ZPO darf nur einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Die Partei, die um Prozesskostenhilfe nachsucht, muss also bedürftig bzw. unbemittelt im Sinne des Gesetzes sein. Nach näherer Maßgabe der §§ 117 Abs. 2 und 118 Abs. 2 ZPO hat die Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt, ihre Bedürftigkeit darzulegen und zu belegen. Dieser prozessualen Obliegenheit ist die Klägerin nicht nachgekommen. Insbesondere hat die Klägerin die fristgebundene Auflage des Arbeitsgerichts vom 07.10.2009 weder innerhalb der damals gesetzten Frist, noch innerhalb der bis zum 02.11.2009 verlängerten Frist erfüllt. Nachdem die Klägerin die Auflage auch bis zum 16.11.2009 nicht erfüllt hatte, konnte das Arbeitsgericht dann - wie im angefochtenen Beschluss vom 16.11.2009 geschehen - den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zurückweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, so dass dieser Beschluss mit einem Rechtsmittel nicht anfechtbar ist.