Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 23.12.2009 – 6 Ta 269/09
ECLI:DE:LAGRLP:2009:1223.6TA269.09.0A
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.10.2009 - 3 Ca 499/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren erfolgte Abänderung der mit Beschluss vom 06.05.2008 getroffenen Zahlungsbestimmung im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe ist u n b e g r ü n d e t .
Das Arbeitsgericht hat im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung zur (Nach-) Prüfung der Änderung der Vermögensverhältnisse gemäß § 120 Abs. 4 ZPO zu Recht eine nachträgliche Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung der aus der Staatskasse verauslagten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten von insgesamt 810,99 EUR in Form monatlicher Raten von 30,00 EUR gesehen.
Die in der sofortigen Beschwerde vom 20.10.2009 beanstandete Nichtberücksichtigung von monatlichen Raten in Höhe von 60,00 EUR im Zusammenhang mit einem weiteren vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen geführten Verfahren - 8 Ca 1237/07 - hat in Übereinstimmung mit der Berechnung im Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.11.2009 keine Änderung der Höhe der im angefochtenen Beschluss festgesetzten Abzahlungsverpflichtung zur Folge. Unter Berücksichtigung eines Nettoeinkommens von 965,00 EUR, der Abzüge nach § 82 Abs. 2 SGB XII von 180,00 EUR (Freibetrag § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO und eines Freibetrages der Parteien nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO) von 395,00 EUR sowie Mietkosten in Höhe von 250,00 EUR und schließlich der Berücksichtigung der Zahlungsbestimmung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen in Höhe von 60,00 EUR ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von 80,00 EUR, welches zu der im angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts zutreffend festgesetzten Rate von 30,00 EUR führt.
Hierauf hat die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 18.11.2009 mit Gelegenheit zur Stellungnahme hingewiesen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.