Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 07.01.2010 – 5 Ta 206/09

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0107.5TA206.09.0A

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 06.07.2009 - 4 Ca 1159/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 936,70 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Es ist schon zweifelhaft, ob die sofortige Beschwerde überhaupt zulässig ist, weil die Beschwerdefrist einen Monat ab der Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses beträgt und der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin den Beschluss vom 06.07.2009 "urlaubsbedingt und wegen Arbeitsüberlastung erst" am 10.08.2009 "zur Kenntnis genommen" haben will.

2

Die sofortige Beschwerde ist aber jedenfalls unbegründet.

3

Das Arbeitsgericht Trier hat durch Beschluss vom 06.07.2009 ausführlich begründet, warum die festgesetzten Ratenzahlungen in Höhe von 75,00 € pro Monat nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gerechtfertigt sind. Die Beschwerdeführerin hat insoweit in ihrem Schreiben vom 22.07.2009 lediglich darauf hingewiesen, dass eine 1984 geborene Tochter bei ihr wohnt und keine Einkünfte hat trotz mehrfacher Aufforderungen (z. B. vom 20.08.2009) wurden keinerlei nähere Angaben insoweit gemacht, die zu einer Berücksichtigung irgendwelcher Belastungen hätten führen können. Auch im weiteren Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin zwar ein Schreiben übermittelt, das sich zu den hier maßgeblichen Tatsachen jedoch nicht verhält.

4

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

6

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war keine Veranlassung gegeben.