Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 07.01.2010 – 5 Ta 215/09
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0107.5TA215.09.0A
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 18.05.2009 - 1 Ca 1667/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.600,00 € festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Durch Beschluss vom 18.05.2009 hat das Arbeitsgericht Trier - 1 Ca 1667/08 - zur Erzwingung der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis auszustellen, ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 € und zur weiteren Erzwingung der Verpflichtung der Beklagten die Arbeitsbescheinigung zur Vorlage der Agentur für Arbeit entsprechend dem Vergleich vom 16.03.2009 auszufüllen, ein Ordnungsgeld in Höhe von 600,00 €, sowie für den Fall, dass die Ordnungsgelder nicht beigetrieben werden können, Zwangshaft von einem Tag für je 200,00 € festgesetzt. Danach kann die Beklagte durch Erfüllung der Ziffern 4 und 5 des Vergleiches vom 16.03.2009 die zwangsweise Beitreibung der Strafe abwenden.
Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Entscheidung wird auf Bl. 57, 58 der Akte Bezug genommen.
Gegen den am 19.05.2009 zugestellten Beschluss hat die Beklagte durch am 29.05.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde erhoben und mitgeteilt, die Beklagte habe "nunmehr" sowohl ein Führungszeugnis als auch die Arbeitsbescheinigung erstellt. Die Unterlagen seien unmittelbar an den Kläger zugeleitet worden.
Der Beschwerdegegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Nach einem gerichtlichen Hinweis vom 24.06.2009 hat das Arbeitsgericht sodann durch Beschluss vom 08.09.2009 der Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung der Entscheidung wird auf Blatt 86 bis 88 der Akte Bezug genommen.
Im weiteren Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin keine weitere Stellungnahme abgegeben.
Die sofortige Beschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden, und auch sonst zulässig.
Sie ist in der Sache aber nicht begründet. Denn trotz Hinweis des Arbeitsgerichts, dass sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt, dass sie ihre Verpflichtung allenfalls nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses nachgekommen ist, hat die Beschwerdeführerin keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben könnte. Gleiches gilt für den weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens nach Zugang der Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts.
Da folglich Gründe, die zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen könnten, nicht ersichtlich sind, war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Weitere Ausführungen sind nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war keine Veranlassung gegeben.