Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 07.01.2010 – 5 Ta 221/09

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0107.5TA221.09.0A

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 04.09.2009 - 4 Ca 833/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Zwangsmittelverfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 900,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Der angefochtene Beschluss ist zu Recht ergangen.

2

Denn zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses hatte die Beschwerdeführerin zwar die geforderten Unterlagen abgesandt, sie waren dem Beschwerdegegner aber nicht zugegangen, weil er zwischenzeitlich verzogen war. Von daher waren zur Zeit der Beschlussfassung die gesetzlichen Voraussetzungen des § 888 ZPO gegeben; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2, 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 155, 156 d. A.) Bezug genommen.

3

Trotz der Zurückweisung der Beschwerde waren die Kosten gegeneinander aufzuheben, weil beide Parteien gleichermaßen das sachlich an sich überflüssige Zwangsmittel und Beschwerdeverfahren verursacht haben. Denn einerseits hätte der Beschwerdegegner, wenn er denn schon Zwangsmittel einsetzen wollte, im Hinblick auf seinen Umzug Veranlassung gehabt, der Beschwerdeführerin seine neue Wohnanschrift mitzuteilen, um eine Zustellung sicherzustellen. Andererseits hätte sich die Beklagte einer zuverlässigeren Zustellungsform als eines einfachen Briefes bedienen können, um den Nachweis des ordnungsgemäßen Zugangs sicherzustellen.

4

Die Kostenentscheidung folgt deshalb insoweit aus §§ 91, 92, 93 ZPO.

5

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war keine Veranlassung gegeben.