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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 11.01.2010 – 5 Sa 573/09

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0111.5SA573.09.0A

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 05.08.2009 - 4 Ca 53/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob ein zwischen ihnen anhängiger Kündigungsschutzrechtsstreit aufgrund eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beendet worden ist, oder aber fortzusetzen ist.

2

Nach einem vom Kläger gegen die Beklagte im Hinblick auf eine von dieser erklärten "ordentlichen" Kündigung angestrengten Kündigungsschutzprozess schlossen die Parteien am 19.02.2009 in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich mit folgendem Inhalt:

3

1. Die Parteien stellen fest, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund ordnungsgemäßer, betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung mit dem 31.01.2009 geendet hat,

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2. ausschließlich wegen Aufgabe des sozialen Besitzstandes zahlt die Beklagte an den Kläger gem. §§ 9, 10 KSchG 2.500,00 EUR brutto,

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3. die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben,

6

4. beiden Parteien bleibt vorbehalten, diesen Vergleich bis spätestens 06.03.2009, schriftlich beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - eingehend zu widerrufen.

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Diesen Vergleich hat der Kläger innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen und schriftsätzlich angeboten, folgenden Vergleich zu schließen:

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1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 20.01.2009 mit dem 13.02.2009 (Ende der Arbeitsunfähigkeit) sein Ende gefunden hat,

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2. der Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß ab,

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3. die Parteien sind sich darüber einig, dass der Urlaub in Natur genommen ist,

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4. der Beklagte stellt dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Leistungs- und Führungsbeurteilung "gut" aus.

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Es heißt dann im Schriftsatz des Klägervertreters vom 03.03.2009: "Damit ist der Rechtsstreit erledigt." Im letzten Absatz des Schriftsatzes heißt es dann:

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"Der neue Vergleichsvorschlag beinhaltet zwar eine Verlängerung der Kündigungsfrist. dies trägt jedoch dem Umstand Rechnung, dass dies der Tarifvertrag so vorsieht. Bislang nicht berücksichtigt war jedoch auch, dass noch Urlaubsansprüche des Klägers im Raum stehen. Mit dem neuen Vergleichsvorschlag wäre dieser Punkt abgehandelt. Vor diesem Hintergrund erachten wir auch die Abfindungssumme in Höhe von 2.500,00 EUR nach wie vor als angemessen."

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Daraufhin hat das Arbeitsgericht den Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO folgenden Vergleichsvorschlag unterbreitet:

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1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 20.01.2009 mit dem 13.02.2009 (Ende der Arbeitsunfähigkeit) sein Ende gefunden hat,

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2. der Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß ab,

17

3. die Parteien sind sich darüber einig, dass der Urlaub in Natur genommen ist,

18

4. der Beklagte stellt dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Leistungs- und Führungsbeurteilung "gut" aus,

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5. damit ist der Rechtsstreit erledigt,

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6. die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

21

Mit Schriftsatz vom 10.03.2009 hat der Klägervertreter kommentarlos mitgeteilt, dass der gerichtliche Vergleichsvorschlag angenommen wird. Gleiches hat die Beklagte durch Schriftsatz vom 10.03.2009 dem Arbeitsgericht mitgeteilt.

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Daraufhin hat das Arbeitsgericht am 12.03.2009 festgestellt, dass sich die Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wie folgt geeinigt haben:

23

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 20.01.2009 mit dem 13.02.2009 (Ende der Arbeitsunfähigkeit) sein Ende gefunden hat,

24

2. der Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß ab,

25

3. die Parteien sind sich darüber einig, dass der Urlaub in Natur genommen ist,

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4. der Beklagte stellt dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Leistungs- und Führungsbeurteilung "gut" aus,

27

5. damit ist der Rechtsstreit erledigt,

28

6. die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

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Im Schriftsatz vom 22.04.2009 hat der Kläger sodann den Vergleich wegen Irrtums gemäß § 119 Abs 1 BGB angefochten.

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Der Kläger hat vorgetragen,

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es handele sich offensichtlich um einen Irrtum über den Erklärungsinhalt im Hinblick auf den Umstand, dass in dem vom Arbeitsgericht festgestellten Vergleich die Abfindungssumme nicht vorgesehen sei. Aus seinem Schreiben vom 03.03.2009 hinsichtlich der Begründung des Widerrufs ergebe sich, dass er eine Abfindungssumme in Höhe von 2.500,00 EUR nach wie vor als angemessen ansehe. Auf diesem Irrtum sei der Prozessvertreter vom 22.04.2009 aufmerksam gemacht worden, nachdem der Kläger ihm mitgeteilt habe, die Abfindungssumme sei noch nicht bezahlt worden.

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Der Kläger hat beantragt,

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1. festzustellen, dass der Rechtsstreit nicht aufgrund des Vergleiches vom 12.03.2009 erledigt sei und

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2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 20.01.2009 nicht beendet worden sei.

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3. Im Falle des Obsiegens die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Reinigungskraft weiterzubeschäftigen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Die Beklagte hat vorgetragen,

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ein Erklärungsirrtum könne nicht gegeben sei, denn der Vergleich sei, so wie festgestellt, wörtlich durch den Kläger selbst unterbreitet worden. Von daher sei seine schriftsätzliche Erklärung so zu verstehen, dass der gerichtliche Vergleichsvorschlag angenommen werde. Im Übrigen sei die Anfechtung nicht unverzüglich und damit verspätet erklärt worden. Dem Kläger sei bereits unmittelbar nach der Ausfertigung des gerichtlichen Vergleiches am 12.03.2009 eine Lohnabrechnung erteilt worden; die Beklagte habe die darin vorgesehene Vergütung bezahlt. Der Kläger habe somit weit vor dem 22.04.2009 tatsächlich Kenntnis über den Auszahlungsbetrag und die Nichtzahlung einer Abfindung gehabt.

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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat daraufhin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2009 - 4 Ca 53/09 - den Antrag des Klägers auf Feststellung der Nichterledigung zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 72 bis 77 d.A. Bezug genommen.

41

Gegen das ihm am 07.09.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 18.09.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 30.11.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 30.11.2009 einschließlich verlängert worden war.

42

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, es liege ein rechtlich beachtlicher Erklärungsirrtum vor, weil er vorliegend seine Erklärung, so wie er sie abgegeben habe, bei verständiger Würdigung der Sachlage nicht abgegeben haben würde. Dies ergebe sich aus der Erläuterung des Vergleichswiderrufsschriftsatz vom 03.03.2009. Zu berücksichtigen sei auch, dass der zuständige Gewerkschaftssekretär bereits vor Zugang des gerichtlichen Vergleichsvorschlags dem Beklagtenvertreter telefonisch mitgeteilt habe, dass er den ursprünglichen Vergleich widerrufen und einen Vergleichsvorschlag mit Beendigungsdatum 13.02.2009 und einer Abfindungszahlung von 2.500,00 EUR unterbreiten werde. Dies verdeutliche den ursprünglichen Willen bei Abfassen des Schriftsatzes vom 03.03.2009, aber auch den bei Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags. Folglich sei der Rechtsstreit nicht wirksam beendet.

43

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 30.11.2009 (Bl. 100 bis 104 d.A.) und seinen Schriftsatz vom 05.01.2010 (Bl. 123, 124 d.A.) Bezug genommen.

44

Der Kläger beantragt,

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1. festzustellen, dass der Rechtsstreit nicht aufgrund des Vergleichs vom 12.03.2009 erledigt ist,

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2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20.01.2009 nicht aufgelöst worden ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

49

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, ein rechtlich erheblicher Irrtum, der zur Anfechtung berechtige, sei nicht gegeben. Wer eine Urkunde ungelesen unterschreibe, habe kein Anfechtungsrecht.

50

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 14.12.2009 (Bl. 107 bis 115 d.A.) Bezug genommen.

51

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

52

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 11.01.2010.

Entscheidungsgründe

I.

53

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

54

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

55

Denn das Arbeitsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass der von ihm festgestellte Vergleich den Rechtsstreit 4 Ca 53/09 vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - beendet hat.

56

Das Arbeitsgericht hat in seinem schriftlichen Vergleichsvorschlag die Ziffern 1 - 4 aus dem Schriftsatz des Klägervertreters wörtlich übernommen und um weitere Ziffern hinsichtlich der Erledigung und der Kosten des Verfahrens ergänzt. Diesen Vorschlag haben beide Parteien schriftsätzlich uneingeschränkt und ohne Vorbehalt angenommen. Der Wortlaut des Vorschlags ist eindeutig, lässt keine Missverständnisse zu und sieht insbesondere eine Abfindungszahlung nicht vor. Gleiches gilt für den sodann gerichtlich festgestellten Vergleichstext gemäß § 278 Abs. 6 ZPO. Wo insoweit Raum für die Annahme eines Erklärungs- und Inhaltsirrtum gemäß § 119 BGB sein könnte, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Erklärbar ist der Geschehensablauf wohl nur so, dass der Klägervertreter ebenso wenig wie der Kläger den schriftlich abgefassten Vergleichsvorschlagstext des Arbeitsgerichts vor Erklärung der schriftsätzlichen Zustimmung gelesen haben. Dies rechtfertigt aber kein Anfechtungsrecht.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger behaupteten Telefongespräch zwischen den Prozessbevollmächtigten beider Parteien, in dem es um die Erklärung des schriftsätzlichen Vergleichswiderrufs und die Abfindungssumme gegangen sein soll. Denn dieses Gespräch hat - unstreitig - vor Zugang des Vergleichsvorschlags des Arbeitsgerichts stattgefunden, so dass nicht ersichtlich ist, woraus sich insoweit ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnte.

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Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

59

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.