Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 12.01.2010 – 8 Ta 297/09

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0112.8TA297.09.0A

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 04.11.2009, AZ 6 Ca 370/07, wird, soweit ihr nicht durch den Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 14.12.2009 abgeholfen worden ist, zurückgewiesen.

2. Gebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.

Gründe

1

Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, soweit nicht bereits das Arbeitsgericht der Beschwerde teilweise abgeholfen hat.

2

Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung in seiner Abhilfeentscheidung vom 14.12.2009 die im angefochtenen Beschluss angeordneten monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 95,00 € auf 15,00 € reduziert und der Beschwerde im Übrigen nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im Abhilfebeschluss vom 14.12.2009 und sieht in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG von weitergehenden bzw. wiederholenden Ausführungen ab. Da sich das Arbeitsgericht mit dem Beschwerdevorbringen der Klägerin bereits auseinandergesetzt hat, besteht keine Veranlassung, den Gründen der Abhilfeentscheidung etwas hinzuzufügen.

3

Die weitergehende Beschwerde der Klägerin war daher zurückzuweisen.

4

Da das Rechtsmittel der Klägerin überwiegend Erfolg hatte, wird von der Erhebung der Gerichtsgebühr nach Nr. 8614 KV GKG abgesehen.

5

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.