Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 12.01.2010 – 8 Ta 297/09
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0112.8TA297.09.0A
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 04.11.2009, AZ 6 Ca 370/07, wird, soweit ihr nicht durch den Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 14.12.2009 abgeholfen worden ist, zurückgewiesen.
2. Gebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, soweit nicht bereits das Arbeitsgericht der Beschwerde teilweise abgeholfen hat.
Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung in seiner Abhilfeentscheidung vom 14.12.2009 die im angefochtenen Beschluss angeordneten monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 95,00 € auf 15,00 € reduziert und der Beschwerde im Übrigen nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im Abhilfebeschluss vom 14.12.2009 und sieht in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG von weitergehenden bzw. wiederholenden Ausführungen ab. Da sich das Arbeitsgericht mit dem Beschwerdevorbringen der Klägerin bereits auseinandergesetzt hat, besteht keine Veranlassung, den Gründen der Abhilfeentscheidung etwas hinzuzufügen.
Die weitergehende Beschwerde der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Da das Rechtsmittel der Klägerin überwiegend Erfolg hatte, wird von der Erhebung der Gerichtsgebühr nach Nr. 8614 KV GKG abgesehen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.