Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.01.2010 – 5 Sa 656/09
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0125.5SA656.09.0A
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.07.2009 - 1 Ca 503/08 - dahin abgeändert, dass die Verurteilung der Beklagten mit der Maßgabe, dass sie als Gesamtschuldnerin mit Herrn M. verurteilt wird, erfolgt.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, Schadensersatz an die Klägerin zu leisten.
Die 1969 geborene Beklagte war seit dem 01.09.1999 als Angestellte beim A. als Bürokraft in der Fachinformationsstelle eingestellt. Am 19.07.2007 hat die Abteilung "Sicherheit/Alarmwesen" des A. das Personalbüroteam darüber informiert, dass die Staatsanwaltschaft K. ein Ermittlungsverfahren wegen mittäterschaftlichen Diebstahls von Druckerpatronen gegen die Klägerin eingeleitet hat. Die durch die Staatsanwaltschaft K. eingeleiteten Strafverfahren haben sowohl beim Lebensgefährten der Beklagten, wie auch bei dieser zur Verhängung von Freiheitsstrafen, bei der Beklagten zu einem Jahr, die allerdings noch zur Bewährung ausgesetzt wurden, geführt. Die Beklagte wurde insoweit wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Diebstahl in 23 Fällen verurteilt. Wegen der Einzelheiten der Feststellungen des Wirtschaftsschöffengerichts beim Amtsgericht K. vom 07.08.2008, rechtskräftig seit dem 15.08.2008 wird auf das Urteil vom 07.08.2008 - 2050 Js 37804/07.26Ls (= Bl. 76 - 99 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte hat daraufhin das Arbeitsverhältnis, das vormals zwischen den Parteien bestand, rechtswirksam fristlos gekündigt.
Die Klägerin hat vorgetragen,
die Beklagte und ihr Lebensgefährte seien 2003 überein gekommen, ihre Einkommensverhältnisse durch die Entwendung von Druckerpatronen aus dem Lagerraum der Logistikgruppe und den anschließenden Verkauf dauerhaft aufzubessern. Die Patronen seien nach der Entwendung weiter veräußert worden. Zunächst sei dies über eine Internetplattform (ebay) an einzelne Privatpersonen geschehen. Sodann sei dies an die Firma T. GmbH mit Sitz in S. als dauerhaftem Abnehmer in großen Mengen geschehen. Nach entsprechenden Vorgesprächen habe der Lebensgefährte der Beklagten regelmäßig per E-Mail bestimmte Mengen zum Kauf angeboten und nach einer entsprechenden Bestätigung regelmäßig in den frühen Morgenstunden des jeweiligen Tattages die entsprechende Menge Druckerpatronen entnommen, habe sie in Kartons des Herstellers P. im Lagerraum der Logistikgruppe des A. verpackt und dann in seinen Pkw verladen. Nach Dienstschluss sei die Beklagte zusammen mit ihrem Lebensgefährten in dessen Pkw gestiegen, habe sich mit diesem Fahrzeug zur Firma U. nach B. begeben und zusammen mit ihm die Kartons ausgeladen. Dort seien die Patronen dann an die Firma T. GmbH versandt worden. Der Kaufpreis sei von der Firma T. auf das Girokonto des Lebensgefährten der Klägerin überwiesen worden. Von dort sei ein Teil auch auf Konten der Beklagten überwiesen worden.
Die Beklagte sei jederzeit über Art und Umfang der Diebstähle voll umfänglich informiert und entsprechend in die Taten einbezogen gewesen. Die Gesamtschadenshöhe, die sie zusammen mit ihrem Lebengefährten verursacht habe, betrage 216.859,23 EUR. Auch wenn die Beklagte nur Beihilfe geleistet habe, sei sie zum Schadensersatz verpflichtet. Wenn sie behaupte, sie habe von den Unterschlagungen ihre Lebensgefährten nichts gewusst, sei dies eine reine Schutzbehauptung. Auch wenn eine Fahrgemeinschaft mit nach weiteren Personen bestanden habe, hätten diese nicht beim Versand des Diebesgutes mitgeholfen, und auch nicht Geldbeträge aus dem Erlös erhalten. Im Übrigen hätten auch weitere Täter, die ähnlich vorgegangen seien, ihr Diebesgut nicht an die Firma T. veräußert, sondern an eine Firma B.. Die Schadenshöhe ergebe sich aus den an der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Unterlagen wie Bestellungen, Rechnungen, E-Mail-Verkehr und Kontoauswertungen; insoweit wird auf Bl. 132 - 232 der Akte Bezug genommen. Aus diesen Unterlagen habe man anhand der im Strafverfahren hinsichtlich der Beklagten getroffenen Feststellungen Typ und Anzahl der gelieferten Druckerpatronen rekonstruiert und sei dann auf der Grundlage der jeweils gezahlten Einkaufspreise in der Lage gewesen, den Schaden zu beziffern. Im Übrigen stehe aufgrund der Aussage des Lebensgefährten der Beklagten, Herrn M., in seiner Anhörung vom 20.09.2007 fest, dass sämtliche von ihm verkauften Patronen aus dem Lager des A. stammten. Auch soweit die Beklagte hinsichtlich der Zahlungen, die sie seitens ihres Lebensgefährten erhalten hat, behaupte, es habe sich um Zahlungen der Mutter des Herrn M. gehandelt, sei dies eine reine Schutzbehauptung. Selbst wenn die Mutter, die zwischenzeitlich verstorben sei, tatsächlich vermögend gewesen sein sollte, sei nicht nachvollziehbar, warum sie die Lebensgefährtin ihres Sohnes über diesen in kleinen Beträgen bedacht haben wolle. Im Übrigen sei auch nicht verständlich, warum sie dann nicht unmittelbar Zahlungen an die Beklagte geleistet habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 216.859,23 EUR zu zahlen zuzüglich 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.12.2007.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
sie habe weder etwas von den Unterschlagungen ihres Lebensgefährten gewusst, noch sei sie daran beteiligt gewesen. Von dessen strafbaren Handlungen habe sie keinerlei Kenntnis gehabt. Es habe eine Fahrgemeinschaft von mehreren Personen gegeben. Sowohl sie selbst als auch die dritte Person der Fahrgemeinschaft seien später in das Fahrzeug ihres Lebensgefährten eingestiegen, bevor man gemeinsam das Gelände verlassen habe. Auch sei sie nicht in 23. Fällen tatsächlich am gewerbsmäßigen Diebstahl beteiligt gewesen. Sie habe diese Beteiligung im Strafverfahren stets bestritten. Zudem seien die Mengenangaben nicht zutreffend. Im fraglichen Zeitraum habe es - unstreitig - noch zwei weitere Personen gegeben, die Druckerpatronen im großen Stil entwendet hätten. Auch im Falle der Durchführung einer Inventur könne man nur einen Endbestand feststellen, ohne konkret nachweisen zu können, wie hoch das Ausmaß der Verluste an Druckerpatronen sei. Eine Tatbeteiligung sei ihr bislang nicht nachgewiesen worden. Wenn im fraglichen Zeitraum schließlich Patronen im Wert von 500.000,00 EUR verschwunden seien und 400.000,00 EUR auf die Herren H. und G. entfielen, könne der von ihrem Lebensgefährten verursachte Schaden allenfalls 100.000,00 EUR betragen. Beim A. gebe es weder eine Wareneingangskontrolle, noch eine Überprüfung des Bestandes oder Zählung der ausgegebenen Druckerpatronen an einzelne Mitarbeiter. Die Klägerin habe auch weder Einkauflisten noch irgendwelche Rechnungen für die Wiederbeschaffungswerte der abhanden gekommenen Sachen vorgelegt. Von daher habe sie sich einen Teil des eingetretenen Schadens selbst zuzurechnen, da sie jegliche Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen habe, die ein ordentlicher und verständiger Mensch in eigenem Interesse selbst an den Tag gelegt hätte. Im Übrigen habe sie stets auf die Angaben ihres Lebensgefährten vertraut, dass die von ihm auf ihrem Konto eingezahlten Beträge von seiner Mutter stammen würden. Da diese vermögend gewesen sei, habe sie sich keine Gedanken darüber gemacht und auf seine Angaben vertraut.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 15.07.2009 - 1 Ca 503/08 - verurteilt, an die Klägerin 216.859,23 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 289 bis 295 der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihr am 02.10.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 29.10.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 10.11.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, sie habe von den rechtswidrigen Handlungen ihres Lebensgefährten nichts gewusst. Zudem sei der der Klägerin entstandene Schaden nicht widerspruchsfrei festgestellt worden. Denn es fehle bereits an Feststellungen dahingehend, welche Patronen von der Beklagten entwendet worden seien. Die Höhe des Schadens könne zudem nicht aufgrund der Vereinbarungen zwischen der Firma T. und dem Lebensgefährten der Beklagten bestimmt werden, denn relevant seien insoweit lediglich die angeblich durch die Beklagte entwendeten Patronen. Eine Kongruenz insoweit sei nicht festzustellen. Auch sei der Klägerin ein Gesamtschaden in Höhe von etwa 500.000,00 EUR entstanden, wovon unstreitig von den Zeugen H. und G. ein Schaden in Höhe von 400.000,00 EUR verursacht worden sei. Von daher könne eine Schadenshöhe in der Größenordnung, wie von der Klägerin behauptet, zum Nachteil der Beklagten gar nicht verursacht worden sein. Zudem hätten diese gemeinsam mit dem Lebensgefährten der Beklagten und ihr eine Fahrgemeinschaft gebildet, sodass die genaue Schadensverursachung durch die Beklagte in der von der Klägerin behaupteten Höhe nicht belegt sei.
Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 08.11.2009 (Bl. 313 - 317 d. A.) sowie ihren Schriftsatz vom 17.01.2010 (Bl. 332, 333 d. A. ) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2009, Az. 1 Ca 503/08, abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Beklagte habe in dem von ihr behaupteten Ausmaß Beihilfe an der Entwendung der Druckerpatronen mit der von ihr dargestellten Schadenshöhe geleistet. Sie sei nach Dienstschluss zusammen mit ihrem Lebensgefährten in dessen Auto zu U. nach B. gefahren und habe die Kartons mit den von ihm entwendeten Druckerpatronen an den Abnehmer T. in S. versandt. Ein Teil des Erlöses sei auf ihr Konto geflossen. Es handele sich insgesamt um 8997 Druckerpatronen, die ihr Lebensgefährte für 118.146,40 EUR veräußert habe. Diese seien von der Klägerin eingekauft worden. Der Schadensberechnung zu Grunde gelegt worden seien die Einkaufspreise aus dem Jahre 2006. Zwar hätten sich auch andere Mitarbeiter in vergleichbarer Weise strafbar gemacht. Dies reduziere aber nicht die von der Beklagten mitverursachte Schadenhöhe. Der Gesamtschaden der Klägerin belaufe sich auf mehr als 1.000.000,00 EUR. Auf die gleichfalls strafrechtlich verfolgten Herrn H. und G. entfalle ein Schaden von über 720.000,00 EUR. Deren Verhalten entlastet die Beklagte also nicht. Zudem hätten diese Mitarbeiter Geschäfte mit einer anderen Firma getätigt, sodass man sehr wohl zwischen den verschiedenen Straftaten und dem dadurch verursachten Schaden unterscheiden könne.
Zu weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 18.12.2009 (= Bl. 326 - 329 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 25.01.2010.
Entscheidungsgründe
I.
II.
Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die Klageforderung der Klägerin in voller Höhe begründet ist; allerdings kommt hinsichtlich der Beklagten lediglich eine gesamtschuldnerische Haftung mit ihrem Lebensgefährten, dem Haupttäter, in Betracht.
Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Beklagte über den gesamten Zeitraum der Diebstähle durch ihren Lebensgefährten von dessen Tun wusste und dieses zum einen durch aktive Mithilfe - zumindest in den verurteilten 23 Fällen - im Übrigen durch Unterlassen der Einwirkung auf ihren Lebensgefährten im Hinblick auf die Einstellung seiner Taten einerseits sowie zum anderen durch unterlassener Offenlegung gegenüber ihrem Arbeitgeber, dem sie arbeitsrechtlich zur Treue verpflichtet war (§ 241 BGB) tatsächlich unterstütz hat. Dadurch ist der Klägerin ein Schaden mindestens in der geltend gemachten Höhe entstanden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf Seite 6 bis 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 293 - 295 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Einwendungen der Beklagten sowohl gegen die Tatbeteiligung als auch gegen die Berechnung der Schadenshöhe im Hinblick auf die von der Klägerin vorgelegten umfangreichen Unterlagen nicht hinreichend substantiiert sind. Zwar darf bei der Beurteilung der Anforderungen an die Pflicht zum substantiierten Tatsachenvortrag gemäß § 138 ZPO nicht Unmögliches verlangt werden; andererseits besteht allerdings eine umfassende Substantiierungspflicht nach dem Prinzip der Sachnähe. Je näher die fragliche Prozesspartei an den maßgeblichen und streitgegenständlichen Vorfällen selbst mitbeteiligt ist, desto höhere Anforderungen sind an die Substantiierungspflicht zu stellen. Vor diesem Hintergrund sind die Einwendungen der Beklagten insgesamt nicht hinreichend substantiiert. Denn sie war an den fraglichen Vorfällen unstreitig unmittelbar selbst beteiligt, indem sie ihren Lebengefährten zur Firma U. B. begleitet und an der Versendung der entwendeten Druckerpatronen mitgewirkt hat. Das die Beklagte zu keinem Zeitpunkt von dessen Straftaten etwas gewusst haben will, ist nicht nachvollziehbar. Der Hinweis auf weitere Straftaten zu Lasten der Klägerin durch andere Arbeitnehmer, mit denen eine Fahrgemeinschaft gebildet worden war, ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert. Denn die Klägerin hat - unwidersprochen - dargelegt, dass zum einen die Schadenshöhe nicht insgesamt 500.000,00 EUR sondern mehr als 1.000.000,00 EUR beträgt und insbesondere, dass die anderen beiden Mitarbeiter die entwendeten Patronen an die Firma T. weiter veräußert haben, sodass die Darstellung der Klägerin insoweit in sich schlüssig ist. Ebenso wenig ist der Hinweis auf Zuwendungen durch die "Schwiegermutter" nachvollziehbar; das Arbeitgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass derartige Zuwendungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung durch unmittelbare Zahlungen und nicht etwa auf ein auf Veranlassung ihres Lebensgefährten durch sie extra eröffnetes Konto erfolgen. Zudem ergibt sich aus den Buchungsbelegen regelmäßig, woher die entsprechenden Beträge stammten. Insgesamt ergibt sich die Mithaftung der Beklagten, auch insoweit folgt die Kammer ausdrücklich dem Arbeitsgericht, aus der unstreitigen Tatsache, dass sie zumindest beim Ausladen bei U. anwesend war, teilweise beim Ausladen geholfen hat, sowie den Vorgängen hinsichtlich der Finanzbewegungen, dass die Klageforderung begründet ist.
Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es wiederholt lediglich das - unsubstantiierte - erstinstanzliche Vorbringen und macht deutlich, dass die Beklagte die Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht teilt. Neue, nach Inhalt, Ort, Zeit und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen werden nicht aufgestellt, die ein anderes Ergebnis ergeben könnte. Insbesondere fehlt es an jeglicher inhaltlicher und substantiierter Auseinandersetzung mit dem umfänglichen, von der Klägerin vorgelegten Anlagenkonvolut, aus der sich die einzelnen von der Klägerin dargestellten Tathandlungen ergeben, die auch Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung waren. Zwar ist die Kammer nicht an die strafrechtliche Beurteilung durch das Amtsgericht gebunden. Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, die auf der Grundlage eines umfassenden Geständnisses des Lebensgefährten der Beklagten ergangen ist, hätte aber zumindest Veranlassung gegeben, im einzelnen substantiiert darzustellen, warum die dort im Rahmen einer Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen auch bezogen auf die Beklagte unzutreffend sein sollen. Daran fehlt es vollständig.
Nach alledem war die angefochtene Entscheidung auf die Berufung der Beklagten teilweise insoweit abzuändern, als nur eine gesamtschuldnerische Haftung mit ihrem Lebensgefährten besteht; im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.