Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 03.02.2010 – 5 Ta 247/09

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0203.5TA247.09.0A

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 14.09.2009 aufgehoben.

2. Dem Kläger wird für den Arbeitsrechtsstreit 2 Ca 1008/09 vor dem Arbeitsgericht Trier Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., D-Stadt, mit der Maßgabe, dass keine Ratenzahlungen zu erfolgen haben.

Gründe

1

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen steht nunmehr die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Klägers für den angestrengten Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Trier fest; die Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO sind also insoweit gegeben. Die Anordnung einer Ratenzahlung kommt nicht in Betracht.

2

Auch die hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen. Denn vor Zugang der Kündigung wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet. Das Arbeitsgericht hat im Gütetermin vom 04.08.2009 zutreffend zu Protokoll darauf hingewiesen, dass sich damit die Frage stellt, wie die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtlich zu beurteilen ist, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich erfolglos sein wird oder mutwillig ist. Zudem ist im Hinblick auf die Kündigung vom 29.06.2009 zum 15.07.2009 zweifelhaft, ob die maßgebliche Kündigungsfrist eingehalten ist. Auch insoweit kann eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden.

3

Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Antrag des Klägers stattzugeben.

4

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.