Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 03.02.2010 – 5 Ta 285/09

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0203.5TA285.09.0A

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 20.10.2009 - 4 Ca 444/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Gemäß Ziffer 3) eines vor dem Arbeitsgericht Trier am 22.04.2009 abgeschlossenen Vergleichs hat sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Auf seinen mit der Behauptung begründeten Antrag, die Beklagte sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen und nach Erfüllung der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen hat das Arbeitsgericht Trier durch Beschluss vom 20.10.2009 - 4 Ca 444/09 - gegen die Beklagte zur Erzwingung der gemäß Ziffer 3) des Vergleichs vom 22.04.2009 festgestellten Verpflichtung, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit eine Zwangshaft von einem Tag gegen den Geschäftsführer der Beklagten festgesetzt. Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird auf Blatt 27 der Akte Bezug genommen.

2

Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.

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Zur Begründung hat sie vorgetragen,

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die Angelegenheit sei längst erledigt. Die Beklagte habe lediglich versäumt, ihren Prozessvertreter darüber zu informieren.

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Die Beklagte hat beantragt,

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das Zwangsgeld aufzuheben.

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Der Kläger hat beantragt,

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die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

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Der Kläger hat vorgetragen,

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die Beklagte habe erst nach Zustellung des Zwangsvollstreckungsbeschlusses das geltend gemachte Arbeitszeugnis erteilt.

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Das Arbeitsgericht hat der sofortige Beschwerde daraufhin durch Beschluss vom 24.11.2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich des Inhalts der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Blatt 39, 40 der Akte Bezug genommen.

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Im weiteren Beschwerdeverfahren hat sich die Beschwerdeführerin nicht mehr geäußert.

II.

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Die gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

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Denn der Beschluss vom 20.10.2009 erweist sich auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens der Beschwerdeführerin (§ 571 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als rechtmäßig.

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Da die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen gegeben waren, konnte dem Erlass der angegriffenen Entscheidung lediglich die Erfüllung der streitigen Verpflichtung entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin hat selbst aber nicht vorgetragen, dass sie vor Zustellung des Beschlusses den streitgegenständlichen Anspruch erfüllt habe. Folglich hat das Arbeitsgericht den Beschluss zu Recht aufrechterhalten. Durch eine nachträgliche Erfüllung kann vor allem die für die Beklagte nachteilige Kostenfolge nicht ausgeräumt werden. Ist die geschuldete Handlung vorgenommen worden, wird der Zwangsvollstreckungsbeschluss gegenstandslos. Es fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Sollte der Gläubiger und Beschwerdegegner nach Rechtskraft des Beschlusses dennoch die Zwangsvollstreckung betreiben, kann dagegen Vollstreckungsgegenklage erhoben werden.

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Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

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Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war keine Veranlassung gegeben.