Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 04.02.2010 – 2 Sa 627/09

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0204.2SA627.09.0A

Diese Entscheidung wird zitiert

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17.09.2009 - 3 Ca 745/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

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Mit Arbeitsvertrag vom 08.05.2007 wurde der Kläger befristet für die Zeit vom 10.05.2007 bis 09.05.2008 als Spüler eingestellt. Sein durchschnittlicher Bruttostundenlohn betrug 7,50 EUR. Die Parteien verlängerten durch schriftliche Vereinbarung am 07.05.2008 das Arbeitsverhältnis bis zum 08.11.2008. Im Juni 2008 wurde eine Gehaltserhöhung auf 8,00 EUR brutto pro Stunde vereinbart. Am 29.10.2008 verlängerten die Parteien das Arbeitsverhältnis ein weiteres Mal mit schriftlicher Vereinbarung bis zum 07.05.2009. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag war ebenso wie die erste Verlängerung vom Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet worden. Über die zweite Verlängerung bis zum 07.09.2009 liegen verschiedene Dokumente vor, eines vom Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet und eines von Herrn A., der von der Beklagten erstinstanzlich als Leiter der Niederlassung E-Stadt bezeichnet wurde. Die von Herrn A. unterzeichnete Verlängerung weist auch einen Firmenstempel auf. Der vom Geschäftsführer unterzeichnete Verlängerungsvertrag war dem Kläger auf dem Postweg übersandt worden, nachdem Herr A. den Verlängerungsvertrag bereits mit Stempel unterzeichnet hatte. Bis 06.05.2009 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.

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Der Kläger hat vorgetragen, am 07.05.2009 morgens bei Herrn A. angerufen zu haben, dieser habe ihm gesagt, er sei für den 07.05. auf dem Arbeitsplan mit Urlaub eingetragen und solle den Arbeitsvertrag um zwei Tage verlängert bekommen. Diese zwei Tage sollten ebenfalls mit Urlaub eingetragen werden. In der Lohnabrechnung für April 2009 ist als Austrittsdatum der 09.05.2009 und nicht, wie in den vorherigen Lohnabrechnungen, der 07.05.2009 angegeben.

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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, mit der Mitteilung des Herrn A. sei eine Verlängerung des Arbeitsvertrages vereinbart worden. Eine eventuelle Befristung sei mangels Formeinhaltung rechtsunwirksam, so dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe.

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Der Kläger hat beantragt,

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festzustellen, dass die Befristung des Arbeitsvertrages vom 10.05.2007 bis längstens 07.05.2009 unwirksam ist und das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 07.05.2009 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Spüler auf unbestimmte Zeit fortbesteht,

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ferner die Beklagte zu verurteilen, ihn für den Fall eines Obsiegens in der ersten Instanz für die Dauer eines eventuellen Berufungsverfahrens zu den zuletzt gültigen Bedingungen als Spüler weiter zu beschäftigen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat vorgetragen, das vom Kläger behauptete Telefonat vom 07.05.2009 habe nicht stattgefunden, der Kläger sei auch nicht für den 07.05.2009 mit Urlaub eingetragen gewesen. Bei dem in der Lohnabrechnung für April 2009 angegebenen Austrittsdatum handele es sich um einen einmaligen nicht mehr aufklärbaren Fehler der Lohnbuchhaltung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 17.09.2009 verwiesen.

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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis sei mit Ablauf des 07.05.2009 infolge rechtswirksamer Befristung beendet worden. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sei nicht infolge der im Juni 2008 vereinbarten Lohnerhöhung entstanden. Eine Lohnerhöhung und der Wechsel des Klägers von der Spül- in die Garküche seien im Juni 2008 und damit einen Monat nach der am 07. Mai 2008 vereinbarten Vertragsverlängerung vereinbart, also während einer laufenden Befristung. Dass die nachfolgend vereinbarte Befristung in irgendeiner Weise mit einer Änderung der Arbeitsbedingungen zusammenhing oder die Beklagte eine neuerliche Befristung gar von der Zustimmung des Klägers zur Änderung der Arbeitsbedingungen abhängig gemacht hätte, sei weder ersichtlich noch vorgetragen. Damit handele es sich um eine im Sinne der BAG-Rechtsprechung befristungsunschädliche Vertragsänderung. Auch die vom Kläger behauptete mündliche Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages um zwei Tage bis zum 09.05.2009 könne kein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet haben. Da die Beklagte das behauptete Telefonat bestritten habe, hätte der Kläger entsprechenden Beweis antreten müssen. Dies habe er auf entsprechenden Hinweis im Kammertermin jedoch nicht getan und sich nur auf die Lohnabrechnung für April 2009 berufen. Die Beklagte habe insoweit vorgetragen, es handele sich um einen nicht mehr aufklärbaren Irrtum, der eventuell damit zusammenhänge, dass die ursprüngliche Befristung bis zum 09.05.(2008) gelaufen sei. Dies genüge der Kammer jedoch nicht, um die Darlegungs- und Beweislast vom Kläger auf die Beklagte zu übertragen. Zum Einen sei der Kläger dem entsprechenden Beklagtenvortrag nicht ausdrücklich entgegengetreten. Zum Anderen ergebe sich aber selbst dann, wenn man davon ausginge, das Austrittsdatum sei vor dem Hintergrund des Enddatums der ersten Befristung auf den 09.05.2009 abgeändert worden, lediglich, dass die Lohnbuchhaltung eine entsprechende Änderung eingetragen habe, nicht jedoch, dass es eine konstitutive Verlängerungsabrede zwischen den Parteien gegeben und hierfür auf Arbeitgeberseite eine Person mit entsprechenden Befugnissen gehandelt habe. Dies wäre aber erforderlich und vom Kläger darzulegen bzw. auch zu beweisen gewesen.

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Das Urteil wurde dem Kläger am 26.09.2009 zugestellt.

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Am 18.10.2009 hat er Berufung eingelegt und seine Berufung, nachdem die Frist zur Begründung bis 03.12.2009 verlängert worden war, mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet.

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Der Kläger verfolgt seinen Tatsachenvortrag weiter, dass die Parteien am 07.05.2009 ein drittes Mal die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vereinbart hätten. Dies sei in der Weise geschehen, dass der Kläger nach seiner Wiedergenesung von seinen zwei Kollegen erfahren habe, er sei für den 07.05.2009 mit Urlaub eingetragen, anstatt ihn für einen Arbeitseinsatz vorzusehen. Um sich zu vergewissern, habe er morgens um 9:00 Uhr bei der Beklagten angerufen, mit dem die Beklagte vertretenden Herrn A. gesprochen und diesen gefragt, wie es sich mit dem heutigen ursprünglich als letzten Arbeitstag vorgesehenen Tag verhalte. Herr A. habe bestätigt, dass die Urlaubseintragung auf dem Arbeitsplan für den 07.05. so richtig wäre, wobei der Arbeitsvertrag mit dem Kläger um zwei Tage verlängert werden solle. An den Tagen 08.05. und 09.05.2009 solle der Kläger auch Urlaub erhalten. Mit dieser Regelung habe sich der Kläger einverstanden erklärt. Am 11.05.2009 habe er persönlich bei der Beklagten vorgesprochen und seinen Aprillohn in bar in Empfang genommen. Die Fortsetzung sei auch dadurch dokumentiert worden, dass er weder seine Arbeitskleidung noch den Schlüssel zu seinem Spind nach dem 07.05.2009 an die Beklagte herausgegeben habe.

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Der Kläger beantragt,

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es wird festgestellt, dass die Befristung des Arbeitsvertrages vom 10.05.2007 bis 07.05.2009 unwirksam ist und dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über die Anstellung als Spüler über den 07.05.2009 hinaus zu unveränderten Bedingungen auf unbestimmte Zeit fortbesteht,

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die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den zuletzt gültigen Bedingungen als Spüler weiter zu beschäftigen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

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Sie hält das Rechtsmittel des Klägers für unzulässig, bestreitet vorsorglich die Zulässigkeit der Klage, zumindest sei diese unbegründet. Sie bestreitet, dass Herr A. bevollmächtigt zum Abschluss oder Verlängerung von Arbeitsverträgen gewesen sei. Wenn er unterzeichnet habe, sei dies auf Weisung des Geschäftsführers der Beklagten erfolgt, sie bestreitet weiterhin die Angaben des Klägers zum Telefongespräch am 07.05.2009.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 04.02.2010 und die dort im Protokoll enthaltenen Erklärungen der Parteien.

Entscheidungsgründe

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I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

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Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich der Kläger mit der arbeitsgerichtlichen Entscheidung in zureichender Weise auseinandergesetzt. Hinsichtlich der Bevollmächtigung einer für die Beklagte handelnden Person hat das Arbeitsgericht tragend darauf abgestellt, dass aus der Eintragung des Enddatums auf einer Lohnabrechnung auf den 09.05.2009 es sich nicht zwingend ergebe, dass eine konstitutive Verlängerungsabrede zwischen den Parteien gegeben und hierfür auf Arbeitgeberseite eine Person mit entsprechenden Befugnissen gehandelt habe. Dies habe der Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger hat mit seiner Berufungsbegründung diese Auffassung zwar nicht explizit angegriffen, aber durch Sachvortrag und für seine Behauptung, die Beklagte habe die Verlängerung mit ihm durch den sie vertretenden Herrn A. vereinbart, im Berufungsverfahren zulässigen neuen Sachvortrag gehalten und diesen auch unter Beweis gestellt. Damit erweist sich das Rechtsmittel der Berufung als ausreichend begründet.

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II. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

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Die Berufung ist allerdings nicht schon deswegen unbegründet, weil der Kläger ein zulässiges Klageziel nicht verfolgt. Zwar ist sein Klageantrag missverständlich, da er die Unwirksamkeit einer Befristungsvereinbarung des Arbeitsvertrages vom 10.05.2009 bis längstens 07.05.2009 geltend macht und eine Feststellung begehrt, dass das bestehende Arbeitsverhältnis über den 07.05.2009 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Damit ist ersichtlich sein Begehren erkennbar, er wolle sich wegen Verletzung von Formvorschriften darauf berufen, dass eine mündlich vereinbarte Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über den 07.05.2009 hinaus, selbst wenn sie befristet erfolgt sein sollte, zu einer unbefristeten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. Dies ist sein Klageziel, welches damit zum Ausdruck gebracht wird, dass er den unbefristeten Fortbestand geltend macht. Damit erweist sich sein Klagebegehren als zulässig, weil für die Geltendmachung einer etwaigen unwirksamen Verlängerungsvereinbarung vom 07.05.2009 mit der am 27. Mai 2009 eingegangenen Klage jedenfalls auch die Klagefrist gewahrt ist.

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III. Das Berufungsbegehren des Klägers ist aber deswegen nicht erfolgreich, weil er nicht schlüssig den Abschluss einer Verlängerungsvereinbarung mit der Beklagten vorgetragen hat.

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Die Beklagte hat sowohl eine vertragliche Verlängerung als auch eine etwaige Bevollmächtigung des handelnden Herrn A. für derartige Absprachen bestritten. Der Kläger, der für die vertraglich wirksame Vereinbarung voll umfänglich darlegungs- und beweisbelastet ist, hat zur Überzeugung der Kammer nicht vorgetragen, dass Herr A. bei einer (streitigen) mündlichen Verlängerungsabrede vom 07.05.2009 zum 09.05.2009 hierzu bevollmächtigt gewesen wäre. Die Vollmacht zur Abgabe von Willenserklärungen ist aber Voraussetzung für die Wirksamkeit derartiger Willenserklärungen. Eine ausdrückliche Bevollmächtigung hat der Kläger nicht behauptet. Er hat sich in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer lediglich auf eine Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht berufen.

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Der Kläger kann sich auf die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht aber deswegen nicht berufen, weil keine Tatsachen ersichtlich sind, aus denen er den Schluss ziehen durfte, dass Herr A. für die Beklagte Erklärungen rechtsgeschäftlicher Art zur Begründung oder Verlängerung von Arbeitsverhältnissen abgeben durfte. Als Niederlassungsleiter ist er nicht ohne Weiteres in eine Position versetzt, die zur Abgabe derartiger Erklärungen legitimiert. Der gesamte vorangegangene Vertragsablauf und die tatsächliche Handhabung konnte beim Kläger nicht den Eindruck erwecken, dass Herr A. rechtsgeschäftliche Erklärungen für die Beklagte abgeben durfte. Insbesondere aus dem Umstand, dass Herr A. die letzte Verlängerung mit Firmenstempel unterschrieben hat, lässt sich für den Kläger Günstiges nicht herleiten. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass nach dieser mit Firmenstempel versehenen Unterschriftsleistung eine weitere Vertragsverlängerung, diesmal unterzeichnet durch den Geschäftsführer, dem Kläger zugegangen ist.

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Aus der weiter vom Kläger nicht bestrittenen Behauptung, dass Herr A. insoweit auf Weisung des Geschäftsführers gehandelt hat, lässt nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht den Eindruck entstehen, dass Herr A. ohne konkrete Weisung und damit Bevollmächtigung des Geschäftsführers rechtsverbindliche Erklärungen über die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses abgeben durfte.

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Im Übrigen würde die vom Kläger vorgetragene Version des Telefongespräches mit Herrn A., dass die Urlaubseintragung auf dem Arbeitsplan für den 07.05. so richtig wäre, der Arbeitsvertrag werde um zwei Tage verlängert, an den Tagen 08.05. und 09.05. solle der Kläger auch Urlaub erhalten, nicht eine Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses beinhalten. Unstreitig hatte der Kläger noch restlichen Urlaub zu erhalten, ob dieser Urlaub formal gesehen als Urlaubsgewährung während eines als bestehend behandelnden Arbeitsverhältnis abgerechnet wird oder abgegolten werden soll, ist unerheblich. Jedenfalls sollte der Kläger Arbeitsleistungen nicht erbringen. Arbeitsleistung und entsprechende Gegenleistung sind aber Hauptpflichten aus einem Arbeitsverhältnis, so dass mit der vom Kläger streitig vorgetragenen Behauptung, der Arbeitsvertrag solle um zwei Tage verlängert werden, wobei diese zwei Tage ebenfalls Urlaub sein sollten, die Begründung der Übernahme der Hauptpflichten eines nach § 611 BGB zu bestimmenden Arbeitsverhältnisses nicht geliefert werden kann.

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Im Ergebnis musste es daher bei der vom Arbeitsgericht gefundenen Entscheidung verbleiben, eine Vertragsabrede über die befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über den 07.05.2009 hinaus, die mangels Schriftform eine unbefristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zur Rechtsfolge hätte, lässt sich nicht feststellen.

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Die Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.