Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 04.02.2010 – 5 Ta 295/09

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0204.5TA295.09.0A

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.11.2009 - 6 Ca 1654/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die Anordnung der Einmalzahlung in Höhe von 4.121,92 € gemäß §§ 120 Abs. 4, 115 Abs. 2 ZPO durch das Arbeitsgericht ist vorliegend zu Recht erfolgt. Die Klägerin hat eine Abfindung in Höhe von 29.850,00 € netto erhalten, woraus sich bei Berücksichtigung von einem Freibetrag in Höhe von 5.200,00 € und nachgewiesenen Abzahlungen in Höhe von 16.295,92 €, ein einzusetzendes Vermögen in Höhe von 8.424,08 € ergibt. Damit verfügt die Klägerin über verwertbares Vermögen und ist verpflichtet, die entstandenen Kosten in Höhe von 4.121,92 € zurückzuzahlen.

2

Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eine Bescheinigung ihres Sohnes vorgelegt hat (Bl. 56 d. PKH-Beiheftes), ist im vorliegend zu entscheidenden konkreten Einzelfall davon auszugehen, dass die dort behauptete Rückzahlung in Höhe von 7.500,00 € keine Berücksichtigung finden kann. Insoweit bedarf es nicht der grundsätzlichen Entscheidung der Frage, ob eine derartige Zahlung vermögensmindernd zu berücksichtigen ist. Denn der hier gegebene Lebenssachverhalt weist Besonderheiten auf, die eine Berücksichtigung ausschließen.

3

Zwar ist im Rahmen der Überprüfung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO anders als z. B. im PKH-Bewilligungsverfahren nicht konkret vorgeschrieben, wie intensiv das Arbeitsgericht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach Maßgabe dieser Vorschrift nachzuprüfen hat. Von daher können auch Ausgaben, die nicht belegt oder belegbar sind, unter Umständen durchaus berücksichtigt werden; gleiches gilt für die formlose Mitteilung, die Verhältnisse hätten sich nicht geändert. Allerdings ist vorliegend zu beachten, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren überhaupt behauptet, diese Zahlung geleistet zu haben. Dabei soll sie bereits im August 2009 erfolgt sein. Im April 2009 war die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Im Juni 2009 war sie aufgefordert worden, Belege vorzulegen. Dies erfolgte Ende Juli 2009. Am 10.09.2009 wurde sie schließlich über die prozesskostenhilferechtliche Beurteilung der Abfindung informiert und darauf hingewiesen, dass sie eine Einmalzahlung zu leisten habe. Am 13.10.2009, also lange nach der behaupteten Zahlung an ihren Sohn, hat sie Belege vorgelegt, die diese Einmalzahlung in beträchtlicher Höhe nicht erwähnen. Auch bis zum Beschluss vom 11.11.2009 erfolgte keinerlei Hinweis. Erst im Beschwerdeschreiben vom 01.12.2009 erfolgte dies unter Vorlage der schriftlichen Bestätigung ihres Sohnes. Bereits dies ist ohne weiteres geeignet, Misstrauen in die Glaubwürdigkeit der ansonsten nicht näher belegten Angaben insoweit zu erwecken. Dies wird wesentlich verstärkt durch den Umstand, auf den das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Prozesskostenhilfeverfahren, also über Jahre hinweg, zu keinem Zeitpunkt die nunmehr behaupteten Zahlungen des Sohnes an sie angegeben hat. Und dies, obwohl deren Relevanz für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe überhaupt und die Entscheidung über die Anordnung von Ratenzahlungen jedem Laien offenkundig sein muss.

4

Aufgrund dieser Besonderheiten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kommt eine Berücksichtigung der behaupteten Einmalzahlung an den Sohn der Beschwerdeführerin nicht in Betracht.

5

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

7

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

8

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.