Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 10.02.2010 – 6 Ta 293/09
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0210.6TA293.09.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.11.2009 - 3 Ca 676/09 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Teilversagung von Prozesskostenhilfe für den mit Schriftsatz vom 22.09.2009 angekündigten Zahlungsantrag zu 3 ("Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate November 2008 bis einschließlich September 2009 17.868,84 EUR brutto (11 Monate x 1.624,44 EUR brutto) zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf die ARGE übergegangen sind.") ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat in dem angefochtenen Beschluss vom 04.11.2009 zu Recht die Erfolgsaussichten für den vorerwähnten Zahlungsantrag im Hinblick auf seinen, auf die mangelnde Bestimmtheit des Antrags hinweisenden, Auflagenbeschluss vom 05.10.2009 mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Mit Hinweis- und Auflagenbeschluss des Gerichts vom 15.10.2009 war die Klägerin darauf hingewiesen, dass der gestellte Zahlungsantrag weiterhin unbestimmt sei und der Bezifferung der übergegangenen Zahlungsansprüche auf die ARGE mit der Folge einer entsprechenden Reduzierung der Klageforderung bedürfe.
Dieser zu Recht erteilten Auflage, die an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Bestimmtheit des Klageantrages gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anknüpft (vgl. BAG, Urteil vom 11.11.2009 - 7 AZR 387/08 m. w. N. und Urteil vom 15.11.1978 - 5 AZR 195/77) ist die Klägerin weder im Laufe des Verfahrens noch in der Kammerverhandlung vom 03.11.2009 in der gebotenen zivilprozessualen Form nachgekommen. Hieran vermag auch die Beschwerdebegründung der Klägerin nichts ändern. Angesichts der rechtzeitig erteilten Hinweise des Gerichts im Laufe des Verfahrens bestand entgegen der Auffassung der Klägerin keine Veranlassung mehr, erneut auf eine Präzisierung des Klageantrages hinzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass.