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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 17.02.2010 – 11 Ta 11/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0217.11TA11.10.0A

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 14. Dezember 2009, Az. 6 Ca 2063/05 aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – einen Rechtsstreit geführt, in dessen Verlauf der Klägerin mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 5. Oktober 2005 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt H. mit der Maßgabe bewilligt wurde, dass sie keine eigenen Beiträge aus ihrem Einkommen oder Vermögen zu leisten hat.

2

Es fielen 2,80 € Gerichts- und 563,18 € Rechtsanwaltskosten, insgesamt 565,98 € an.

3

Unter dem 19. Oktober 2007 wurde für die Klägerin ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge, einschließlich der Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente, Sozialhilfe und Unterhalt, Behördenangelegenheiten und Schuldenregulierung“ bestellt.

4

Durch Beschluss vom 2. Januar 2008 wurde die im Beschluss vom 5. Oktober 2005 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass die Klägerin ab dem 15. Januar 2008 monatliche Raten in Höhe von 15,00 € zu zahlen hat.

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Die Klägerin leistete daraufhin folgende Raten:

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am 26. März 2008

45,00 €,

am 8. April 2008

15,00 €,

am 8. Mai 2008

15,00 €,

am 9. Juni 2008

15,00 €,

am 4. Juli 2008

15,00 €,

am 6. August 2008

15,00 €,

am 3. September 2008

15,00 €,

am 8. Oktober 2008

15,00 €,

am 5. November 2008

15,00 €,

am 2. Dezember 2008

15,00 €,

am 9. Januar 2009

15,00 €,

am 5. Februar 2009

15,00 €,

am 9. März 2009

15,00 €,

am 7. April 2009

15,00 €,

am 5. Juni 2009

15,00 €,

am 7. August 2009

15,00 €.

7

Mit Schreiben vom 29. September 2009 forderte der Rechtspfleger die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 8. Oktober 2009 zur Zahlung der monatlichen Raten auf. Nach weiteren Schreiben an den Betreuer der Klägerin vom 8. Oktober 2009, 4. November 2009 und 23. November 2009 hob der Rechtspfleger mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 5. Oktober 2005 auf. Zur Begründung verwies das Gericht auf § 124 Nr. 4 ZPO und führte aus, die Klägerin habe die Ratenzahlung nicht eingehalten, so dass die Prozesskostenhilfe aufzuheben sei mit der Folge, dass der Gesamtbetrag von 565,98 € abzüglich geleisteter 270,00 € nun sofort zur Zahlung fällig sei.

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Die Klägerin, der diese Entscheidung am 17. Dezember 2009 zugestellt worden ist, hat am 28. Dezember 2009 durch ihren Betreuer Widerspruch gegen den Aufhebungsbeschluss eingelegt.

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Sie macht geltend,

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sie sei aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung im Sommer 2009 in einer Klinik aufgenommen worden. Somit habe sie im Sommer 2009 ihren Ratenzahlungen nicht nachkommen können. Unter Vorlage einer Kopie der Gewerbe-Abmeldung vom 3. September 2009 und eines Bescheids über die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 9. Oktober 2009 macht sie weiter geltend, seit dem 4. September 2009 erhalte sie Arbeitslosengeld II. Sie müsse zurzeit noch Rückstände bei der Krankenkasse klären, die bisher auch nicht hätten bedient werden können.

11

Nach einem Schreiben mit Fristsetzung vom 4. Januar 2010 half der Rechtspfleger mit Beschluss vom 19. Januar 2010 der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vor.

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Am 4. Februar 2010 zahlte die Klägerin durch ihren Betreuer 35,00 € bei der Staatskasse ein.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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Die sofortige Beschwerde der Klägerin wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist gemäß §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig.

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Darüber hinaus ist die sofortige Beschwerde auch begründet, da die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 4 ZPO zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr erfüllt sind.

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Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. Im vorliegenden Fall war die Klägerin mit ihren Ratenzahlungen zwar zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgerichts und auch noch zum Zeitpunkt der Nichtabhilfeentscheidung länger als drei Monate im Rückstand. Durch die Einzahlung von 35,00 € im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin jedoch die rückständigen Raten von Juli und August 2009 sowie ein Drittel der Rate für September 2009 getilgt. Spätestens für die Zeit ab dem 4. September 2009 haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin dahingehend verändert, dass ihr rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verschlechterung ihrer Vermögensverhältnisse Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung zu bewilligen wäre.

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Angesichts dieser geänderten Umstände war der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 14. Dezember 2009 aufzuheben.

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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.