Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.02.2010 – 5 Sa 452/09
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0218.5SA452.09.0A
Diese Entscheidung wird zitiert
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 24.06.2009 - 1 Ca 341/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach den Tarifverträgen für den rheinland-pfälzischen Einzelhandel zu bezahlen.
Die 1948 geborene Klägerin ist seit 1990 bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Der Anstellungsvertrag vom 25.09.1990 enthält folgende Bestimmung:
§ 14
Manteltarifvertrag
Diesem Anstellungsvertrag liegen die tariflichen Bestimmungen im Einzelhandel Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung zugrunde ... "
Die Tarifverträge im rheinland-pfälzischen Einzelhandel sind mit Ausnahme des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen vom 22.06.1993 und des Tarifvertrages zur Entgeltfortzahlung vom 20.06.1997 nicht allgemeinverbindlich.
1996/1997 ist die Beklagte aus dem tarifschließenden Einzelhandelsverband ausgetreten. Nach Ablauf der Kündigungsfrist hinsichtlich der Verbandsmitgliedschaft hat sie am 26.11.1997 allen Mitarbeitern mitgeteilt, dass sie nicht mehr tarifgebunden ist und demgemäß auch nicht mehr nach Tarif bezahlt.
Hinsichtlich der Entwicklung der tariflichen Entgelte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 36 d. A.) Bezug genommen.
Mit der Abrechnung September 2008 zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Einmalbetrag von 246,00 €. Ferner nahm sie ab September 2008 eine Lohnerhöhung um 1% vor.
Die Klägerin hat vorgetragen,
ihr stehe auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen die Vergütung nach der Gehaltsgruppe G II des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz zu. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten sei. Der Anspruch ergebe sich zudem auch aus einer entsprechenden betrieblichen Übung. Seit Bestand des Arbeitsverhältnisses habe die Beklagte auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitgeberverband alle tariflichen Erhöhungen weiter gezahlt. Schließlich sei die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB sowie das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu beachten; auch vor diesem Hintergrund sei ihr Anspruch gegeben.
Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin im erstinstanzlichen Rechtszug sowie zur Berechnung der Höhe der Klageforderung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3, 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 36, 37 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 761,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit, das ist seit 24.03.2009 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.05.2009 die Klägerin nach den Tarifverträgen für den rheinland-pfälzischen Einzelhandel zu vergüten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
sie habe nach dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband keineswegs alle tariflichen Erhöhungen an ihre Mitarbeiter weitergegeben. Im Jahre 2002 habe sie - was unstreitig ist - sogar Insolvenz anmelden müssen und es habe keine Erhöhung der Entlohnung nach dem Tarifvertrag gegeben.
Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sachvortrages der Beklagten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 38 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Trier hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 24.06.2009 - 1 Ca 341/09 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 35 bis 41 der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihr am 07.07.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 27.07.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 06.10.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 28.07.2009 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.10.2009 einschließlich verlängert worden war.
Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Klage sei aufgrund der vertraglichen Regelung in § 14 begründet; dies ergebe sich auch aus einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe der neuen gesetzlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB. Eine andere rechtliche Beurteilung als bei sogenannten Neuverträgen, die nach Inkrafttreten der sogenannten Schuldrechtsreform abgeschlossen worden seien, sei nicht statthaft. Im Übrigen ergebe sich der Anspruch auch aus einer betrieblichen Übung. Denn die Beklagte habe fortlaufend seit 1998 Lohnerhöhungen vorgenommen, die der jeweiligen tariflichen Regelung entspreche. Insoweit wird auf die tabellarische Aufstellung der Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift (= Bl. 88, 89 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
1. an die Klägerin 761,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit, das ist seit 24.03.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab 01.05.2009 nach der Gehaltsgruppe G II Endstufe des Gehaltstarifvertrages vom 16.06.2009 des Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz zu vergüten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, da es sich vorliegend um einen sogenannten Altvertrag handele, finde eine Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB nicht statt. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus einer betrieblichen Übung. Denn es könne keine Rede davon sein, dass die Beklagte die regelmäßigen Tariflohnerhöhungen einschränkungslos an die Mitarbeiter weitergegeben habe. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 04.11.2009 (= Bl. 110 - 112 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 18.02.2010.
Entscheidungsgründe
I.
II.
Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin das geltend gemachte höhere Entgelt nicht zusteht.
Der Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 14 des schriftlich am 25.09.1990 abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Denn dann, wenn ein Arbeitsvertrag eine arbeitsvertragliche dynamische Verweisung und damit eine Gleichstellungsabrede enthält und vor dem 01.01.2002 abgeschlossen worden ist, gilt bei Ende der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers, insbesondere durch Verbandsaustritt, die aufgrund des zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarifvertrages bestehende Rechtslage lediglich statisch weiter. Spätere Änderung des Tarifvertrages werden nicht Inhalt des Arbeitsverhältnisses (BAG 18.04.2007 EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35; 23.01.2008 EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 38). Davon ist das Arbeitsgericht zutreffend im Ergebnis und in der Begründung ausgegangen; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6, 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 39, 40 d. A.) Bezug genommen.
Auch das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Insbesondere ergibt sich nach Maßgabe der zuvor zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung aus § 305 ff. BGB kein abweichendes Ergebnis. Da die Klägerin insoweit keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenbehauptungen vorgetragen hat, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.
Mit dem Arbeitsgericht ist des weiteren davon auszugehen, dass sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung rechtfertigt. Insoweit ist das Vorbringen der Klägerin insbesondere im Berufungsverfahren schon in sich widersprüchlich. Denn zum einen ergibt sich aus der von ihr vorgelegten tabellarischen Aufstellung, dass die Beklagte gerade nicht uneingeschränkt jährlich die jeweiligen Tariflohnerhöhungen "weitergegeben" hat, sondern allenfalls eingeschränkt, teilweise z. B. bezogen auf das Jahr 2002 auch gar nicht. Zum anderen wäre die Berechnung der Klageforderung schon in sich unschlüssig, denn wenn die Beklagte alle Tariflohnerhöhungen weitergegeben hätte, könnte eine Differenz zwischen dem tatsächlich ausgezahlten und dem tarifvertraglich geschuldeten Arbeitsentgelt gar nicht bestehen. Vielmehr ist das Verhalten der Beklagten wohl nur so zu verstehen, dass sie unter Berücksichtigung der konkreten wirtschaftlichen Lage jährlich neu entschieden hat, ob und in welchem Ausmaß sie sich in der Lage sieht, Entgelterhöhungen vorzunehmen. Eine betriebliche Übung des Inhalts, automatisch Tariflohnerhöhungen an die Mitarbeiter weiterzugeben, folgt daraus ersichtlich nicht.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.