Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 23.02.2010 – 7 Ta 17/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0223.7TA17.10.0A

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 02.11.2009, Az: 7 Ca 2420/06 in der durch Beschluss vom 22.01.2010 abgeänderten Fassung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - einen Rechtsstreit geführt, wobei er, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D., einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes gestellt hat. Das Arbeitsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 25.01.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D. ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt.

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Mitte des Jahres 2009 hat das Arbeitsgericht überprüft, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers geändert haben; anlässlich dieser Prüfung hat der Kläger eine ausgefüllte Erklärung über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nebst einer Verdienstabrechnung für sein eigenes Arbeitsverhältnis sowie eine Gehaltsabrechnung für das Arbeitsverhältnis seiner Ehefrau eingereicht. Aufgrund dieser Angaben hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 02.11.2009 die im Beschluss vom 16.02.2007 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab 15.11.2009 monatliche Raten in Höhe von 115,00 EUR zu zahlen hat. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, der Kläger sei nunmehr in der Lage, die angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 701,17 EUR an die Landeskasse zu zahlen.

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Der Kläger hat gegen diese Entscheidung am 22.11.2009 Beschwerde eingelegt und unter anderem vorgetragen, seine Schwiegermutter, die seit 2005 verwitwet sei, lebe in ... und müsse ihren arbeitslosen Sohn, der wiederum zwei Kinder habe, unterstützen. Seine Ehefrau leiste daher Zahlungen an ihre Mutter. In diesem Zusammenhang hat er zwei Geldtransferbelege vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass seine Ehefrau im Oktober 2009 insgesamt 266,00 EUR (einschließlich der Transferkosten) nach ... überwiesen hat und im November 2009 einen Betrag in Höhe von 276,00 EUR (einschließlich Transferkosten). Des Weiteren hat der Kläger einzelne Kostenbelastungen in seinem Beschwerdeschreiben vom 21.11.2009 geltend gemacht; wegen der Einzelheiten des Inhaltes des Beschwerdeschreibens wird auf Bl. 30 ff. d. A. Bezug genommen.

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Nachdem der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - den Kläger mit Schreiben vom 25.11.2009 aufgefordert hatte, die Wohnkosten über die bereits geltend gemachten Heizungskosten in Höhe von 88,00 EUR monatlich hinaus komplett nachzuweisen und gegebenenfalls regelmäßige weitere monatliche Belastungen darzulegen, hat der Kläger hierauf zwar geantwortet, jedoch hierzu keine weiteren konkreten Angaben gemacht.

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Daraufhin hat das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - mit Beschluss vom 22.01.2010 die im Beschluss vom 29.01.2007 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 15.11.2009 monatliche Raten in Höhe von 95,00 EUR zu zahlen hat; im Übrigen hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen. Dabei hat das Arbeitsgericht zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, als weitergehende monatliche Belastungen des Klägers könnten Heizungskosten in Höhe der Hälfte der für zwei Personen monatlich bezahlten 88,00 EUR berücksichtigt werden, jedoch seien keine weiteren regelmäßigen Kosten nachgewiesen worden. Soweit der Kläger geltend mache, dass seine Ehefrau ihrer Mutter in ... mit Zahlungen helfe, sei ein Abzug vom klägerischen Einkommen nicht gerechtfertigt, da insoweit keine Zahlungsverpflichtung bestehe. Wenn der Kläger im Übrigen darauf hingewiesen habe, seine Ehefrau verliere ihren Arbeitsplatz, könne dieser Umstand erst dann zur einer Verschlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse führen, wenn er tatsächlich vorliege.

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Wegen der weiteren Einzelheiten der (teilweisen) Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichtes wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 22.01.2010 (Bl. 46 f. d. A.) verwiesen.

7

Anschließend hat der Kläger in seinem an das Arbeitsgericht gesandte Schreiben vom 27.01.2010 darauf verwiesen, dass sich seine Frau heute arbeitslos gemeldet habe; ein Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit liege noch nicht vor. Im Übrigen sei seine Ehefrau aus humanitären Gründen verpflichtet, für ihre Mutter in ... zu sorgen. Außerdem habe er im Jahr 2009 vergessen zu erwähnen, dass seine Frau 300,00 EUR für drei Brillen aufgewandt habe.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

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Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.

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Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat unter Beachtung von § 115 ZPO zu Recht mit Beschluss vom 22.01.2010 die Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 95,00 EUR durch den Kläger an die Staatskasse angeordnet.

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Das vom Kläger gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzende Einkommen beläuft sich nämlich auf 291,30 EUR, so dass nach der maßgeblichen Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO eine Ratenzahlung von monatlich 95,00 EUR zu veranlassen war. Das genannte einzusetzende Einkommen in Höhe von 291,30 EUR beruht auf dem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 910,30 EUR (vgl. die vorgelegte Verdienstabrechnung der Firma Z GmbH für den Monat August 2009). Von diesem Nettoeinkommen war der Freibetrag für Erwerbstätige im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO in Höhe von 180,00 EUR und darüber hinaus der Freibetrag für die antragstellende Partei (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO) abzuziehen. Als Kosten für Heizung war ein weiterer Abzugsbetrag in Höhe von 44,00 EUR zu berücksichtigen, da davon auszugehen ist, dass sich die Eheleute, die beide über ein Arbeitseinkommen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Ratenzahlung verfügten, sich die monatlichen Heizkosten in Höhe von insgesamt 88,00 EUR teilen.

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Wenn der Kläger geltend macht, seine Ehefrau sorge durch finanzielle Transferleistungen für den Lebensunterhalt ihrer Mutter sowie ihres Bruders und dessen Kinder in ..., kann dies der Kläger nicht als eigene Kostenbelastung geltend machen. Denn die Ehefrau des Klägers verfügte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Ratenzahlung über eigenes Einkommen und war in der Lage hieraus diese Unterhaltsleistungen zu erbringen.

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Des Weiteren kann der Kläger auch nicht die Kosten für drei Brillen, welche seine Ehefrau im Jahr 2009 benötigte, in Höhe von 300,00 EUR geltend machen. Auch insoweit gilt, dass die Ehefrau für diese Kosten aus ihrem eigenen Einkommen im Jahr 2009 aufzukommen hatte und daher keine Kostenbelastungen für den Kläger entstanden sind.

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Soweit die Ehefrau des Klägers sich am 27.01.2010 arbeitslos gemeldet hat und daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr über ein eigenes Einkommen verfügt, ändert dies nichts an den für die Zeit ab dem 15.11.2009 festzusetzenden Ratenzahlungen. Denn am 15.11.2009 stand die Ehefrau des Klägers noch in einem Arbeitsverhältnis und bezog hieraus eigenes Einkommen. Soweit das Einkommen der Ehefrau aus dem Arbeitsverhältnis ab dem 27.01.2010 entfallen ist, kann der Kläger eine Neufestsetzung der Ratenzahlungsanordnung beim Arbeitsgericht beantragen. Hierbei hat er einen zwischenzeitlich unter Umständen an seine Ehefrau zugegangenen Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld vorzulegen, so dass das Arbeitsgericht die geänderten Einkommensverhältnisse ab dem 27.01.2010 berücksichtigen kann. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerdeentscheidung kann diese Änderung der Einkommensverhältnisse jedoch noch nicht berücksichtigt werden, da noch nicht klar ersichtlich ist, in welchem Umfang sich das Einkommen der Ehefrau des Klägers ab dem 27.01.2010 tatsächlich reduziert hat.

15

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zählte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.