Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.02.2010 – 2 Sa 730/09
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0225.2SA730.09.0A
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.10.2009 - 4 Ca 354/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitsvergütung. Bis zu deren Insolvenz betrieb der Kläger, der Vater des Beklagten ist, eine Bauunternehmung. Nach Erwerb vom Insolvenzverwalter führte der Beklagte den Betrieb weiter. Der Kläger wurde auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 12.02.2008 mit Wirkung vom 15.02.2008 als Betriebshelfer angestellt. Der Aufgabenbereich umfasst die Erstellung von Angeboten und Rechnungen, Überwachung des Zahlungsverkehrs sowie sonstige anfallende Bürotätigkeiten. Vereinbart war eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden bei einer Bruttomonatsvergütung von 1.500,00 EUR, dies entspricht einem Nettolohn von 1.075,97 EUR, jedenfalls für die Abrechnung März 2008. Die Zahlung der Vergütung ist jeweils am 01. zur Zahlung fällig. Im Arbeitsvertrag findet sich ein Hinweis auf den einschlägigen Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe, der allgemeinverbindlich ist, nicht.
Über die vom Kläger erbrachte Arbeitsleistung besteht zwischen den Parteien Streit, ab 01.01.2009 jedenfalls erbrachte der Kläger für den Beklagten keine Arbeitsleistungen mehr.
Im Verlaufe des Jahres 2008 zahlte der Beklagte Vergütung von 2 x 600,00 EUR netto und 2 x 1.200,00 EUR netto.
Der Kläger forderte durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 21.01.2009 rückständige Vergütung zur Zahlung an, worauf der Beklagte durch seine Prozessbevollmächtigten Zahlungsansprüche zurückwies.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe für das Jahr 2008 eine monatliche Vergütung von 1.075,97 EUR netto für 10,5 Monate zu erhalten. Hiervon seien die 3.600,00 EUR netto, welche bezahlt seien, abzuziehen. Für die Monate Januar und Februar 2009 habe der Beklagte nichts gezahlt und schulde deshalb weitere 2.151,94 EUR netto.
Er habe je nach Bedarf ganztags, halbtags oder auch am Wochenende gearbeitet, den Zahlungsverkehr überwacht, zum Teil Buchungen für den Steuerberater vorgenommen und erforderliche Rücksprachen mit dem Steuerberaterbüro gehalten. Auf verschiedenen Baustellen habe er noch bis Oktober 2009 mitgearbeitet, etwa Bagger oder sonstige Maschinen gefahren sowie Aufmaß genommen. Eines Tages habe ihm der Beklagte jedoch den Büroschlüssel abgenommen und nicht wieder zurückgegeben. Noch bis kurz vor Weihnachten 2008 habe er zu Hause Angebote für den Beklagten erstellt.
Zu den im Einzelnen vorgetragenen Arbeiten hat er umfangreich unter Vorlage von Dokumenten vorgetragen.
Der Beklagte könne sich nicht auf die tarifliche Ausschlussfrist berufen, zum einen wegen des Verwandtschaftsverhältnisses, darüber hinaus habe er Teilbeträge der Vergütung geleistet und eine inhaltlich falsche Jahreslohnbescheinigung für das Jahr 2009 erstellt. Das Arbeitsverhältnis habe er auch erst relativ spät gekündigt.
Der Kläger hat beantragt,
der Beklagte wird verurteilt, an ihn 9.849,62 EUR netto zu zahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basszinssatz seit 28.02.2009.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, seine Arbeitsleistung habe der Kläger nur anfänglich und schon damals nur sporadisch erbracht. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger Arbeiten zu Hause erledigt habe. Zutritt zu den Büroräumen habe er indes stets gehabt, er habe einen Schlüssel besessen. Seit Juni 2008 habe er keine Arbeit mehr geleistet und auch seine Arbeitsleistung nicht angeboten. Seine Arbeit habe er auch nicht zu Hause erledigen dürfen, sondern im Büro der Beklagten zu erbringen gehabt. Zu den einzelnen vom Kläger angegebenen Arbeiten hat der Beklagte substantiiert Stellung genommen. Der klägerische Anspruch sei jedenfalls nach § 15 Bundesrahmentarifvertrag Baugewerbe verfallen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 28.10.2009 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage nur bezüglich der Vergütung für November und Dezember 2008 entsprochen. Für die davorliegende Zeit seien die Ansprüche verfallen, für die danach liegende Zeit bestehe kein Anspruch.
Der Anspruch sei nicht erloschen gemäß § 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB. Die Erbringung im Einzelnen geleisteter Arbeiten sei nicht substantiiert bestritten worden. Außerdem sei der Beklagte zum Teil beweisfällig geblieben. Da der Beklagte nicht zu allen behaupteten Arbeiten einen Beweis für die Nichtleistung angeboten habe, hätte er darlegen müssen, in welchen Abrechnungszeiträumen der Kläger nicht gearbeitet habe. Die Kammer müsse deshalb davon ausgehen, dass der Kläger über den gesamten Zeitraum bis zum 31.12.2008 Arbeitsleistungen erbracht habe.
Die Vergütungsansprüche seien jedoch weitgehend verfallen, bis einschließlich Oktober 2008. Die Ansprüche verfielen zwei Monate nach Fälligkeit. Diese trete nach dem Arbeitsvertrag zum 01.des Monats ein. Nach diesem könne allenfalls der Folgemonat gemeint sein. Die verfallenen Ansprüche könne der Kläger nicht mit Erfolg wegen Verletzung der Nachweispflicht als Schadenersatz geltend machen. Ein Arbeitnehmer müsse zumindest den Nachweis der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden darlegen. Über eine fehlende Darlegung helfe die Vermutung des aufklärungsgemäßen Verhaltens nicht hinweg. Diese Darlegung fehle. Der Kläger habe lediglich die Rechtsansicht vertreten, der Beklagte dürfe sich auf die Ausschlussfrist nicht berufen. Wie er sich bei erfolgtem Nachweis verhalten hätte, sei nicht vorgetragen. Ob der Kläger den …-Bau bereits aus seiner langjährigen Tätigkeit als Bauunternehmer kannte, was ebenfalls die Kausalität des unterbliebenen Nachweises für den Verfall der Ansprüche beseitigen würde, müsse nicht mehr geprüft werden. Für die Zeit ab Januar 2009 stehe dem Kläger ein Vergütungsanspruch nicht zu. Weder habe er Erbringung der Arbeitsleistung behauptet noch dargelegt, dass er die Arbeitsleistung in Annahmeverzug begründender Weise angeboten habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.
Das Urteil wurde dem Kläger am 04.11.2009 zugestellt. Gegen das Urteil hat er am 02.12.2009 Berufung eingelegt und seine Berufung mit am 30.12.2009 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger greift das Urteil des Arbeitsgerichts aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen an. Im Arbeitsvertrag fehle jeder Hinweis auf den anwendbaren Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe. Auch aus der früheren Tätigkeit habe der Kläger nicht ohne Weiteres erkennen können, dass der Tarifvertrag gelte bzw. als allgemeinverbindlich erklärt weiter gelte. Er habe sich in früherer Zeit mit dieser Frage ohnehin auch nie beschäftigt, da über das entsprechende Steuerberatungsbüro die Lohnangelegenheiten abgewickelt wurden. Auch bliebe die besondere personenbezogene Komponente der Familienangehörigkeit beider Parteien völlig außer Acht. Der Kläger habe anstehende Lohnzahlungen über die Zeit hinweg angemahnt. Die Reaktion des Beklagten werde nicht gewürdigt, dass er nämlich in verschiedenen Etappen und über das Jahr zeitlich verteilt Zahlungen geleistet habe, wenn auch nur in verhältnismäßig geringem Umfang. Hätte der Beklagte sich auf eine Ausschlussfrist berufen wollen, hätte nichts näher gelegen, als solche Zahlungen nicht zu erbringen. Auch die falsche Ausstellung einer Jahreslohnbescheinigung bliebe unberücksichtigt. Hieraus ergebe sich auch der mangelnde Wille, sich auf eine Ausschlussfrist und damit eine Reduzierung der von ihm zu erbringenden Leistungen zu berufen. Auch die Tatsache, dass der Beklagte das Arbeitsverhältnis später gekündigt habe, werde vom erstinstanzlichen Gericht nicht hinreichend gewürdigt. Auch hier komme zum Ausdruck, dass der Beklagte nach wie vor von einem bestehenden Arbeitsverhältnis ausgehe. Wäre der Kläger auf die Geltung des Tarifvertrages hingewiesen worden und hätte das gesamte Verhalten des Beklagten nicht doch für eine friedliche Beilegung der Differenzen gesprochen, hätte dies für den Kläger Veranlassung sein können, anwaltlichen Rat früher einzuholen und gegebenenfalls zu klagen. Auch hierbei sei zu berücksichtigen, dass eine solche Maßnahme nur "ultima ratio" im Verhalten des Klägers hätte sein können, gerade auf Grund des bestehenden engsten Verwandtschaftsverhältnisses. So habe der Kläger auch erst dann anwaltliche Beratung in Anspruch genommen, als auch das weitere Bitten, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß weiter abzuwickeln, nicht mehr gefruchtet habe. Die ausgefüllte Lohnbestätigung sei selbständiges zusätzliches Anerkenntnis nicht nur rein deklaratorischen Charakters.
Für die Vergütungsansprüche ab Januar 2009 habe das Arbeitsgericht nicht gewürdigt, dass der Kläger sozusagen als Notstopp zur Verfügung gestanden habe und vom Beklagten die jeweils erforderlichen Unterlagen ausgehändigt bekommen zu haben, wenn er, der auf Abruf bereit stand, Arbeiten zugewiesen bekam. Somit sei es nicht erforderlich gewesen, dass er dem Beklagten Frist zur Arbeitsanweisung oder -beschaffung setzten musste, da er weder den Überblick darüber hatte noch beim Beklagten eine Notwendigkeit vordringlicher Arbeiten gegebenenfalls bestanden habe, die eine Einschaltung des Klägers erforderlich gemacht hätten. Auch habe sich der Beklagte mit der Lohnzahlung in Verzug befunden, weswegen dem Kläger ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden habe.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Trier - 4 Ca 354/09 , verkündet am 28.10.2009, zugestellt am 04.11.2009 insoweit, als die Klage abgewiesen wurde, wird der Beklagte verurteilt, weitere 7.697,68 EUR netto zu zahlen zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2009.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil, wiederholt seinen erstinstanzlichen Sachvortrag bezüglich der erbrachten Arbeitsleistung des Klägers, die von diesem erstinstanzlich vorgetragenen Tätigkeiten habe er auch nicht erledigt. Es werde bestritten, dass es für den Kläger hätte Veranlassung sein können, anwaltlichen Rat frühzeitig einzunehmen und gegebenenfalls zu klagen, wenn er auf die Geltung des Tarifvertrages hingewiesen worden wäre. Der Beklagte habe den Kläger mehrfach darauf hingewiesen, dass er ohne Erbringung von Arbeitsleistung keinen Lohn erhalten werde. Die Lohnbestätigung sein kein selbständiges zusätzliches Anerkenntnis und deshalb für den Beklagten auch nicht bindend. Der Kläger hätte im Büro des Beklagten zur Arbeit erscheinen müssen, was er nicht getan habe, er habe keinesfalls nur auf Abruf bereit gestanden. Da der Kläger bereits als früherer Arbeitgeber von Arbeitnehmern auf Leistungen aus dem Tarifvertrag Bau in Anspruch genommen wurde, war ihm die Geltung dieses Tarifvertrages bewusst.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 25.02.2010.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch keinen Erfolg.
II. Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier, soweit es die Klage des Klägers abgewiesen hat, richtig entschieden.
Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher vollumfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies ausdrücklich fest.
Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei der Kläger kurz auf folgendes hinzuweisen.
Die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche bis einschließlich Oktober 2008 sind nach dem anwendbaren allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrag Bau verfallen. Der Kläger stellt im Berufungsverfahren die Geltung und die Allgemeinverbindlichkeit dieses Rahmentarifvertrages nicht mehr in Frage.
Der Verfall der Ansprüche führt zu deren Erlöschen.
Der Kläger kann diesbezügliche Ansprüche auch nicht auf Schadenersatzansprüche stützen. Hier hat das Arbeitsgericht die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Rechtsgrundsätze zutreffend herausgearbeitet und angewendet.
Dass der Beklagte seiner Verpflichtung oder Obliegenheit, die Anwendbarkeit des Tarifvertrages im Arbeitsvertrag nachzuweisen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG) nicht erfüllt hat, bedarf keiner Diskussionen. Zwar bedarf es eines besonderen Hinweises auf die Ausschlussfrist nicht, aber zumindest ein allgemein gehaltener Hinweis auf den anwendbaren Bundesrahmentarifvertrag fehlt auch im schriftlich niedergelegten Arbeitsvertrag.
Der Beklagte befand sich damit mit der Verpflichtung, die Niederschrift mit allgemein gehaltenem Hinweis auf die tarifliche Bestimmung auszuhändigen, in Verzug. Der durch den eingetretenen Verzug adäquat verursachte Schaden ist zu ersetzen (§ 286 Abs. 1 BGB).
Schaden im Sinne von § 249 BGB ist das Erlöschen des Vergütungsanspruchs des Klägers. Da der Schadenersatzanspruch auf Naturalrestitution gerichtet ist, kann der Kläger vom Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, als sei der Vergütungsanspruch nicht untergegangen. Der Kläger könnte damit gegen den Beklagten einen Vergütungsersatzanspruch in Höhe des erloschenen Arbeitsentgeltsanspruchs erlangt haben.
Dieser Schadenersatzanspruch ist begründet, wenn die geltend gemachten Vergütungsansprüche bestanden und nur wegen Versäumung der Ausschlussfrist erloschen sind und bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers nicht untergegangen wäre. Bei der Prüfung des Anspruchs ist die Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens des Arbeitnehmers einzubeziehen. Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jedermann bei ausreichender Information seine eigenen Interessen in vernünftiger Weise wahrt. Bei einem Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG ist zugunsten des Arbeitnehmers zu vermuten, dass dieser die tarifliche Ausschlussfrist beachtet hätte, wenn er auf die Geltung des Tarifvertrages hingewiesen worden wäre. Die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden ist festzustellen. Die Tatsachen hierfür sind vom Kläger darzulegen. Über eine fehlende Darlegung hilft auch die Vermutung des aufklärungsgemäßen Verhaltens nicht hinweg. Der Kläger hat nicht ausdrücklich behauptet, er habe nicht gewusst, dass die Ausschlussfrist auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finde und hätte bei rechtzeitigem Nachweis die Ausschlussfrist beachtet. Auch im Berufungsverfahren bleibt sein Vortrag ersichtlich vage. Dies ist wohl insbesondere dem Umstand zu verdanken, dass der Kläger vor seinem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten lange Zeit einen Betrieb des Baugewerbes geführt hat. Dass er die Kenntnis von Tarifverträgen nicht gekannt habe, vermag auch sein Hinweis auf den Steuerberater nicht zu entkräften, insbesondere da die Anwendung des Tarifvertrages im Bau als allgemein bekannt für die Bauarbeitgeber angesehen werden muss. Hierzu zählen insbesondere die mannigfaltigen Bestimmungen wie Lohnabrechnungsverfahren im Baugewerbe, Lohnausgleichskasse etc. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren im Übrigen auch unwidersprochen darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst von früheren Arbeitnehmern auf Leistungen aus dem Tarifvertrag klageweise in Anspruch genommen wurde.
Der Kläger hat auch nicht im Berufungsverfahren die Kausalität zwischen unterbliebenem Hinweis und verspäteter Geltendmachung dargelegt. Insbesondere hat er sich im Berufungsverfahren wiederum auf die besonderen verwandtschaftlichen Verhältnisse bezogen. Es bleibt daher für die Kammer noch die ernstlich anzunehmende Variante, dass der Kläger es allein wegen des verwandtschaftlichen Verhältnisses zu seinem Sohn unterlassen hat, früher anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und ihm vermeintlich zustehende Ansprüche in der tariflich vorgeschriebenen Form geltend zu machen. Gerade der Hinweis des Klägers, verwandtschaftliche Beziehungen hätten ihn veranlasst, weitere Schritte zunächst nicht in Anspruch zu nehmen, zeigt, dass selbst bei einem im Arbeitsvertrag enthaltenen Hinweis auf den einschlägigen Bundesrahmentarifvertrag Bau der Kläger die dort vorgeschriebenen Ausschlussfristen nicht gewahrt hätte.
Die Teilzahlungen von Entgelt stellen kein Anerkenntnis der vom Kläger insgesamt geltend gemachten Ansprüche dar, ebenso wenig beinhaltet die Lohnsteuerbescheinigung ein Anerkenntnis, dass der Beklagte dem Kläger noch Lohnleistungen schulde. Sie dienten lediglich gegenüber der Finanzverwaltung zum Nachweis, welche Lohnsteuerbeträge an das Finanzamt abgeführt wurden. Ob diesem entsprechende Arbeitsvergütungsansprüche zu Grunde lagen, wird durch die Lohnsteuerbescheinigung nicht im Wege eines deklaratorischen oder selbständigen Anerkenntnisses dokumentiert.
III. Auch Zahlungsansprüche ab Januar 2009 sind nicht begründet. Der Kläger hat keine Arbeiten im Jahr 2009 nach eigenem Vortrag erbracht, ausweislich des Arbeitsvertrages war der Inhalt seiner Arbeitsverpflichtung nicht Arbeit auf Abruf. Er hat den Beklagten nicht aufgefordert, ihm Arbeit zur Verfügung zu stellen, ihn damit also nicht in Annahmeverzug versetzt.
Der im Berufungsverfahren erstmals gehaltene Sachvortrag über ein bestehendes Zurückbehaltungsrecht vermag einen Anspruch ebenfalls nicht zu begründen, da der Kläger nicht vorgetragen hat, dieses Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Beklagten in irgendeiner Form verlautbart zu haben. Da das Zurückbehaltungsrecht eine Einrede darstellt, kann es nur wirksam ausgeübt werden, wenn es dem Schuldner gegenüber geäußert wird.
Erweist sich nach allem die angefochtene Entscheidung als zutreffend, konnte die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers nicht erfolgreich sein.
Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.