Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 02.03.2010 – 5 Ta 282/09
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0302.5TA282.09.0A
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 07.10.2009 - 4 Ca 1098/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten in der Sache über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen der Beklagten zu 1) und 2), über Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2) auf Nutzung eines Dienstwagens und über einen Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung.
Die Beklagte zu 1) ist die Komplementärin der Beklagten zu 2). Der Kläger hat am 12.06.2006 einen "Anstellungsvertrag" mit der "D. GmbH (Beklagte zu 1), persönlich haftende Gesellschafterin der .... (Beklagte zu 2), C-Stadt. im Folgenden, D. genannt."
Dieser Vertrag enthält unter anderem folgende Regelung:
"§ 1 Aufgabenbereich
(1) Herr A. wird zum Geschäftsführer der D. bestellt. Die Eintragung ins Handelsregister wird durch die Gesellschaft beantragt.
(2) Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein oder mit einem Prokuristen.
(3) Die Rechte und Pflichten von Herrn A. richten sich nach den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes, den Vorschriften des C. und der "Geschäftsordnung der Firmengruppe", die als Anlage beigefügt sind.
(4) …
§ 2 Dauer des Vertrages
(1) Der Anstellungsvertrag beginnt am 01.06.2006 und wird für den Zeitraum von 32 Monaten fest vereinbart, gilt also fest bis 30.04.2009.
(2) …
Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Anstellungsvertrages wird auf Blatt 7 ff. d. A. Bezug genommen.
Dieselben Parteien haben am gleichen Tag eine schriftliche Prämienvereinbarung getroffen, hinsichtlich deren Inhalts auf Blatt 12 ff. der Akte Bezug genommen wird.
Am 24.11.2006 hat der Kläger einen "KFZ-Überlassungsvertrag" abgeschlossen, in dem er als "Arbeitnehmer" bezeichnet wird; Vertragspartner ist "Firma E., vertr. durch die Prokuristen K. und M. - (Arbeitgeber) -"
Zwischen diesen Parteien wurde am 01.12.2006 eine Ergänzung des Vertrages vereinbart, hinsichtlich deren Inhalts auf Blatt 18 f. der Akte Bezug genommen wird.
Am 07.01.2009 haben die Parteien des Anstellungsvertrages und der Prämienvereinbarungen Vertragsergänzungen vereinbart, hinsichtlich deren Inhalts auf Blatt 21 ff. der Akte Bezug genommen wird; vorgesehen ist dabei insbesondere die unbefristete Fortsetzung des Anstellungsvertrages mit einer Kündigungsfrist von fünf Monaten zum Monatsende.
Die Vergütung von zuletzt 10.000,00 € brutto monatlich zuzüglich Jahresprämien von 30.000,00 € bis 65.000,00 € hat der Kläger ebenso wie die entsprechenden Abrechnungen jeweils von der Beklagten zu 2) erhalten.
Aufgrund eines Beschlusses vom 20.07.2009 der Gesellschafter der D. GmbH wurde der Kläger als Geschäftsführer mit Wirkung vom 20.07.2009 abberufen; hinsichtlich des Inhalts des Beschlusses wird auf Blatt 46 der Akte Bezug genommen.
Am Nachmittag des 20.07.2009 wurde dem Kläger von dem Mitgesellschafter der "L." und Mitgeschäftsführer der Beklagten zu 1) das mit "Juli 2009" datierende Kündigungsschreiben betreffend den Anstellungsvertrag auf dem Briefbogen der Beklagten zu 1) übergeben; hinsichtlich des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf Blatt 25 der Akte Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 25.08.2009 erklärten die Gesellschafter der Beklagten zu 1) am 25.08.2009 gegenüber dem Kläger "aufgrund eines am 24.08.2009 gefassten einstimmigen Gesellschafterbeschlusses" die sofortige Beendigung des Anstellungsvertrages in Verbindung mit der Nachtragsvereinbarung vom 07.01.2009 sowie hilfsweise deren Kündigung zum 31.01.2010; hinsichtlich des Inhalts des Schreibens wird auf Blatt 47 der Akte Bezug genommen.
Gleichfalls mit Schreiben vom 25.08.2009, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Blatt 48 der Akte Bezug genommen wird, erklärte der Geschäftsführer W. namens der Beklagten zu 2) die sofortige Beendigung des KFZ-Überlassungsvertrages sowie "vorsorglich und hilfsweise" die sofortige Beendigung eines vom Kläger behaupteten Anstellungsvertrages mit ihr. Hilfsweise erklärte er zudem die Kündigung des KFZ-Überlassungsvertrages und des vom Kläger behaupteten Anstellungsvertrages zum 31.01.2010.
Mit Schreiben vom 27.08.2009, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Blatt 64 der Akte Bezug genommen wird, erklärten die Gesellschafter der Beklagten zu 1) unter dem Briefkopf der Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger "aufgrund eines am 24.08.2009 gefassten einstimmigen Gesellschafterbeschlusses" die sofortige Beendigung des Anstellungsvertrages in Verbindung mit der Nachtragsvereinbarung vom 07.01.2010 sowie hilfsweise deren Kündigung zum 31.01.2010.
Hinsichtlich des weiteren Inhalts des unstreitigen erstinstanzlichen Sachverhaltes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 bis 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 107 - 110 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat vorgetragen,
der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei für alle geltend gemachten Klageanträge gegeben. Ob der Anstellungsvertrag mit der Beklagten zu 1) oder der Beklagten zu 2) oder gar mit beiden durcheinandergekommen sei, müsse durch Auslegung erst ermittelt werden. Auslegungsprobleme gingen zu Lasten der Beklagten; in jedem Fall sei ihr Arbeitnehmer, der Beklagten zu 2), was sich bereits aus der Formulierung des KFZ-Überlassungsvertrages ergebe. Zur weiteren Darstellung des streitigen erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5, 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 107, 111 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) und 2) durch die Kündigung vom Juli 2009 zum 31. Dezember 2009, übergeben am 20. Juli 2009, nicht beendet wird.
2. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) und 2) auch nicht durch andere Tatbestände als durch die Kündigung vom 20. Juli 2009 nicht beendet wird.
3. Für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.: Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Vertragsbedingungen zu beschäftigen.
4. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1. und 2 auch nicht durch die Kündigungen mit sofortiger Wirkung der Beklagten zu 1) vom 25. August 2009 und der Beklagten zu 2) vom 25. August 2009, beide zugegangen am 26. August 2009, beendet worden ist.
5. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) und 2) nicht durch die hilfsweise ordentlichen Kündigungen der Beklagten zu 1) vom 25. August 2009 und der Beklagten zu 2) vom 25. August 2009, beide zugegangen am 26. August 2009, zum 31. Januar 2010 beendet wird.
6. Es wird festgestellt, dass der KFZ-Überlassungsvertrag vom 24. November 2006 zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) betreffend einen Audi A6, 3,0, Quattro, nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 2) vom 25. August 2009, zugegangen am 26. August 2009, mit sofortiger Wirkung oder zum 31. Januar 2010 beendet ist, bzw. wird.
7. Es wird festgestellt, dass ein Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) nicht durch die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31. Januar 2010 der Beklagten zu 1) vom 27. August 2009 beendet worden ist, bzw. beendet wird.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben vorgetragen,
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten vorliegend nicht gegeben.
Zur weiteren Darstellung des streitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 113 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Trier hat daraufhin durch Beschluss vom 07.10.2009 - 4 Ca 1098/09 - den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Trier verwiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf Blatt 107 bis 119 der Akte Bezug genommen.
Gegen den ihm am 16.10.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger durch am 28.10.2009 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat die sofortige Beschwerde zugleich begründet.
Der Beschwerdeführer wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor,
er sei nicht bei der Beklagten zu 1) angestellt gewesen, sondern allein bei der Beklagten zu 2), weil diese den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für ihn abgeführt habe. Werde der Geschäftsführer einer Komplementär GmbH bei der KG eingestellt, ohne bei der KG Arbeitgeberbefugnisse auszuüben, so sei der Geschäftsführer Arbeitnehmer der KG. Der bisherige Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung werde nun als Hauptantrag verfolgt. Deshalb sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 18.11.2009 - 4 Ca 1098/09 - der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich des Inhalts der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Blatt 149 bis 150 der Akte Bezug genommen.
Im darauf folgenden weiteren Beschwerdeverfahren hat sich der Beschwerdeführer gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts gewandt und an seiner Rechtsauffassung festgehalten. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beschwerdeführers im weiteren Beschwerdeverfahren wird auf seine Schriftsätze vom 10.12.2009 (= Bl. 159 - 162 d. A.) und vom 05.01.2010 (= Bl. 173 - 175 d. A.) nebst Anlage (= Bl. 176 d. A.) Bezug genommen.
Der Beschwerdeführer beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Trier vom 07.10.2009, Az.: 4 Ca 1098/09, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig zu erklären.
Die Beschwerdegegnerinnen beantragen,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerinnen verteidigen auch im weiteren Beschwerdeverfahren die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und halten an ihrer Auffassung fest, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben sei.
II.
Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie erweist sich auch sonst insgesamt als zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten vorliegend insgesamt nicht gegeben ist; der Rechtsstreit war an das zuständige Landgericht Trier zu verweisen.
Dies folgt vorliegend ohne weiteres aus § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Der Beschwerdeführer ist ausweislich des schriftlich mit der Beklagten zu 1) abgeschlossenen Dienstvertrages als Geschäftsführer der der GmbH eingestellt und auch beschäftigt worden. Das schließt den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten aus. Davon ist das Arbeitsgericht sowohl hinsichtlich des maßgeblichen Prüfungsmaßstabes unter Berücksichtigung der umfassenden höchstrichterlichen Rechtsprechung als auch im Hinblick auf die Anwendung auf den hier zu entscheidenden Lebenssachverhalt in jeder Hinsicht zutreffend ausgegangen. Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 9 bis 13 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 114 - 118 d. A.) Bezug genommen. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem KFZ-Überlassungsvertrag mit der Beklagten zu 2), der Vergütungszahlung durch die Beklagte zu 2), Einschränkungen der Entscheidungskompetenz des Beschwerdeführers, noch daraus, dass der Beschwerdeführer Arbeitnehmer der Beklagten zu 2) gewesen sein könnte, weil deren Beirat oder Herr L. ihm Weisungen erteilt hätten. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 10 bis 12 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 115 - 117 d. A.) Bezug genommen.
Auch das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.
Das Arbeitsgericht hat insoweit in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass es im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unerheblich ist, ob der Kläger Arbeitnehmer ist oder nicht. Denn er fällt als Organ einer juristischen Person unter die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Ein Rechtsverhältnis außerhalb des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, d. h. außerhalb der Organstellung des Klägers ist zwischen den Parteien nicht streitgegenständlich. Insbesondere bestand vor Abschluss des Geschäftsführervertrages zwischen den Parteien des Rechtsstreits kein Arbeitsverhältnis, das ggf. unter Umständen durch den späteren Abschluss eines Geschäftsführervertrages hätte zum Ruhen gebracht sein können, mit der Folge, dass es nach Beendigung des Dienstvertrages möglicherweise wieder aufgelebt hätte. Entsprechendes behauptet der Kläger und Beschwerdeführer nicht. Dass der Kläger den Weiterbeschäftigungsantrag nun als Hauptantrag zu stellen beabsichtigt, eröffnet den Rechtsweg ebenfalls nicht; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 13 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 118 d. A.) Bezug genommen.
Nichts anderes gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers im weiteren Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht nach der Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts. Denn insoweit trägt der Beschwerdeführer keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen vor, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Er macht lediglich deutlich, dass er die von der Kammer für vollinhaltlich zutreffend erachteten Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht teilt; weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt; da es vorliegend nicht um die Entscheidung der Hauptsache, sondern lediglich um den Rechtsweg für den Streit zwischen den Parteien geht, erschien ein Betrag von 1,5 Bruttomonatsentgelten des Beschwerdeführers, ausgehend von der Grundvergütung, als angemessen.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.