Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 08.03.2010 – 7 Ta 31/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0308.7TA31.10.0A

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.11.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Prozessparteien haben einen Zahlungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf das Bundesarbeitsgericht am 29.01.2008 unter dem Aktenzeichen 3 AZN 542/07 Folgendes beschlossen hat:

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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.02.2007 - 9 Sa 862/06 - wird zurückgewiesen.

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Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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Der Streitwert wird auf 36.000,00 EUR festgesetzt.

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Der Kläger hat mit Beschluss vom 07.09.2009 beantragt, gegen den Beklagten gemäß § 103 ff. ZPO folgende Kosten festzusetzen:

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Gegenstandswert: 36.000,00 EUR

Verfahrensgebühr für Verfahren über Beschwerde gegen

Nichtzulassung der Berufung § 13, Nr. 3504 VV RVG 1,6

1.443,20 EUR

Zwischensumme der Gebührenpositionen

1.443,20 EUR

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

Zwischensumme netto

1.463,20 EUR

19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG

278,01 EUR

Gesamtbetrag

1.741,21 EUR

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Des Weiteren hat der Kläger erklärt, er sei nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

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Daraufhin hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - mit Beschluss vom 11.11.2009 die nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29.01.2008 von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.741,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 08.09.2009 festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf verwiesen, dass der zugrundeliegende Titel rechtskräftig sei und der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.

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Gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichts, die dem Beklagten am 21.12.2009 zugestellt worden ist, hat der Beklagte am 30.12.2009 "Erinnerung/Beschwerde" eingelegt und darauf verwiesen, dass eine Begründung des Rechtsmittels nach Beendigung des Urlaubs des Unterzeichners ab dem 11.01.2010 erfolge.

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Mit Schreiben vom 22.01.2010 hat das Arbeitsgericht den Prozessbevollmächtigten des Beklagten darauf hingewiesen, dass die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt werden müsse, falls die Beschwerde nicht alsbald begründet werde. Nachdem trotzdem keine Begründung einging hat das Arbeitsgericht am 09.02.2010 der Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

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Die "Erinnerung/Beschwerde" des Beklagten vom 30.12.2009 ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat in seinem Beschluss vom 11.11.2009 die von dem Beklagten an den Kläger aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29.01.2008 zu erstattenden Kosten zu Recht auf 1.741,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 08.09.2009 festgesetzt, da dieser Beschluss gemäß § 104 Abs. 1 und 2 ZPO, aufgrund des vom Kläger gestellten Antrages, zu erlassen war. Die in dem Beschluss zugrunde gelegte Verfahrensgebühr, die Pauschale für Post und Telekommunikation sowie die Mehrwertsteuer wurden unter Beachtung von Nr. 3504, 7002 und 7008 VV RVG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 RVG zu Recht in Höhe von insgesamt 1.741,21 EUR berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel nicht begründet, so dass sich weitere Ausführungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung erübrigen.

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Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 an einem gesetzlich begründeten Anlass.