Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 10.03.2010 – 5 Ta 27/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0310.5TA27.10.0A

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers vom 07.01.2010 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 10.12.2009 - 2 Ca 591/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 810,99 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits haben in der Hauptsache um vermeintliche Lohnansprüche des Klägers gegen den Beklagten gestritten. Im Kammertermin vom 19.11.2009 haben die Parteien die Hauptsache durch Vergleich erledigt; insoweit wird auf Blatt 64 der Akte Bezug genommen.

2

Nachdem der Vergleich vorgespielt und genehmigt worden war, hat der Beklagtenvertreter für den Beklagten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Verfahren und Vergleich beantragt. Das Arbeitsgericht hat ihm daraufhin zu Protokoll die Gelegenheit gegeben, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 03.12.2009 einzureichen. Der Beklagte hat die Erklärung vom 14.12.2009 zur Gerichtsakte gereicht.

3

Zuvor hatte das Arbeitsgericht bereits durch Beschluss vom 10.12.2009 (Bl. 4, 5 des Prozesskostenhilfebeiheftes) den Antrag des Beklagten zurückgewiesen.

4

Gegen den ihm am 23.12.2009 oder am 07.01.2010 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 07.01.2010 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der Bitte, den Beschluss abzuändern und Prozesskostenhilfe zu gewähren. Es sei ihm nicht möglich gewesen, die Unterlagen vorher zu besorgen.

5

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde daraufhin durch Beschluss vom 26.10.2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich des Inhalts der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Blatt 9 bis 12 des Prozesskostenhilfebeiheftes Bezug genommen.

6

Dem Beklagten wurde im weiteren Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Gelegenheit zur nochmaligen Stellungnahme gegeben; er hat sich zur Sache nicht mehr geäußert.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und insbesondere das Prozesskostenhilfebeiheft Bezug genommen.

II.

8

Die sofortige Beschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie erweist sich auch sonst als insgesamt zulässig.

9

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

10

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten des Beklagten nebst Anwaltsbeiordnung nicht in Betracht kommt, weil er die gesetzlich geforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Fristablauf am 03.12.2009 eingereicht hat. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache möglich ist; bis zu diesem Zeitpunkt müssen also die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen, insbesondere das Vorliegen einer vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, gegeben sein. Dieser Zeitpunkt kann ausnahmsweise nach hinten über das Ende des Verfahrens in der Hauptsache hinaus verschoben werden, wenn das Arbeitsgericht, wie vorliegend, dem Antragsteller eine entsprechende Frist zur Beischaffung der notwendigen Unterlagen setzt. Mit Ablauf dieser Frist, vorliegend am 03.12.2009, entfällt aber sodann die Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 bis 5 (= Bl. 10 - 12 des Prozesskostenhilfebeiheftes), der ausführlichen Begründung der Nichtabhilfeentscheidung Bezug genommen.

11

Da der Beschwerdeführer im weiteren Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht sich nicht weiter geäußert hat, obwohl ihm eine nochmalige Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden war, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

12

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

14

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

15

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.