Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 11.03.2010 – 5 TaBV 47/09
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0311.5TABV47.09.0A
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 08.10.2009 - 2 BV 170/07 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsgegner ist eine Einrichtung für behinderte und schwerstbehinderte Erwachsene und Kinder, die in ihren Einrichtungen mit knapp 200 Mitarbeitern insgesamt mehr als 300 behinderte Menschen betreut. Der Antragsteller ist der beim Antragsgegner gebildete Betriebsrat. Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten darüber, ob dem Antragsteller ein Einsichtnahmerecht in die Bruttolohn- und -gehaltslisten der Mitarbeiter G., J. und H. für die Jahre 2006 bis 2008 zusteht.
Der Antragsteller hat vorgetragen, ein solches Einsichtsrecht stehe ihm gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zu. Die betroffenen Mitarbeiter seien zudem keine leitenden Angestellten, so dass auch aus diesem Grund das Einsichtnahmerecht nicht ausgeschlossen sei.
Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens des Antragstellers im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 175 d. A.) Bezug genommen.
Der Antragsteller hat beantragt,
dem Antragsgegner aufzugeben, dem Vorsitzenden des Antragstellers und bei dessen Verhinderung seinem stellvertretenden Vorsitzenden Einsicht in die Bruttolohn- und -gehaltslisten bezüglich der Mitarbeiter A. G., M. J. und B. H. für die Jahre 2006 bis 2008 zu gewähren.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hat vorgetragen,
dem Antragsteller stehe ein solches Einsichtnahmerecht nicht zu, weil er nicht dargelegt habe, welche ihm obliegenden Aufgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG eine solche Einsichtnahme erforderten. Im Übrigen seien die betroffenen Arbeitnehmer leitende Angestellte, so dass deshalb ein Einsichtnahmerecht nicht bestehe.
Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens des Antragsgegners im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 bis 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 172 - 175 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen G., J. und H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.09.2009 (= Bl. 130 - 135 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Trier hat die Anträge daraufhin durch Beschluss vom 10.09.2009 - 2 BV 170/07 - zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Gründe der Entscheidung wird auf Blatt 172 bis 185 d. A. Bezug genommen.
Gegen den ihm am 12.10.2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller durch am 12.11.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er hat die Beschwerde durch am 12.01.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung durch Beschluss vom 14.12.2009 bis zum 12.01.2010 einschließlich verlängert worden war.
Der Antragsteller wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die fraglichen Mitarbeiter seien keine leitenden Angestellten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Hinsichtlich des Zeugen G. sei zu berücksichtigen, dass ein Widerspruch zwischen seiner Zeugenaussage und der zu berücksichtigenden und vorgelegten Kompetenzordnung vom 26.11.2007 bestehe. Die gesetzlich geforderte Personalkompetenz bestehe nicht. Zudem habe der Zeuge offensichtlich falsch ausgesagt, weil er behauptet habe, ihm sei bereits seit dem 01.01.2007 durch den Vorstand die entsprechende Kompetenz übertragen worden, obwohl zwischen den Beteiligten unstreitig sei, dass diese erst am 01.01.2008 in Kraft getreten sei. Die Übertragung von Vorschlagsrechten gegenüber der Personalabteilung genüge nicht. Zudem sei ihm ein erheblicher eigener Entscheidungsspielraum nicht eingeräumt, da er nicht mit weitgehender Weisungsfreiheit und Selbstbestimmung im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs versehen sei. Vielmehr müsse der von ihm zu erstellende Finanz- und Investitionsplan von dem Vorstand genehmigt werden.
Nichts anderes gelte für die Arbeitnehmerin J.. Die Entscheidung, die Arbeitsverhältnisse auf den TV-L umzustellen, sei durch Betriebsvereinbarung zwischen dem geschäftsführenden Vorstand und dem Antragsteller beschlossen worden. Auch ergebe sich eine entsprechende eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis nicht aus der Aufgaben- und Kompetenzordnung vom 26.11.2007. Der Mitarbeiterin seien keine Aufgabenstellungen übertragen worden, die sie in die Nähe zum Antragsgegner als Arbeitgeber rückten und ihr Einwirkungsmöglichkeiten eröffneten, die für den Bestand und die Entwicklung der Beteiligten des Antragsgegners von Bedeutung seien. Auch verfüge sie nicht über eine Einstellungs- und Entlassungsbefugnis.
Schließlich sei auch Herr H. nicht als leitender Angestellter anzusehen. Ihm sei die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis hinsichtlich der ihm unterstellten Mitarbeiter gleichfalls nicht erteilt worden. Er habe eine schlichte Vorgesetztenfunktion inne, die jedoch nicht mit erheblichem Entscheidungsspielraum versehen sei.
Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Antragstellers wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 12.01.2010 (= Bl. 222 - 234 d. A.) nebst Anlagen (= Bl. 235 - 240 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 09.03.2010 (= Bl. 271 - 272 d. A.) Bezug genommen.
Der Beschwerdeführer beantragt,
der Beteiligte zu 2) wird unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Trier vom 08.10.2009, Az. 2 BV 170/07, aufgegeben, dem Vorsitzenden der Beteiligten zu 1) und bei dessen Verhinderung seinem stellvertretenden Vorsitzenden Einsicht in die Bruttolohn- und -gehaltslisten bezüglich der Mitarbeiter A. G., M. J. und B. H. für die Jahre 2006 bis 2008 zu gewähren.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die geltend gemachten Anträge seien bereits unzulässig, da ihnen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Des Weiteren seien die betroffenen Arbeitnehmer nach Maßgabe des Sach- und Streitstandes, insbesondere der durchgeführten Beweisaufnahme, entgegen der Auffassung des Antragstellers als leitende Angestellte anzusehen.
Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beschwerdegegners wird auf die Beschwerdeerwiderungsschrift vom 26.02.2010 (= Bl. 258 - 268 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 11.03.2010.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache jedoch nicht begründet.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die geltend gemachten Anträge zwar zulässig, aber nicht begründet sind.
Soweit das Arbeitsgericht entgegen der Auffassung des Antragsgegners die Zulässigkeit bejaht hat, folgt die Kammer ausdrücklich den zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 6, 7). Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Blatt 176, 177 der Akte Bezug genommen. Da das Vorbringen des Beschwerdegegners insoweit keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen enthält, sondern lediglich deutlich macht, dass er die von der Kammer für zutreffend erachtete Auffassung des Arbeitsgerichtes nicht teilt, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.
Die Anträge sind aber mit dem Arbeitsgericht als unbegründet anzusehen.
Denn nach dem Ergebnis der vor dem Arbeitsgericht durchgeführten umfassenden Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung auch der Kammer fest, dass die betroffenen Arbeitnehmer leitende Angestellte im Sinne des § 5 BetrVG sind.
Da die Kammer die Ausführungen des Arbeitsgerichts insoweit für vollumfänglich zutreffend hält, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 7 bis 15 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 177 - 185 d. A.) Bezug genommen.
Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Es macht im Wesentlichen deutlich, dass er die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung nach Maßgabe der durchzuführenden Beweiswürdigung, der die Kammer folgt, nicht teilt. Neue, nach Inhalt, Ort und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, enthält das Beschwerdevorbringen weitestgehend nicht. Deshalb sind nur folgende Ausführungen veranlasst: Soweit der Beschwerdeführer maßgeblich darauf abstellt, dass die Aussage der Zeugen nicht mit der beim Beschwerdegegner bestehenden Kompetenzordnung übereinstimme, ist darauf hinzuweisen, dass es maßgeblich für die Bewertung der Tätigkeit eines Arbeitnehmers als leitender Angestellter auf die von ihm tatsächlich durchgeführte Arbeitstätigkeit ankommt. Es mag sein, dass diese sich im Laufe der Jahre anders entwickelt hat, als in der Kompetenzordnung vorgesehen. Das steht einer Einstufung des Arbeitnehmers als leitender Angestellter aber nicht entgegen. Soweit behauptet wird, der Zeuge G. habe falsch ausgesagt, indem er behauptet habe, die maßgebliche Kompetenz sei ihm bereits ab dem 01.01.2007 übertragen worden und darin sei eine Falschaussage zu sehen, folgt die Kammer dem nicht. Es handelt sich, darauf hat der Beschwerdegegner zutreffend hingewiesen, offensichtlich um einen Sprechfehler, der keinem der im Termin zur Durchführung der Beweisaufnahme anwesenden Beteiligten, auch nicht der Kammer, aufgefallen ist. Von daher rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.