Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 15.03.2010 – 5 Ta 12/10
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0315.5TA12.10.0A
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 03.12.2009 - 3 Ca 888/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Das Arbeitsgericht Trier hat in der angefochtenen Entscheidung den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht im Ergebnis und auch in der Verkündung zurückgewiesen. Dies folgt aus § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO, weil der Kläger und Beschwerdeführer auch im Kammertermin vom 03.12.2009 die ihm am 14.07.2009 mit Frist zum 28.07.2009 bereits ausdrücklich erteilte Auflage nicht vollständig erfüllt hat. Wie sich aus dem Protokoll des Kammertermins am 03.12.2009 ergibt, wurde der Kläger darauf auch hingewiesen. Eine Nachfrist wurde weder beantragt noch gewährt, noch in Aussicht gestellt. Selbst unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachfrist von höchstens zwei Wochen für die vergleichsweise einfach und zügig nachreichbaren Unterlagen wäre der Prozesskostenhilfeantrag in jedem Fall vor Eingang der Unterlagen am 15.01.2010 abgewiesen worden. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht auch zutreffend darauf hingewiesen, dass Prozesskostenhilfe ohnehin allenfalls für den positiv ausgeurteilten Streitgegenstand hätte bewilligt werden können, da für den weiteren Streitgegenstand keine hinreichende Erfolgsaussicht bestand, wie sich aus den zutreffenden Gründen des rechtskräftigen Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 03.12.2009 ergibt.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.