Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 25.03.2010 – 1 Ta 30/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0325.1TA30.10.0A

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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 29.12.09 – Az: 6 Ca 1544/08 - in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 02.02.2010 aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die beschwerdeführende Klägerin wendet sich im Beschwerdeverfahren noch gegen die nachträgliche Anordnung der Ratenzahlung hinsichtlich der ursprünglich ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligten Prozesskostenhilfe. Das Arbeitsgericht hat seinen ursprünglichen Beschluss über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 29.12.2009 im Abhilfeverfahren mit Beschluss vom 02.02.2010 dahingehend abgeändert, dass der Klägerin weiterhin Prozesskostenhilfe bewilligt wird, sie aber ab dem 15.02.2010 monatliche Raten in Höhe von 75,00 EUR zu zahlen hat.

2

Das Arbeitsgericht hatte der Klägerin mit Beschluss vom 08.10.2008 für die von ihr betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

3

Im Jahr 2009 forderte der zuständige Rechtspfleger die Klägerin mehrfach auf, mitzuteilen, ob seit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem die Klägerin nicht reagierte, hob der Rechtspfleger mit Beschluss vom 29.12.2009 die Prozesskostenbewilligung auf. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 04.01.2010 zugestellt.

4

Die Klägerin hat mit am 08.01.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz eine Erklärung über ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgegeben sowie entsprechende Unterlagen und Belege beigefügt, auf deren Inhalt hiermit Bezug genommen wird. Diesen Schriftsatz wertete der Rechtspfleger als sofortige Beschwerde und hat dieser mit Beschluss vom 02.02.2010 teilweise abgeholfen, indem er Ratenzahlung in Höhe von 75,00 Euro ab dem 15.02.2010 anordnete.

5

Das Beschwerdegericht hat der Klägerin Gelegenheit gegeben, zur Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers Stellung zu nehmen. Hierauf äußerte sich die Klägerin nicht.

II.

6

Die als sofortige Beschwerde auszulegende Erklärung der Beschwerdeführerin über ihre aktuelle Einkommens – und Vermögensverhältnisse ist nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft, insbesondere form – und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig.

7

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

8

Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.11.2009 - Az. 1 Ta 251/09) können fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden, da § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.

9

Nach den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen verfügt diese über ein monatliches Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit von durchschnittlich 1.514,24 Euro. Hiervon sind gem. § 82 Abs. 2 SGB XII Abzüge für Kranken-, Renten-, Unfall – und Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt 689,00 Euro vorzunehmen. Des Weiteren sind Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b, Nr. 2 ZPO zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

10

Der Rechtspfleger hat bei seiner Entscheidung jedoch nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin auch Aufwendungen für Miete und Nebenkosten hat. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor in der Wohnung wohnt, deren Kosten sie in ihrem Prozesskostenhilfeantrag angegeben hatte, denn ihre Adresse hat sich nicht geändert. Nach den Angaben im Prozesskostenhilfeantrag sind daher 350,00 Euro Miete, 100,00 Euro Heizkosten sowie 38,00 Euro Nebenkosten anzurechnen. Des Weiteren hatte die Beschwerdeführerin in ihrem Prozesskostenhilfeantrag angegeben gehabt, Abzahlungsverpflichtungen in Höhe von 40,00 Euro monatlich zu haben. Sie hat nicht angegeben, dass sich dies geändert haben soll.

11

Nach Anrechnung der genannten Beträge ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von minus 143,76 Euro, wenn man zulasten der Beschwerdeführerin auch annimmt, dass sie weiterhin Kindergeld in Höhe von 134,00 Euro monatlich erhält. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit nach wie vor die Voraussetzungen für eine ratenlose Gewährung der Prozesskostenhilfe.

12

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 29.12.2009 war somit aufzuheben.

13

Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten an.

14

Die Rechtsbeschwerde war nach den Kriterien von § 574 ZPO nicht zuzulassen.

15

Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.