Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 25.03.2010 – 9 Ta 41/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0325.9TA41.10.0A

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.12.2009, Az. 1 Ca 1516/09 abgeändert:

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens bewilligt. Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger vorerst keine Beiträge aus Einkommen oder Vermögen zu leisten hat.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 28.12.2009 bewilligte das Arbeitsgericht Mainz dem Kläger zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe, allerdings mit der Maßgabe, dass der Kläger ab dem 15.01.2010 monatliche Raten in Höhe von 115,00 € aufzubringen habe. Die Festsetzung von Raten beruhte dabei auf der PKH Berechnung gemäß Blatt 42 der Akten. Der genannte Beschluss ist dem Kläger über seine Prozessbevollmächtigten am 11.01.2010 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am 25.01.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, welche das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 16.02.2010 aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

2

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19.03.2010 seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Vorlage weiterer Unterlagen näher dargelegt. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf Blatt 54 ff. der Akten Bezug genommen.

II.

3

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht glaubhaft dargelegt, dass sich aufgrund erneuter Arbeitslosigkeit seine Einkommenssituation verändert hat. Er hat darüber hinaus weitere Belastungen glaubhaft gemacht. Unter Berücksichtigung dieses neuen, auch im Beschwerdeverfahren zulässigen Vortrags ergibt eine Prozesskostenhilfeberechnung unter Berücksichtigung der geänderten Einkommenssituation und der weiter geltend gemachten Belastungen, dass Prozesskostenhilfe ohne Auferlegung einer Ratenzahlungsverpflichtung zu bewilligen ist.