Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 27.03.2010 – 8 Ta 51/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0327.8TA51.10.0A

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.01.2010 - 8 Ca 1618/09 - wie folgt abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

Gründe

I.

1

Mit Schreiben vom 29.04.2007 bewarb sich die Klägerin bei der Beklagten um eine Stelle als Verwaltungsangestellte. Nach einem Vorstellungsgespräch wurde der Klägerin von der Beklagten mit Schreiben vom 10.10.2007 mitgeteilt, dass sie - die Beklagte - sich für eine andere Bewerberin entschieden habe.

2

Mit ihrer am 21.10.2009 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz und macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe gegen ihre Verpflichtung verstoßen, sie - die Klägerin - rechtzeitig vor Einstellung der Mitbewerberin vom Ergebnis des Auswahlverfahrens in Kenntnis zu setzen. Die bloße Erklärung, dass man sich für eine Mitbewerberin entschieden habe, stelle keine ordnungsgemäße, den Anforderungen an die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes genügende Erfüllung der Mitteilungspflicht dar. Sie habe deshalb keine Möglichkeit gehabt, etwa im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vorläufigen Rechtsschutz zu erreichen. Spätestens in einem solchen Eilverfahren hätte seitens der Beklagten eine Offenlegung der maßgeblichen Auswahlkriterien und deren sachgerechte Abwägung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens erfolgen müssen. Sie sei für die betreffende Stelle qualifiziert und optimal geeignet. Der seitens der Beklagten zu ersetzende Schaden bestehe in der Differenz der Vergütung für die ausgeschriebene Stelle und derjenigen Vergütung bzw. Ersatzleistung, die sie während des maßgeblichen Zeitraumes erhalte und künftig erhalten werde.

3

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19.01.2010 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Kaiserslautern verwiesen. Gegen diesen, ihr am 26.01.2010 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 28.01.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

4

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

5

Die statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

6

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist vorliegend gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG eröffnet. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Hierunter fallen u.a. gerade auch Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Entscheidung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers über die Auswahl unter mehreren Stellenbewerbern (vgl. Schwab/Weth/Walker, ArbGG, 2. Aufl., 2 Rdnr. 108).

7

Bei der Rechtswegabgrenzung zwischen Zivilgerichten und Arbeitsgerichten sind die allgemeinen Grundsätze für die Ermittlung des Rechtswegs zu beachten. Danach beurteilt sich dies - nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung - nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Insoweit stellt bereits die in der Klageschrift enthaltene Klagebegründung der Klägerin gerade darauf ab, dass die Beklagte ihre (vor-) vertraglichen Pflichten im Zusammenhang mit der Auswahl unter mehreren Stellenbewerbern verletzt habe. Es handelt sich daher zweifellos um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG).

8

Als Anspruchsgrundlage kommen diesbezüglich § 280 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG in Betracht (BAG v. 19.02.2008 - 9 AZR 70/07 - AP Nr. 69 zu Art. 33 Abs. 2 GG). Der Umstand, dass die Klägerin die Klageforderung ursprünglich in erster Linie auf § 839 BGB i.V.m. Art. 34, 33 Abs. 2 GG gestützt hat, steht der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht entgegen.

9

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen war daher unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses für zulässig zu erklären.

10

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (vgl. Schwab/Weth/Walker, ArbGG, 2. Aufl., § 48 Rdnr. 72).

11

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar.