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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.03.2010 – 3 Sa 750/09

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0330.3SA750.09.0A

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.10.2009 - Az: 8 Ca 782/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17.408,52 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Der am … 1965 geborene Kläger ist aufgrund eines erfolgreich absolvierten Hochschulstudiums Diplom-Übersetzer (Hochschulabschluss "Diplom-Übersetzer"; mit den Sprachen Englisch und Spanisch). Zwischen ihm und den US-Stationierungsstreitkräften besteht seit dem 15.11.1993 ein Arbeitsverhältnis, auf das aufgrund einzelvertraglicher Abrede die für den Bereich der US-Stationierungsstreitkräfte abgeschlossenen Tarifverträge (insbesondere der TVAL II) anwendbar sind. Seit dem 01.06.1996 arbeitet der Kläger für das "Defense Energy Support Center Europe" (D.). Ursprünglich hatte der Kläger seinen Arbeitsplatz in Wiesbaden., wo er in der Position eines Sachgebietsleiters (Treibstoffversorgung; C-8/4) tätig war. Gemäß der Vereinbarung vom 25.06.1997 (Bl. 184 d.A.) erklärte sich der Kläger mit seiner Versetzung (ab Juli 1997) auf folgende Position einverstanden:

2

"Sachbearbeiter (Mineralölversorgung)

Supply Management Spezialist

C-7a/6 …".

3

Nach seiner Versetzung arbeitete der Kläger zunächst in Miesau und zuletzt in Kaiserslautern (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 01.10.2009, S. 5 = Bl. 87 d.A.). Soweit es um den Aufbau der Dienststelle, in der der Kläger arbeitet, geht, haben die Parteien folgende Organigramme zur Gerichtsakte gereicht:

4

- die Beklagte:

das mit der Zeitangabe "July 2009" versehene Organigramm (Bl. 41 d.A.),

- der Kläger:

die Organigramme ("… Post Relocation to Kleber Kaserne …"; Bl. 217 d.A.) und "… Current Snapshot Pre-Relocation …", Bl. 228 d.A.).

5

Vorgesetzter des Klägers ist der Abteilungsleiter R. L. (Chief Inventory Management Branch/Leiter Abteilung für Mineralölbestandsmanagement). R. L. hat zur Unterstützung der Klage des Klägers das aus Bl. 19 f. und 21 f. d.A. (englisch/deutsch) ersichtliche "Memorandum" erstellt bzw. abgegeben. Auf die Stelle des Klägers bezieht sich die "Position Description" (Bl. 185 d.A.) vom 15.05.2008 - 9N 62352 -. Dort heißt es u.a. in der Rubrik 15: - "Offical Title of Position" -: "Supply Management Specialist, Sachbearbeiter/in (Mineraloelvers.)".

6

In der Rubrik 16 - "Organizational Title of Position (if different from offical title)" - heißt es dann: " Lead Supply Management Specialist".

7

Darüber, wie die weiteren Ausführungen zur Stellenbeschreibung zu übersetzen sind, besteht teilweise Streit.

8

Die "Inventory Management Branch" wird in der "Position Description" vom 15.05.2008 als "Fourth Subdivision" bezeichnet. Der Kläger ist der Ansicht, dass er seit dem 01.10.2006 in der Gehaltsgruppe C-8 TVAL II eingruppiert und nach dieser Gehaltsgruppe zu entlohnen ist. Der Arbeitgeber zahlt dem Kläger Gehalt nach der Gehaltsgruppe C-7a/Endstufe TVAL II (nach den Angaben im Schriftsatz der Beklagten vom 11.08.2009, dort S. 2 - oben - = Bl. 29 d.A., waren dies damals 4632,24 EUR brutto monatlich; die entsprechende mtl. Tabellenvergütung nach der Gehaltsgruppe C-8/Endstufe TVAL II gibt die Beklagte dort mit 5.129,83 EUR brutto an).

9

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 20.10.2009 - 8 Ca 782/09 - (dort S. 2 ff. = Bl. 95 ff. d.A., - wobei freilich nach Ansicht des Klägers dieser Urteilstatbestand der Ergänzung und Richtigstellung bedarf).

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

11

Gegen das ihm am 09.11.2009 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts vom 20.10.2009 - 8 Ca 782/09 - hat der Kläger am 09.12.2009 Berufung eingelegt und diese am 25.01.2010 (- innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; siehe dazu den Verlängerungsbeschluss vom 11.01.2010, Bl. 121 d.A. -) mit dem Schriftsatz vom 25.01.2010 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 25.01.2010 (Bl. 123 ff. d.A.) verwiesen.

12

Dort führt der Kläger u.a. zur Ergänzung und Richtigstellung des erstinstanzlichen Urteilstatbestandes wie folgt aus:

13

Die Mitarbeiter der Dienststelle würden den Kläger als Diplom-Übersetzer bitten, die schwierigen Gedankengänge zu übersetzen. Er treffe auch im Englischen (und Spanischen) den richtigen Ton. Er übersetze (auch) die Schriftstücke des "Betriebsrates" an den Kommandeur in korrektem Englisch und vermeide so bereits erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten.

14

Die US-Stationierungsstreitkräfte würden die klägerische Tätigkeit zur Durchführung geheimer militärischer Aktionen benötigen. Er erfahre als einer der Ersten, wo Treibstoff benötigt werde und wisse wozu. Der Zweck einer Treibstoffanforderung wirke sich auf die Priorität der Bearbeitung aus. Friedliche Manöver seien den kriegerischen Einsätzen nachrangig. Das wirke sich auf den Verantwortungsbereich der Tätigkeit des Klägers aus. Der direkte Vorgesetzte L. fokussiere seine Tätigkeit auf die Militärgeheimnisse. Fachliche Weisungen erteile der Vorgesetzte dem Kläger nicht. Er wolle vom Kläger nur darüber informiert werden, wenn eine Anforderung möglicherweise nicht erfüllt werden könne und die militärische Operation aus diesem Grund nicht durchgeführt werden könne. Das Arbeitsgericht verkenne die internationale Note der Tätigkeit des Klägers. Wegen der grenzübergreifenden Tätigkeit seien auch unterschiedliche Normen zu berücksichtigen.

15

Alle Tätigkeiten des Klägers dienten unmittelbar und mittelbar der Erfüllung der Aufgabe der Dienststelle D.. Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten stellt der Kläger wie folgt dar:

16

- der Einkauf/die Beschaffung von Mineralölprodukten in Großmengen für zwei Pipeline Systeme und mehrere Tanklager,

- die Vertragsverwaltung für den Einkauf/die Beschaffung,

- das Management der Bevorratung von Mineralölprodukten in Großmengen in zwei Pipeline Systemen und mehreren Tanklagern,

- die Anfertigung und Verwaltung des jährlichen Haushalts für das Zentraleuropäische Pipeline System,

- Übersetzungen,

- Vertretung des Kommandeurs bei Besprechungen,

- Aufsicht über die Betreuung der Mineralölkonten durch vier Mitarbeiter und

- Betreuung isolierter Stützpunkte für Geheimmissionen.

17

Der Kläger verweist darauf, dass er Übersetzungen vom Deutschen ins Englische und umgekehrt anfertige. Seit die Abteilung des Klägers auch ein Tanklager in Spanien verwalte, fertige er nun auch Übersetzungen vom Spanischen ins Englische an. Zudem sei er als Dolmetscher zwischen dem Schiedskomitee der US-Streitkräfte für Vertragsangelegenheiten und Vertragspartner tätig.

18

Der Kläger bezeichnet den Einkauf/die Beschaffung von Mineralölprodukten in Großmengen, das Management der Bevorratung dieser Mineralölprodukte in Großmengen sowie die Vertragsverwaltung für den Einkauf/die Beschaffung als schwieriges Spezialgebiet, das eingehende und gründliche Kenntnisse erfordere. Die heutigen Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Klägers gingen sogar noch über die damaligen hinaus. Außer der höheren Anzahl der Pipeline Systeme und Tanklager im überwiegenden Tätigkeitsbereich seien noch folgende Aufgaben hinzugekommen:

19

- Aufsicht über die Buchhaltung der Mineralölkonten durch vier Mitarbeiter

- Betreuung isolierter Stützpunkte für Geheimmissionen, z.B. auf den Azoren, Spezialtreibstoffe für Geheimoperationen im Irak und in Afghanistan.

20

Der Kläger bringt vor, dass er gegenüber seinem Vorgesetzten grundsätzlich eigenverantwortlich arbeite. Im Ausnahmefall habe er zu informieren. Er informiere nur über Angelegenheiten mit weitreichenden Auswirkungen.

21

Der Kläger verweist auf eine Ausschreibung (Stelle als aufsichtsführende/r Einkäufer/in in der Gehaltsgruppe C-8 (SSS)), die eine Nachbardienststelle betrifft (Ausschreibung seit November 2009) und trägt dazu weiter vor.

22

Soweit es um die Mitarbeiter der Gehaltsgruppe C-7 in der Abteilung geht, verweist der Kläger darauf, dass diese über keinen höheren Bildungsabschluss verfügten, der laut Tarifvertrag Voraussetzung für eine Tätigkeit ab der Gehaltsgruppe C-7a sei. Diese vier Mitarbeiter seien nur für die Betreuung der Mineralölkonten zuständig.

23

Der Kläger beanstandet unter Bezugnahme auf die Angabe in der Rubrik Nr. 16 der Stellenbeschreibung vom 14.05.2008, dass im arbeitsgerichtlichen Urteil die klägerische Position als "Leiter" der Mineralölversorgung fehle. Der Kläger verweist darauf, dass er seinen Untergebenen Urlaub gewähre, deren Leistung beurteile und Vorschläge für die Gratifikationen mache. Er übe die fachliche Aufsicht über die Mitarbeiter L., E. und Z. aus. Die Tätigkeit von E. und L. erschöpfe sich in der Dateneingabe (was in die Systeme und Tanklager ein- und was ausgegangen sei). Der Kläger weist darauf hin, dass aus dem von der Beklagten vorgelegten Organigramm nicht erkennbar sei, dass er die fachliche Aufsicht über diese Mitarbeiter ausübe. Der Kläger beanstandet, dass das Arbeitsgericht dem Beweisangebot "Zeuge L." nicht nachgegangen ist.

24

Entsprechende Beanstandungen bringt der Kläger vor, soweit es um die Beschreibung der Eigenverantwortlichkeit seiner Tätigkeit im Schriftsatz vom 10.09.2009 geht (insbesondere bezüglich des CEPS, des Haushaltsentwurfs und der Übersetzungen). Der Kläger bringt vor, dass die von ihm angebotene Beweisaufnahme durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen L. zu dem Ergebnis führen werde, dass der Kläger eigenverantwortlich, mit eigener Urteilsfähigkeit und eigenem Entscheidungsvermögen sowie persönlicher Initiative selbständig und nur unter Verwaltungsaufsicht arbeite.

25

Der Kläger zitiert auf der Seite 6 der Berufungsbegründung aus der Stellenbeschreibung - 0N 00000 -. Er merkt an, dass er diesen Tätigkeitsbereich in der mündlichen Verhandlung (vor dem Arbeitsgericht) angesprochen habe. Der Kläger macht geltend, dass sich sein Vortrag über die Tätigkeiten gemäß der Stellenbeschreibung auf die Eingruppierung auswirke. Es seien Tätigkeiten und ein Verantwortungsbereich, der in den Beispielen der Gehaltsgruppe C-8 mit den Worten "Referent der Betriebsorganisation" und "Leiter der Buchprüfungsabteilung" angesprochen werde.

26

Soweit es um die Umstände geht, aus denen sich die Rechtsverletzung des Arbeitsgerichts ergebe, führt der Kläger u.a. wie folgt aus:

27

Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht keinen Zusammenhang in den Tätigkeiten des Klägers erkannt. Als Leiter der Buchhaltung der Mineralölkonten kenne der Kläger die Zahlen für die Treibstoffbevorratung, verwerte die Treibstoffanforderungen in der Vertragsverwaltung, kaufe ein, organisiere den Transport in den Pipeline-Systemen, bespreche die Nutzung des Pipeline-Systems mit dessen Betreibern, dolmetsche und übersetze alles in der englisch-sprachigen Dienststelle mit dem Sprachverständnis eines Diplom-Übersetzers und setze die Prioritäten entsprechend den militärischen Anforderungen. Dafür bedürfe es des gebildeten Verstandes und der Fähigkeit, sich in komplexe Systeme einzudenken. Das Studium ermögliche die Denkweise, die der Kläger nun für seine Tätigkeit benötige. Der Kläger wirft dem Arbeitsgericht vor, die besondere Schwierigkeit nicht erkannt zu haben. Zur Fertigung des Haushaltsplanes bedürfe es eines immensen Wissens, das mehr als nur der Vergütungsgruppe C-8 entspreche. Auch habe das Arbeitsgericht die besondere Verantwortlichkeit nicht erkannt. Die Tätigkeit des Klägers ermögliche die Durchführung der militärischen Operationen, - auch streng geheimer Operationen. Ein Fehler wirke sich auf die Durchführbarkeit militärischer Operationen aus. Ohne Treibstoff fliege nichts in den Irak. Die vom Kläger bestellten Treibstoffzusatzstoffe würden nicht von vielen Herstellern vertrieben. Je nach Einsatzort würden unterschiedliche Additive verwendet, wie etwa Brom in brandgefährlichen Einsatzgebieten. Fehler in der klägerischen Tätigkeit würden bis in das NATO-Hauptquartier in Brüssel und bis in das Pentagon bekannt. Schließlich sei auch die Bedeutung der Tätigkeit "Mineralölmanagement" verkannt worden. Der Kurs "Trading course" habe in täglich 10-stündiger Wissensvermittlung die Grundsätze des Mineralölhandels vermittelt und habe mehr als 3000 britische Pfund gekostet (etwa 4500,00 EUR). Ergänzend äußert sich der Kläger im Schriftsatz vom 26.01.2010 (Bl. 157 d.A.) sowie in den beiden Schriftsätzen vom 25.03.2010 (Bl. 196 d.A. und 197 ff. d.A.; jeweils nebst Anlagen Bl. 158 ff., Bl. 211 ff. und Bl. 228 d.A.), worauf ebenfalls verwiesen wird. Im (zweiten) Schriftsatz vom 25.03.2010 weist der Kläger auf die nach seiner Darstellung am 18.09.2008 erneut von der Dienststelle erfasste Stellenbeschreibung des Klägers hin. Er behauptet, der vorgesetzte Kommandeur St. W., habe das Personalbüro ausdrücklich angewiesen, den Kläger höher zu stufen. Weiter macht der Kläger geltend, dass die von der Beklagten als Anlage B 2 vorgelegte Stellenbeschreibung (Bl. 185 ff. d.A.) von dem englischen Original zu Lasten des Klägers abweiche. (Auch) dazu führt der Kläger weiter aus.

28

Der Kläger beantragt,

29

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.10.2009 - 8 Ca 782/09 - abzuändern und

30

festzustellen, dass der Kläger rückwirkend ab dem 01.10.2006 in die tarifliche Gehaltsgruppe C-8 TVAL-II einzugruppieren und nach dieser Gehaltsgruppe zu entlohnen ist.

31

Die Beklagte beantragt,

32

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

33

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 25.02.2010 (Bl. 177 ff. d.A.), worauf Bezug genommen wird. Die Beklagte bringt dort u.a. vor, dass der Kläger Sachbearbeiter sei und keine Gruppe leite. Sie bestreitet, dass die Übersetzungstätigkeit des Klägers die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe C-8 erfülle und dass sie mehr als die Hälfte der Arbeitszeit des Klägers in Anspruch nehme.

34

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

35

Die an sich statthafte und auch sonst zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.

36

Das Arbeitsgericht hat die als Eingruppierungsfeststellungsklage auszulegende und als solche nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zulässige Klage zu recht abgewiesen.

37

Der Kläger erfüllt mit seiner Tätigkeit nicht die tariflichen Anforderungen des Anspruchs auf Vergütung nach der Gehaltsgruppe C-8 TVAL II für die Zeit ab dem 01.10.2006. Die Frage der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs kann dahingestellt bleiben.

38

1. Gemäß den §§ 58 und 51 Abs. 2 und 3 des hier kraft einzelvertraglicher Bezugnahme anwendbaren TVAL II ist der Kläger in derjenigen Gehaltsgruppe eingruppiert, die durch den Vergleich seiner Tätigkeit mit den zu jeder Gruppe nach dem Tarifvertrag vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen zu ermitteln ist, - wobei die überwiegende Tätigkeit maßgebend ist. Für die Eingruppierung des Klägers kommen danach insbesondere folgende Gehaltsgruppen in Betracht, - wobei bereits aufgrund des erstinstanzlichen Parteivorbringens davon auszugehen ist, dass den Parteien der Wortlaut der entscheidungserheblichen Tarifvorschriften bekannt ist, so dass auf deren wörtliche Wiedergabe verzichtet werden kann:

39

- Gehaltsgruppe C-7 und C-7a und

- Gehaltsgruppe C-8.

40

Der Hauptunterschied der Gehaltsgruppen C-7 und C-8 liegt einmal im Grad der Aufsicht über den Angestellten. Während in der Gehaltsgruppe C-7 der Angestellte "unter allgemeiner Aufsicht" tätig ist, erfordert die Gehaltsgruppe C-8 Arbeiten "unter allgemeiner Verwaltungsaufsicht". Zum anderen unterscheiden sich beide Gehaltsgruppen hinsichtlich des Grades der Schwierigkeit und der Verantwortung. Während die Gehaltsgruppe C-7 "sehr schwierige und verantwortliche Arbeiten" verlangt, sind für die Gehaltsgruppe C-8 darüber hinaus "Arbeiten von sehr großem Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad" erforderlich. Daraus ist zu schließen, dass sich aus der deutlich voneinander abweichenden Wortfolge ergibt, dass der Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad der Arbeiten in der Gehaltsgruppe C-8 gegenüber denen der Gehaltsgruppe C-7 in erheblichem Umfang gesteigert sein muss.

41

Allerdings ist (auch) zu beachten, dass (insbesondere) das Merkmal der Schwierigkeit in den Gehaltsgruppen C-9 und C-10 weitere Steigerungen erfährt:

42

In der Gehaltsgruppe C-9 werden Arbeiten "von ganz besonderem Schwierigkeitsgrad" verlangt und in der Gehaltsgruppe C-10 werden Arbeiten "von außergewöhnlichem Schwierigkeitsgrad" vorausgesetzt.

43

Zu beachten ist freilich weiter, dass - wenn auch keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind - die Gerichte für Arbeitssachen bei der Auslegung und Anwendung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale des TVAL II die Abgrenzung der objektiven und subjektiven Kriterien jeweils anhand der entsprechenden Erfordernisse der nächst niedrigeren Gehaltsgruppe vornehmen müssen. Die Gehaltsgruppen von C 3 bis C 8 bauen zwar nicht in der Weise aufeinander auf, dass - wie bei einigen Vergütungs- und Fallgruppen der Anlage 1a zum BAT - die Merkmale einer höheren Vergütungsgruppe nur dann erfüllt sind, wenn der betreffende Angestellte auch die Merkmale der niedrigeren Vergütungsgruppe erfüllt. Vielmehr ist für den Bereich des § 58 TVAL II ausreichend, wenn die objektiven und subjektiven Erfordernisse der vom jeweiligen Kläger für sich in Anspruch genommenen Gehaltsgruppe unter Berücksichtigung der entsprechenden Tätigkeitsmerkmale der jeweils niedrigeren Gehaltsgruppen bestimmt und abgegrenzt werden. Festzuhalten ist jedoch auch, dass die Tätigkeitsmerkmale des § 58 TVAL II jedenfalls in gewisser Weise, - nämlich derart aufeinander aufbauen, dass in den höheren Gehaltsgruppen auch höhere Anforderungen an die Schwierigkeit und Verantwortlichkeit der Tätigkeit (= objektive Erfordernisse) und an die persönliche Qualifikation des Arbeitnehmers (subjektive Erfordernisse) gestellt werden. Bei Berücksichtigung dieser - in der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten - Grundsätze ergibt sich, dass bereits in der Gehaltsgruppe C-3 "Arbeiten von gewisser Schwierigkeit" vorausgesetzt werden. In der Gehaltsgruppe C-4/4a ist die Rede von "Arbeiten von mittlerem Schwierigkeitsgrad". In der Gehaltsgruppe C-5/5a werden schwierige Arbeiten verlangt und in der Gehaltsgruppe C-6/6a schwierige verantwortliche Arbeiten in Stellen von besonderer Bedeutung. Im Vergleich zur Gehaltsgruppe C-7/7a, die sehr schwierige Arbeiten verlangt, setzt die Gehaltsgruppe C-8 Arbeiten von sehr großem Schwierigkeitsgrad voraus. Als Beispielstätigkeiten nennt die Gehaltsgruppe C-8:

44

Rechtsberater, Referenten für Betriebsorganisation, Leiter der Buchprüfungsabteilung, Chefübersetzer, Chemiker, Leitende Ingenieure, Elektroingenieur, Statiker, Architekt und Oberbauleiter.

45

Im Rahmen der Beispielstätigkeiten heißt es zur Gehaltsgruppe 7a:

46

Ingenieure (z.B. Bauingenieur usw.) und

47

zur Gehaltsgruppe 7:

48

- Juristischer Sachbearbeiter

- Sachbearbeiter, aufsichtsführend (Mietfestsetzung und Schadensersatzansprüche)

- Sachbearbeiter (Betriebsorganisation)

- Buchhaltungsvorsteher

- Buchprüfer

- Übersetzer

- Tabellierer (Aufsicht)

- Kartograph (Aufsicht)

- Technischer Einkaufsleiter

- Ingenieure (z.B. Bau-, Kraftfahrzeug-, Elektro-, Betriebsingenieur usw.)

- Bauleiter.

49

Wenn allgemein gefassten tariflichen Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind, so sind grundsätzlich die Erfordernisse der betreffenden tariflichen Vergütungsgruppe dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine in den Beispielen aufgeführte Tätigkeit auszuüben hat. Dieser Grundsatz gilt bei der Auslegung der Gehaltsgruppen des § 58 TVAL II dann nicht, soweit darin Tätigkeiten der gleichen Art ohne jede weitere Differenzierung als Beispiele in mehreren und nicht nur in einer Gehaltsgruppe erscheinen. Es ist anerkanntes Recht, dass die den jeweiligen Vergütungsanspruch bestimmenden tarifrechtlichen Kriterien aus den, den Beispielen jeweils vorangestellten unterschiedlichen allgemeinen Merkmalen zu entnehmen sind, wobei die Beispiele für die Auslegung und Anwendung der dort vorkommenden allgemeinen unbestimmten Rechtsbegriffe je nach den Umständen Abgrenzungsmaßstäbe geben können. So kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei den Gehaltsgruppen des § 58 TVAL II die Tarifvertragsparteien sowohl den vorangestellten allgemeinen Merkmalen als auch den Einzelbeispielen rechtliche Bedeutung haben beimessen wollen.

50

2. Bezieht man in die rechtliche Überprüfung sowohl die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale als auch die genannten Einzelbeispiele ein, ergibt sich, dass es sich bei der eingruppierungsrelevanten Tätigkeit des Klägers nicht um Arbeiten von sehr großem Schwierigkeitsgrad handelt. Diesbezügliche Feststellungen lassen sich aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des darlegungs- und beweispflichtigen Klägers nicht treffen. Diese Feststellung trifft auf jeden denkbaren Zuschnitt der Tätigkeit des Klägers zu. Dabei kann weiter die gesamte Anspruchsbegründung des Klägers in tatsächlicher Hinsicht - und soweit sie nicht auf bloßen Rechtsbehauptungen aufbaut - als richtig unterstellt werden. Der Erhebung der vom Kläger angebotenen Beweise bedarf es daher nicht.

51

Der Kläger ist der ihm als Eingruppierungskläger obliegenden Darlegungslast nicht genügend nachgekommen. Sein tatsächliches Vorbringen ermöglicht keinen wertenden Vergleich dahingehend, dass er nicht lediglich "sehr schwierige Arbeiten" im Sinne der Gehaltsgruppe C-7 und 7a TVAL II ausführt, sondern Arbeiten "von sehr großem Schwierigkeitsgrad". Vom Schwierigkeitsgrad her hat die Tätigkeit des Klägers eine gewisse Nähe zu dem "technischen Einkaufsleiter" wie er als Beispiel zu der Gehaltsgruppe C-7 TVAL II genannt wird. Dagegen treffen die zur Gehaltsgruppe C-8 genannten Beispielstätigkeiten auf den Kläger nicht zu. Zwar verweist der Kläger insoweit auf den "Referenten der Betriebsorganisation" und auf den "Leiter der Buchprüfungsabteilung", die zu den Beispielen der Gehaltsgruppe C-8 gehören. Konkreten Tatsachenvortrag, die dem Gericht den entsprechenden wertenden Vergleich ermöglichen könnten, hat der Kläger jedoch nicht gebracht. Er hat nicht konkret aufgezeigt, worin im Einzelnen die Schwierigkeit seiner Tätigkeit liegen soll und dass diese Schwierigkeit dem Schwierigkeitsgrad entspricht (nämlich einem sehr großen Schwierigkeitsgrad), der den Tätigkeiten des "Referenten der Betriebsorganisation" und des "Leiters der Prüfungsabteilung" entspricht. Der Kläger arbeitet auch nicht als Chefübersetzer, - er übt auch keine, mit einem Chefübersetzer vergleichbare Tätigkeit aus.

52

Das Arbeitsgericht hat - soweit es um die tariflich geforderte Schwierigkeit der Tätigkeit geht - das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers zutreffend dahingehend gewürdigt, dass der Kläger die Stufe von den sehr schwierigen Anforderungen (der Gehaltsgruppe C-7/7a TVAL II) zu den Arbeiten mit sehr großem Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad (der Gehaltsgruppe C-8) nicht dargelegt habe (Urteil S. 9 unter Ziffer II. 1. b aE). Zwar wird in der Berufungsbegründung beanstandet, dass das Arbeitsgericht die besondere Schwierigkeit nicht erkannt habe. Weder in der Berufungsbegründung noch in den weiteren Schriftsätzen, die der Kläger im Berufungsverfahren vorgelegt hat, zeigt der Kläger jedoch auf, was im Einzelnen den tariflich verlangten "sehr großen Schwierigkeitsgrad" seiner Arbeiten ausmachen soll. Dabei ist dieser Schwierigkeitsgrad objektiv, - d.h. ausgehend von Wortlaut, Aufbau und Systematik der tariflichen Gehaltsgruppen des TVAL II zu bestimmen. Im Zusammenhang mit seiner Rüge, dass das Arbeitsgericht die besondere Schwierigkeit nicht erkannt habe, verweist der Kläger darauf, dass es zur Fertigung des Haushaltsplanes eines immensen Wissens bedürfe, das mehr als nur der Vergütungsgruppe C-8 entspreche. Abgesehen davon, dass es zweifelhaft erscheint, ob der Kläger das behauptete "immense Wissen" in inhaltlicher Hinsicht substantiiert dargestellt hat, kann alleine mit dem Hinweis auf ein bestimmtes Wissen, das die Ausübung einer Tätigkeit voraussetzt, noch nicht deren Schwierigkeit, - geschweige denn deren besondere Schwierigkeit oder gar deren sehr großer Schwierigkeitsgrad schlüssig dargetan werden. Da sich der "sehr große Schwierigkeitsgrad" der Arbeiten des Klägers auch nicht aus seinem weiteren Vorbringen ergibt, ist die erstinstanzliche Klageabweisung zu bestätigen.

II.

53

Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 2 ZPO der Kläger tragen.

54

Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 BKG festgesetzt.

55

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

56

Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 angefochten werden.

57

Darauf wird der Kläger hingewiesen.