Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 21.04.2010 – 5 Ta 43/010
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0421.5TA43.010.0A
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 26.10.2009 - 2 Ca 1449/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 527,08 € festgesetzt.
4. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war keine Veranlassung gegeben.
Gründe
Das Arbeitsgericht hat zutreffend zunächst dem Kläger Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung durch Beschluss vom 19.12.2009 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Die monatliche Ratenzahlung sollte, ausgehend von seinem Einkommen, 135,00 € betragen. Tatsächlich gezahlt hat der Beschwerdeführer jedoch lediglich einmalig 150,00 €. Daran hat sich auch trotz mehrfacher Mahnschreiben des Arbeitsgerichts, zuletzt am 21.09.2009 unter Fristsetzung bis zum 10.10.2009, nichts geändert. Verblieben ist ein Restbetrag von 527,08 €.
Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe gegeben, wovon das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgegangen ist.
Im Beschwerdeverfahren hat sich der Beschwerdeführer nicht geäußert; sein Prozessbevollmächtigter hat lediglich mitgeteilt, dass er den Beschwerdeführer nicht vertritt. Gründe für eine Abänderung der Entscheidung bestehen folglich nicht.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war keine Veranlassung gegeben.