Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 23.04.2010 – 3 Ta 48/10
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0423.3TA48.10.0A
Tenor
1. Die sofortigen Beschwerden der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 01.10.2009 - 3 Ca 1223/06 - werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit dem Beschluss vom 28.08.2006 - 3 Ca 1223/06 - ordnete das Arbeitsgericht der Klägerin für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren ihre Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwältin M. B., gemäß § 11a ArbGG bei (ohne Ratenzahlungsanordnung). Im Anschluss an die gerichtlichen Schreiben vom 18.05.2009, 13.07.2009 und 25.08.2009 (Bl. 59, 61 und 63 des PKH-Beiheftes) hob das Arbeitsgericht im Nachprüfungsverfahren nach § 11a Abs. 3 ArbGG in Verbindung mit § 120 Abs. 4 ZPO den Beschluss vom 28.08.2006 - 3 Ca 1223/06 - über die Anwaltsbeiordnung nach § 11a ArbGG auf. Der Aufhebungsbeschluss vom 01.10.2009 - 3 Ca 1223/06 - wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20.10.2009 zugestellt. Gegen den Beschluss vom 01.10.2009 - 3 Ca 1223/06 - legte die Klägerin selbst am 22.10.2009 "Widerspruch" ein (Schriftsatz vom 22.10.2209, Bl. 69 des PKH-Beiheftes).
Über ihre Prozessbevollmächtigte legte die Klägerin am 23.11.2009 (Montag) gegen den vorbezeichneten Aufhebungsbeschluss vom 01.10.2009 Beschwerde ein (Beschwerdeschrift vom 20.11.2009, Bl. 71 des PKH-Beiheftes).
In ihrem "Widerspruch" vom 22.10.2009 stellte die Klägerin ihre finanzielle Lage so dar, wie sich dies aus dem Schriftsatz vom 22.10.2009, auf den verwiesen wird, ergibt. Auf die gerichtlichen Schreiben vom 27.10.2009, 23.11.2009 und 12.01.2010 (Bl. 70 ff. des PKH-Beiheftes) reagierte die Klägerin nicht. Mit dem Beschluss vom 12.02.2010 (Bl. 76 f. des PKH-Beiheftes) half das Arbeitsgericht den Beschwerden nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Hier ging die Akte am 09.03.2010 ein.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Das Beschwerdebegehren unterliegt der Zurückweisung.
1. Beschwerde und "Widerspruch" stellen ein einheitliches Rechtsmittel dar. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Das hiernach zulässige Rechtsmittel erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Beiordnungsbeschluss zu recht aufgehoben.
2. Der angefochtene Beschluss hat seine Rechtsgrundlage in § 11a Abs. 3 ArbGG in Verbindung mit § 124 Nr. 2 - 2. Alternative - ZPO und § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO. Nach der zuletzt genannten Bestimmung kann das Arbeitsgericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen (- vorliegend enthielt der Beschluss vom 18.08.2006 keine Ratenzahlungsanordnung -) ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe (bzw. Anwaltsbeiordnung gemäß § 11a ArbGG) maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Auf Verlangen des Arbeitsgerichts hat sich die Partei gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Gibt die Partei eine nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO gebotene Erklärung nicht ab, kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe/Anwaltsbeiordnung nach § 124 Nr. 2 - 2. Alternative - ZPO aufheben. Diese Aufhebungsvoraussetzung ist vorliegend erfüllt. Zwar sind an die Erklärung der Partei gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Eine gewisse Substanz muss diese Erklärung jedoch, soll sie als ausreichend gewertet werden, haben (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 26.08.2008 - 7 Ta 149/08 -). Dieses Erfordernis der hinreichenden Substantiierung der Erklärung, die der Partei gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO abverlangt werden kann, ergibt sich aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Die Erklärung soll das Gericht in die Lage versetzen zu prüfen, ob eine nachträgliche Zahlungsanordnung gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 120 Abs. 1 ZPO vorzunehmen ist. Insoweit hat es vorliegend die Klägerin trotz wiederholter Aufforderung durch das Arbeitsgericht (Schreiben vom 27.10.2009 und vom 23.11.2009 sowie Erinnerungsschreiben vom 12.01.2010) unterlassen, sich näher über die im Schreiben vom 22.10.2009 behauptete finanzielle Lage zu erklären. Unter den gegebenen Umständen ist deswegen davon auszugehen, dass eine ausreichende Erklärung im Sinne des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht erfolgt ist. Demgemäß ist der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts gemäß § 124 Nr. 2 ZPO rechtlich zu beanstanden.
3. Die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin tragen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.