Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 23.04.2010 – 9 Ta 52/10
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0423.9TA52.10.0A
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Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.02.2010, Az.: 9 Ca 1640/09, wird zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe
I.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 16.02.2009 als Arbeitnehmerin beschäftigt. Der zugrundeliegende Arbeitsvertrag vom 29.01.2009 sah zum einen vor, dass das Arbeitsverhältnis durch Fristablauf zum 15.02.2010 endet. Darüber hinaus sah der Arbeitsvertrag eine Probezeit von drei Monaten vor, innerhalb derer eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart wurde. § 9 Ziffer 2 des Arbeitsvertrags enthält darüber hinaus folgende Regelung:
"Das Arbeitsverhältnis ist unbeschadet der Beendigung mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündbar. Es endet jedenfalls mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit (lt. § 1.1.)."
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.06.2009 fristlos und vorsorglich fristgerecht zum nächstmöglichen Termin. Mit ihrer am 17. Juli 2009 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage begehrte die Klägerin die Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses bis zum 15.02.2010 und beantragte, ihr für die erste Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers zu bewilligen. Mit Schriftsatz vom 28.07.2009 teilte die Klägerin mit, dass die Parteien sich vergleichsweise geeinigt hätten. Es wurde um Aufhebung des Termins, Verbescheidung des Prozesskostenhilfeantrags und Protokollierung folgenden Vergleichstextes gebeten:
"1. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 31.07.2009 beendet wird.
2. Die Beklagte wird zu Händen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für den Monat Juli 2009 sowie für die bislang nicht berücksichtigten Arbeitstage 29. und 30.06.2009 Abrechnung erteilen.
1. Die Beklagte erstellt der Klägerin ein wohlwollendes Arbeitszeugnis.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben."
Unter dem 29.07.2009 unterbreitete das Arbeitsgericht den Parteien den mitgeteilten Inhalt des Vergleichs als gerichtlichen Vergleichsvorschlag i. S. d. § 278 Abs. 6 ZPO. Mit Beschluss gleichen Datums wurde der Klägerin für die I. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. Unter dem 13./21.08.2009 stimmten die Parteien dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag zu. Mit Beschluss vom 21.08.2009 wurde das Zustandekommen des gerichtlich vorgeschlagenen Vergleiches festgestellt.
Mit Schriftsatz vom 28.09.2009 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren im Prozesskostenhilfeverfahren wie folgt:
Gegenstandswert: 4.200,-- €
Nr. 3100 VV, § 2 RVG: 1,3 Verfahrensgebühr, erster Rechtszug
275,60 €
Nr. 3104 VV, § 2 RVG: 1,2 Terminsgebühr, erster Rechtszug
254,40 €
Nr. 1003 VV, § 2 RVG: 1,0 Einigungsgebühr
212,00 €
Nr. 7001/7002 VV, § 2 RVG: Postgebührenpauschale
20,00 €
Zwischensumme netto
762,00 €
Nr. 7008 VV 19 % MwSt.
144,78 €
GESAMT
900,78 €
Mit Beschluss vom 07.10.2009 setzte das Arbeitsgericht die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 461,13 €, ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 1.400,-- € fest. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass Prozesskostenhilfe lediglich für den ursprünglichen Klageantrag beantragt gewesen sei und unter Berücksichtigung des Bestands des Arbeitsverhältnisses von weniger als 6 Monaten als Streitwert der einfache Monatsverdienst anzusetzen sei. Gegen diesen Beschluss legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.10.2009 "Beschwerde" ein und machte mit Schriftsatz vom 11.11.2009 zur Begründung geltend: Der Gegenstandswert sei zu niedrig angenommen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass das Arbeitsverhältnis auf ein Jahr befristet gewesen sei. Ferner wirke streitwerterhöhend, dass auch die ordnungsgemäße Abrechnung für zwei Monate sowie die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses beantragt worden sei.
Mit Beschluss vom 19.11.2009 half der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Erinnerung nicht ab. Im Beiordnungsumfang sei lediglich der Gegenstand der Kündigung enthalten. Auch der Streitwert sei zutreffend angenommen, da der Arbeitsvertrag zwar befristet, gleichzeitig aber jederzeit kündbar ausgestaltet gewesen sei. Mit Beschluss vom 16.02.2010 wies das Arbeitsgericht die Erinnerung gegen den Beschluss vom 07.10.2009 zurück. Der der Vergütungsfestsetzung zu Grunde gelegte Streitwert von 1.400,-- € sei im Hinblick auf die Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf einen eventuellen Mehrwert des Vergleichs könne dahinstehen, ob überhaupt ein Streit oder eine Unsicherheit beseitigt worden sei. Jedenfalls fehle es hinsichtlich der weiteren Streitgegenstände an dem notwendigen Antrag, die Prozesskostenhilfe auch auf einen erhöhten Wert des Vergleichs zu erstrecken.
Der genannte Beschluss ist der Klägerin am 24.02.2010 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 10.03.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung - zusammengefasst - geltend gemacht:
Es sei die Annahme einer stillschweigenden Prozesskostenhilfebeantragung gerechtfertigt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Partei trotz Unvermögen i. S. d. §§ 114 ff. ZPO für einzelne Verfahrens- oder Vergleichsgegenstände keine Prozesskostenhilfe begehren sollte. Ferner sei zu berücksichtigen, dass für den Fall, dass Prozesskostenhilfe für eine Klage oder die Rechtsverteidigung bewilligt worden sei, bei den anschließenden Vergleichsgesprächen zwischen den Parteien, Anwälten und Gericht die gütliche Regelung der Hauptsache absolut im Vordergrund stehe. Wenn es nach oft langwierigen und Aufmerksamkeit erfordernden Verhandlungen endlich gelungen sei, beide Parteien in einem Prozessvergleich zu einigen, könne es durchaus geschehen, das vergessen werde, den letztlich nur formalen Gerichtsbeschluss herbeizuführen, der die Prozesskostenhilfe auf die weiteren mitverglichenen Ansprüche erstrecke. Hiervon gingen andererseits Gericht und Anwälte sowie die Partei ohne Weiteres aus, da der Hilfsbedürftige andernfalls im Zweifel den Vergleichsabschluss nicht zustimmen würde. Ein konkludenter Antrag auf Erweiterung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsmehrwert liege zweifelsfrei im Schriftsatz vom 28.07.2009 vor. Das Arbeitsgericht habe mit Beschluss vom 29.07.2009 und somit in Kenntnis des von den Parteien angestrebten Vergleichs Prozesskostenhilfe für die erste Instanz in vollem Umfang gewährt. Zeitgleich sei auch der Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO ergangen. Insofern stehe fest, dass Prozesskostenhilfe nicht nur für den Vergleich mit beantragt worden sei, sondern der Prozesskostenhilfebeschluss auch den Vergleichsmehrwert umfasse. Für die Streitwertberechnung sei daher nicht nur der Feststellungsantrag maßgeblich, sondern vielmehr auch das Abrechnungsinteresse für den Monat Juni 2009 und das Interesse an der Erstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, welches mit einem Monatsgehalt zu bewerten sei.
Mit Beschluss vom 11.03.2010 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die mit Beschluss vom 07.10.2009 vorgenommene Festsetzung der aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung ist zutreffend. Der Vergütungsanspruch des als Prozessbevollmächtigter beigeordneten Rechtsanwaltes bestimmt sich gem. § 48 Abs. 1 RVG nach dem Beschluss, durch den Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dass das Arbeitsgericht durch den Beschluss vom 29.07.2009 Prozesskostenhilfe "in vollem Umfang" zu einem Zeitpunkt bewilligt hat, in welchem der den Vergleichsvorschlag enthaltene Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28.07.2009 vorlag, führt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu einer anderen Bewertung mit der Folge einer abändernden Vergütungsfestsetzung.
Der mit der Klage gestellte Prozesskostenhilfeantrag bezog sich auf den in der Klageschrift enthaltenen Antrag. Mit dem genannten Schriftsatz vom 28.07.2009 wurde um Verbescheidung dieses Prozesskostenhilfeantrags gebeten. Der Bewilligungsbeschluss bezieht sich demgemäß rückwirkend auf den Zeitpunkt des Klageeingangs. Die Formulierung "in vollem Umfang" umfasst mithin nur den in der Klageschrift enthaltenen Antrag. Der genannte Schriftsatz vom 28.07.2009 lässt demgegenüber nicht hinreichend deutlich erkennen, dass sich nunmehr die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch auf einen im Vergleichsvorschlag - eventuell - enthaltenen Vergleichsmehrwert beziehen soll. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist stark formalisiert und streng antragsgebunden. Für einen Prozessvergleich, der andere Gegenstände als den Streitgegenstand regelt, bedarf es daher grundsätzlich eines erneuten ausdrücklichen Prozesskostenhilfeantrags (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 02.03.2009 - 6 Ta 15/09 -; Juris). Dies ist auch deshalb erforderlich, um dem Gericht die auch hinsichtlich der weiteren Streitgegenstände erforderliche Prüfung nach § 114 ZPO zu ermöglichen. Dies umfasst auch die Prüfung, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung als mutwillig erscheint, weil eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Im Gegensatz zu der mit der Beschwerde geschilderten Situation des Abschluss eines Vergleiches nach Gesprächen zwischen den Parteien, Anwälten und Gericht nach langwierigen Verhandlungen, vermag das Gericht bei bloßer Mitteilung eines beabsichtigten Vergleichs verbunden mit der Bitte um ein Vorgehen nach § 278 Abs. 6 ZPO ohne weitere Angaben nicht zu überprüfen, ob hinsichtlich der im Vergleich weiter geregelten Gegenstände davon auszugehen ist, dass deren Mitaufnahme in den Vergleich nicht mutwillig ist. Im vorliegenden Fall konnten nach Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2009 weder der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung, noch der auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses ohne Hinzutreten weiterer, allerdings weder vorgetragener noch ersichtlicher Umstände rechtlich ernstlich zweifelhaft sein. Für das Gericht war daher auch nicht ersichtlich, dass für diese weiteren Regelungsgegenstände des Vergleichs in der Folge ein Vergleichsmehrwert geltend gemacht würde, so dass auch aus diesem Grunde eine Auslegung des Prozesskostenhilfeantrags dahin gehend, dass auch ein - eventueller - Mehrwert des Vergleichs mit umfasst sein sollte, ausschied.
Das Arbeitsgericht ist ferner auch von einem zutreffenden Streitwert ausgegangen. Der Arbeitsvertrag der Parteien war zwar befristet. Gleichzeitig sieht er jedoch sowohl innerhalb der Probezeit, als auch danach unbeschadet der vereinbarten Befristung eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor. Da das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine 6 Monate bestand, war daher zutreffend von einem Streitwert in Höhe von einem Bruttomonatsarbeitsentgelt auszugehen.
III.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.