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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 29.04.2010 – 1 Ta 82/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0429.1TA82.10.0A

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.03.2010 - Az 1 Ca 1826/09 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte der Beklagten begehrt die Festsetzung eines höheren Wertes für den Gegenstand seiner anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Verfahren, in dem der Kläger vom Beklagten Zahlung von Zinsen sowie Überstunden- und Urlaubsabgeltung begehrt hat.

2

Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete im Jahr 2008 durch ordentliche Kündigung. Mit der am 16.07.2009 beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage forderte er die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 665,78 Euro auf nach Verzugseintritt gezahltes Gehalt sowie die Bezahlung von Überstunden und die Abgeltung von Urlaub in Höhe von insgesamt 734,88 Euro brutto.

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Die Parteien haben den Rechtsstreit am 27.01.2010 durch Abschluss eines Vergleiches beendet. In dem Vergleich hat die Beklagte zudem auf zuvor außerprozessual wegen des angeblichen Verlustes von Kunden durch rufschädigende Äußerungen des Klägers geltend gemachte unbezifferte Schadensersatzansprüche verzichtet und sich verpflichtet, Vorwürfe gegen den Kläger wegen rufschädigender Äußerungen nicht mehr aufrecht zu erhalten. Zudem haben die Parteien eine Einigung über die Abgeltung von 5 weiteren Urlaubstagen, die der Kläger nicht in den Prozess eingeführt hatte, getroffen.

4

Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung mit Beschluss vom 10.03.2010 den Gegenstandswert für das Verfahren auf 1.400, 66 Euro und für den Vergleich auf 2.941 Euro festgesetzt. Der festgesetzte Vergleichsmehrwert setzt sich zusammen aus einem Betrag von 1000,00 Euro für die Beilegung des Streites hinsichtlich der dem Kläger vorgeworfenen Rufschädigung sowie einem Betrag von 540,35 Euro für die abgegoltenen Urlaubstage. Die Beklagte hatte im Rahmen des Prozesses behauptet gehabt, ihr seien durch rufschädigende Äußerungen des Klägers 12 Wartungsverträge für die Wartung von Heizungen gekündigt worden. Das Arbeitsgericht hat diese Behauptung seiner Bewertung des Vorwurfs der Rufschädigung zugrunde gelegt und für jeden Wartungsvertrag einen Wert von je ca. 80 - 90 Euro angenommen, so dass es dem Verlust von 12 Wartungsverträgen einen Wert von pauschal 1000, 00 Euro beigemessen hat.

5

Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 15.03.2010 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit am 17.03.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. In seiner Begründung der Beschwerde hat er sich dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in dessen Beschwerdebegründung angeschlossen, das Arbeitsgericht habe im Rahmen der Festsetzung des Vergleichsmehrwertes einen "Regelstreitwert" von 4.000 Euro für die von der Beklagten behaupteten Schadensersatzansprüche und die Rufschädigung ansetzen müssen.

6

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

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Die im eigenen Namen geführte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist zulässig. Sie wurde insbesondere form – und fristgerecht eingelegt. Auch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands wie nach § 33 Abs. 3 RVG erforderlich 200,00 Euro.

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In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Die Gegenstandswertfestsetzung des Arbeitsgerichts erweist sich nicht als zu niedrig.

9

Das Arbeitsgericht hat zu Recht beim Vergleichsmehrwert im Komplex Schadensersatz und Rufschädigung keinen pauschalen Wert in Höhe von 4.000 Euro angesetzt, sondern den Wert anhand des Sachvortrags der Beklagten zum Verlust von Kunden zutreffend geschätzt. Dieser war - was mit der Beschwerde nicht gerügt worden ist- mit 80 bis 90 Euro pro entgangenem Wartungsvertrag auch nicht zu niedrig geschätzt und ein Ansatz von pauschal 1000,00 Euro damit angemessen.

10

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit bemisst sich im vorliegenden Fall gem. § 23 Abs. 1 S.1 RVG nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes und nicht, wie die Beschwerdeführer meinen nach § 23 Abs. 3 RVG. Denn es handelt sich bei der vorliegend zu bewertenden Streitigkeit nicht um eine "nichtvermögensrechtliche Streitigkeit" i.S.v. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches in Form einer finanziellen Einbuße ist erkennbar keine "nichtvermögensrechtliche" Streitigkeit, weil hier gerade Geldeinbußen Streitgegenstand sind. Somit war auch die Regelung über einen Hilfsstreitwert in Höhe von 4.000, 00 Euro des § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG ersichtlich nicht anwendbar. Nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG richtet sich der hier in Streit stehende Gegenstandswert für die unbezifferten Schadensersatzansprüche und den Vorwurf der Rufschädigung als vermögensrechtliche Streitigkeiten somit nach §§ 3 ff. ZPO. Der Wert des Gegenstandes war damit gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen, wobei das anhand von objektiven Kriterien ermittelte wahre Interesse des Anspruchsstellers an der Durchsetzung seines Anspruches zu berücksichtigen ist.

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Unter Ausübung dieses Ermessens hält das erkennende Gericht die Vorgehensweise des Arbeitsgerichts, den Wert der behaupteten rufschädigenden Äußerungen und unbezifferten Schadensersatzansprüche nach einer Schätzung des aus den behaupteten Äußerungen resultierenden potentiellen Schadens zu bemessen, für richtig. Ausgehend von behaupteten zwölf Wartungsverträgen, die die Beklagte aufgrund der rufschädigenden Äußerungen verloren haben soll, war es angemessen, jeden Wartungsvertrag mit einem Gegenwert von 80 bis 90 Euro zu bemessen und damit einen pauschalen Betrag von 1000,00 Euro anzusetzen.

12

Die Kosten des Verfahrens hat der Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

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Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 RVG nicht gegeben.