Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 11.05.2010 – 9 Ta 84/10
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0511.9TA84.10.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 2. März 2010, Az. 1 Ca 133/10, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, gerichtet auf Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 21.199,21 EUR nebst Zinsen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis. Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags der Antragstellerin wird Bezug genommen auf den Entwurf einer Klage (Bl. 2 ff. d. A.) sowie den weiteren Schriftsatz vom 30.9.2009 (Bl. 37 ff. d. A.).
Mit Beschluss vom 02.03.2010 wies das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein den Antrag zurück. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht –zusammengefasst- aus, hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung bestünden nicht. Soweit die Antragstellerin den aus eigener Geschäftstätigkeit erlittenen Verlust als Schaden geltend mache, sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände die Antragsgegnerin hierfür einzustehen habe. Der Sachvortrag sei hinsichtlich Grund und Höhe des Anspruchs unzureichend. Entsprechendes gelte für die für die Monate Januar und Februar 2009 geltend gemachten Kosten. Soweit die Antragstellerin für den Zeitraum April 2009 bis Februar 2009 die Zahlung einer „Grundentlohnung“ von 1.000,- EUR monatlich verlange, habe sie nicht dargelegt, welche konkrete Tätigkeit sie für die Antragsgegnerin im genannten Zeitraum erbracht haben wolle.
Der genannte Beschluss ist der Antragstellerin am 16.03.2010 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 14.04.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, ohne diese im weiteren Beschwerdeverfahren näher zu begründen. Mit Beschluss vom 16.04.2010 hat das Arbeitsgericht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer folgt der Begründung des angefochtenen Beschlusses und stellt dies entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG fest.
1. Soweit die Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zunächst den Ausgleich des mit der Anlage EÜR zur Steuererklärung 2008 geltend gemachten Betriebsverlust begehrt, ist dies zur Darlegung eines kausal durch ein etwaiges vorvertragliches Verschulden der Antragsgegnerin verursachten Schadens nicht ausreichend. Der dort ausgewiesene Verlust basiert ausweislich der genannten Anlage auf einer Vielzahl von Positionen, ohne dass ersichtlich ist, um welche genauen Aufwendungen bzw. Ausgaben es sich gehandelt haben soll. Damit aber ist die behauptete Kausalität eines eventuellen vorvertraglichen Verschuldens für den geltend gemachten Schaden nicht nachvollziehbar.
2. Die geltend gemachten Kosten für Januar und Februar 2009 werden ebenfalls nur pauschal und ohne Mitteilung näherer Tatsachen behauptet. Es ist nicht ersichtlich, wie sich die geltend gemachten Beträge zusammensetzen und aufgrund welcher Tatsachen die Antragsgegnerin für den behaupteten Schaden ursächlich geworden sein.
3. Soweit die Antragsstellerin die Zahlung einer „Grundentlohnung“ in Höhe von 1.000,- EUR für April 2008 bis Februar 2009 geltend machen will, ist ihr Sachvortrag in dem der PKH-Beantragung beigefügten Klageentwurf und in ihrem weiteren Schriftsatz vom 30.09.2009 nicht ausreichend substantiiert. Die Antragstellerin stützt sich auf ein behauptetes Gespräch in M. am 17.04.2008, in welchem ihr zugesagt worden sei, sie erhalte 1.000,-EUR Pauschalhonorar dafür dass sie in der eigenen Firma mit Akquisetätigkeiten aushelfen solle. Abgesehen davon, dass auch nach dem Sachvortrag der Antragstellerin die Einzelheiten einer Zusammenarbeit erst noch durch einen schriftlichen Vertrag fixiert werden sollten, zu dessen Abschluss es aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen der Beteiligten über den Inhalt eines solchen Kooperationsvertrages nicht kam, hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass sie in der Folge diese Akquisetätigkeit ausgeübt hat. An einem ausreichenden Sachvortrag der Antragstellerin dazu, welche Tätigkeiten sie im Einzelnen wann für die Antragsgegnerin erbracht haben will, fehlt es.
III. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.