Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 14.05.2010 – 1 Ta 73/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0514.1TA73.10.0A

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Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 04.01.2010 - 1 Ca 2223/09 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich mit der Beschwerde gegen eine unrichtige Festsetzung des Wertes des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit.

2

Der Kläger war bei der Beklagten seit März 2000 zu einem Bruttomonatsgehalt von 1.400 Euro beschäftigt. Die Parteien hatten sich für die Zeit ab dem 01.09.2009 auf eine Arbeitszeit des Klägers von 25 Stunden pro Woche geeinigt. Die Höhe des aus dieser Stundenreduzierung resultierenden Bruttolohnes blieb zwischen den Parteien streitig. Am 13.09.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich. Mit der am 29.09.2009 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage begehrte der Kläger mit seinem Klageantrag zu 1) die Feststellung, dass diese Kündigung das Arbeitsverhältnis zur Beklagten nicht aufgelöst habe sowie mit seinem Klageantrag zu 2) die Feststellung, dass auch weitere Beendigungstatbestände das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hätten. Mit dem Klageantrag zu 3) begehrte er Weiterbeschäftigung bei der Beklagten. Am 15.10.2009 kündigte die Beklagte dem Kläger erneut fristlos sowie hilfsweise ordentlich zum 31.12.2009. Der Kläger erweiterte daraufhin seine Klage um den Klageantrag zu 4), mit dem er die Feststellung begehrte, dass auch die Kündigung vom 15.10.2009 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst habe und um den Klageantrag zu 5), mit dem er die Feststellung begehrte, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die ordentliche Kündigung beendet wurde. Mit dem Klageantrag zu 6) begehrte der Kläger eine Lohnabrechnung für September 2009.

3

Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Vergleich erledigt. In dem Vergleich einigten sich die Parteien über den Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens hinaus auf die Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses sowie die Feststellung, dass der Kläger eine Haarschneidemaschine bezahlt habe.

4

Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung mit Beschluss vom 04.01.2010 den Gegenstandswert für das Verfahren bis zum 04.11.2009 auf 5.600 Euro und ab dem 05.11.2010 auf 7.300 Euro festgesetzt. Für den Vergleich hat das Arbeitsgericht einen Gegenstandswert von 8.870,41 Euro festgesetzt.

5

Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11.01.2010 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit einem am 25.01.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde rügt er, das Arbeitsgericht habe den Wert der Einigung über die Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses in dem Vergleich nicht berücksichtigt.

6

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, das Gericht habe für das Verfahren bis zum 04.11.2009 einen Wert festgesetzt, der sich aus 4 Bruttomonatsgehältern des Klägers für Kündigungsschutzklage und Weiterbeschäftigungsanspruch zusammensetze. Ab dem 05.11.2009 habe es für den weiteren Kündigungsschutzantrag ein weiteres Bruttomonatsgehalt berücksichtigt und für den Antrag auf Lohnabrechnung 100,00 Euro. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für den Vergleich habe es die Einigung über die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses mit einem Bruttomonatsgehalt sowie die Kosten für die Haarschneidemaschine als Mehrwert bewertet. Letztlich habe es den Gegenstandswert sogar zu hoch festgesetzt, da es bei der Berechnung das ursprünglich zwischen den Parteien vereinbarte Bruttoentgelt von 1.400, 00 Euro zugrunde gelegt habe, anstatt von einem zum Zeitpunkt der Klage geschuldeten Bruttogehalt von 700,00 Euro monatlich. Einer Reduzierung des Gegenstandswerts im Abhilfeverfahren stehe jedoch das Verschlechterungsverbot entgegen.

II.

7

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist unzulässig, da der Beschwerdeführer durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht beschwert ist.

8

Ungeschriebene Voraussetzung des Rechtsbehelfs nach § 33 Abs. 3 RVG ist, dass der Beschwerdeführer eine Benachteiligung seiner Person, mithin eine Beschwer geltend machen kann. Ist wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer Rechtsanwalt, ist er nur beschwert, wenn er eine höhere als die vom Arbeitsgericht getätigte Festsetzung begehrt.

9

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine höhere Festsetzung begehrt, da das Arbeitsgericht bereits den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in dem Umfang, wie vom Beschwerdeführer begehrt festgesetzt hatte. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, die Einigung der Parteien im Vergleich über die Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses habe mit einem Bruttomonatsgehalt berücksichtigt werden müssen. Genau dies hatte das Gericht in seinem Festsetzungsbeschluss jedoch bereits getan.

10

Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

11

Die Kosten des Verfahrens waren der Beschwerdeführerin nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

12

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist gem. § 33 Abs. 4 RVG nicht gegeben.