Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 17.05.2010 – 1 Ta 57/10

ECLI:DE:LAGRLP:2010:0517.1TA57.10.0A

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.02.2010 - Az. 10 Ca 2031/09- wie folgt abgeändert:

"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird auf 25.000 Euro festgesetzt."

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

2

Die Klägerin vertreibt eine speziell für Parkinson-Erkrankte entwickelte Diagnostik- und Therapiehilfe. Dieses System beobachtet Parkinson-Kranke per Video in ihren alltäglichen Bewegungen, wertet diese aus und stellt die Daten mittels eines Auswertungstools dem behandelnden Arzt zur Verfügung, der dann Medikation und Therapie bestimmen kann. Kunden der Klägerin sind vornehmlich Ärzte, Kliniken und Krankenkassen. Der Beklagte war bei der Klägerin bis zum 01.06.2009 beschäftigt. Kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses äußerte der Beklagte gegenüber einer Kundin der Klägerin einer Krankenkasse, unter anderem, die Klägerin würde Patientendaten nicht verschlüsseln, diese zu Werbezwecken verwenden, Krankheitsbilder von Patienten ohne tatsächlichen medizinischen Hintergrund befunden und Abrechnungsbetrug gegenüber den Krankenkassen begehen. Die Krankenkasse informierte den Verband der Ersatzkassen, der daraufhin mit dem Beklagten korrespondierte. Der Beklagte äußerte in seiner Korrespondenz, er habe den Bundesdatenschutzbeauftragten gebeten, Strafanzeige zu stellen, was der Beklagte später selbst tat. Zudem äußerte er, er werde sich mit seinen Informationen an überregionale Zeitungen wenden, wozu es aber nicht mehr kam.

3

Mit Klage vom 13.08.2009 vor dem Arbeitsgericht Koblenz hat die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung seiner Behauptungen in Anspruch genommen.

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Das Arbeitsgericht hat am 03.09.2009 ein Versäumnisurteil erlassen, in dem der Beklagte antragsgemäß verurteilt wurde.

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Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27.01.2010 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit nach Anhörung mit Beschluss vom 22.02.2010 auf 8.000 Euro fest. Zur Begründung führte das Gericht aus, wertbestimmend seien die zu schätzenden Beeinträchtigungen, die durch das beanstandete Verhalten zu erwarten seien. Diese könnten im vorliegenden Fall nicht konkret geschätzt werden, so dass die Festsetzung eines Betrages von 8.000 Euro angemessen sei.

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Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26.02.2010 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte mit am 12.03.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte begehrt die Festsetzung eines Gegenstandswertes von 2.881.735,00 Euro, was nach seinem Vortrag dem Firmenwert der Klägerin vor den Äußerungen des Beklagten entspricht. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Betrieb der Klägerin sei durch die Behauptungen des Beklagten massiv in seiner Existenz bedroht und kämpfe um das wirtschaftliche Überleben. Es seien auch bereits Umsatzausfälle zum Nachteil der Klägerin entstanden.

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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

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Die Beschwerde ist gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200, 00 Euro und ist auch sonst zulässig.

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Das Rechtsmittel ist allein schon deshalb fristgerecht, weil das Arbeitsgericht eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss verwendet hat (vgl. § 9 Abs. 5 ArbGG). Da vorliegend das Verfahren durch Versäumnisurteil endete, fielen nach Teil 8 der Anlage 1 des Gebührenverzeichnisses des GKG Gerichtsgebühren an. Daher war gem. § 63 Abs. 2 GKG der Wert für die Gerichtsgebühren auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin festzusetzen, der über § 32 RVG auch für die Anwaltsgebühren verbindlich ist. Die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG erfolgt nur, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder wenn es an einem solchen Wert fehlt. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben. Vielmehr gilt der Grundsatz von § 32 RVG, dass der für die Gerichtsgebühren herauszuziehende Wert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. Es fehlt vorliegend auch nicht an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Was fehlte, war allein ein entsprechender Beschluss des Arbeitsgerichts, nicht aber ein Wert als solcher. Dieser folgt vielmehr aus den Klageanträgen selbst. Das Arbeitsgericht hätte daher unter Berücksichtigung des Grundsatzes von § 32 RVG und dass auf § 33 Abs. 1 RVG nur hilfsweise abzustellen ist, den Festsetzungsantrag des Klägerprozessbevollmächtigten als Antrag nach § 63 Abs. 2 GKG auslegen müssen. Zudem ist dem angefochtenen Beschluss auch nicht zu entnehmen, auf welcher Rechtsgrundlage er basiert. Die Anfechtbarkeit eines nach § 63 GKG ergehenden Beschlusses richtet sich nach der völlig andersartig ausgestalteten Norm von § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG i. V. m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG. Die zweiwöchige Anfechtungsfrist von § 33 Abs. 3 S. 3 RVG ist vorliegend nicht anwendbar.

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In der Sache hat die Beschwerde jedoch nur teilweise Erfolg.

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Der Streitwert für das vorliegende Verfahren war auf 25.000 Euro festzusetzen.

12

Die Bestimmung des Streitwertes richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG mit dem dort genannten Wert von 4.000 Euro zur Bemessung des Wertes ist als Spezialnorm für die Rechtsanwaltsvergütung im Bereich des GKG nicht anwendbar.

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Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist vermögensrechtlicher Natur und damit nach § 48 Abs. 1 GKG zu behandeln. Vermögensrechtlich sind solche Ansprüche, die entweder auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruhen oder im Wesentlichen wirtschaftlichen Interessen dienen sollen. Das Begehren der Klägerin ist auf das Unterlassen von Äußerungen gerichtet, die ihre wirtschaftliche Interessen beeinträchtigen können. Maßgeblich ist in solchen Fällen die zu schätzende Beeinträchtigung, die durch das Verhalten des Prozessgegners zu erwarten ist und die mit der begehrten Maßnahme beseitigt werden soll. Vorliegend war das Interesse der Klägerin darauf gerichtet, die Unterlassung von Äußerungen des Beklagten zu erreichen, die geeignet waren, die Vertragsverhältnisse der Klägerin mit wichtigen Kunden zu beeinträchtigen. Der Wert dieses Streitgegenstandes kann nicht mit dem wirtschaftlichen Wert des gesamten Unternehmens gleichgesetzt werden, da zum einen eine völlige Substanzzerschlagung bis zur Wertlosigkeit des Unternehmens der Klägerin unmittelbar durch die Behauptungen des Beklagten nicht zu befürchten war und zum anderen eine Klage auf Unterlassung von Behauptungen auch nicht geeignet war, eine solche Zerschlagung, hätte sie denn gedroht, zu verhindern. Nur eine solche unmittelbar zu befürchtende Substanzvernichtung und eine auf die unmittelbare Verhinderung einer Vernichtung des Unternehmens gerichtete Klage hätte jedoch dazu führen können, dass der wirtschaftlichen Wert des Unternehmens mit dem Wert des Interesses der Klägerin an der Klage gleichzusetzen gewesen wäre.

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Der Wert des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an der Klage war daher daran zu bemessen, welche Beeinträchtigungen durch das Unterlassen der Behauptungen des Beklagten verhindert werden konnten. Dies konnte im vorliegenden Fall nur geschätzt werden. Es war dabei zu berücksichtigen, dass der Beklagte seine Behauptungen gegenüber Kunden der Klägerin aufstellte und die Gefahr bestand, dass sich der Kreis der Vertragspartner, die von diesen Behauptungen erfuhr, bei Nichtunterlassen erweitern würde. Die Gefahr, aufgrund der Behauptungen des Beklagten einen Vertragspartner zu verlieren, war mithin gegeben.

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In dieser Situation erscheint dem Beschwerdegericht ein Gegenstandswert von 25.000,00 EUR angemessen aber auch ausreichend.

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Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei, eine Kostenentscheidung war daher entbehrlich.

17

Ein Rechtsmittel findet gegen diesen Beschluss nicht statt (§§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).