Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 17.05.2010 – 1 Ta 58/10
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0517.1TA58.10.0A
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.02.2010 - Az. 10 Ca 2031/09- wie folgt abgeändert:
"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird auf 8.333,00 Euro festgesetzt."
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe
I.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.
Vorliegend handelt es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Daneben hat die Antragstellerin noch ein inhaltlich wesentlich gleiches Hauptsacheverfahren betrieben.
Die Antragstellerin vertreibt eine speziell für Parkinson-Erkrankte entwickelte Diagnostik- und Therapiehilfe. Dieses System beobachtet Parkinson-Kranke per Video in ihren alltäglichen Bewegungen, wertet diese aus und stellt die Daten mittels eines Auswertungstools dem behandelnden Arzt zur Verfügung, der dann Medikation und Therapie bestimmen kann. Kunden der Antragstellerin sind vornehmlich Ärzte, Kliniken und Krankenkassen. Der Antragsgegner war bei der Antragstellerin bis zum 01.06.2009 beschäftigt. Kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses äußerte der Antragsgegner gegenüber einer Kundin der Antragstellerin, einer Krankenkasse, unter anderem, die Antragstellerin würde Patientendaten nicht verschlüsseln, diese zu Werbezwecken verwenden, Krankheitsbilder von Patienten ohne tatsächlichen medizinischen Hintergrund befunden und Abrechnungsbetrug gegenüber den Krankenkassen begehen. Die Krankenkasse informierte den Verband der Ersatzkassen, der daraufhin mit dem Antragsgegner korrespondierte. Der Antragsgegner äußerte in seiner Korrespondenz, er habe den Bundesdatenschutzbeauftragten gebeten, Strafanzeige zu stellen, was der Antragsgegner später selbst tat. Zudem äußerte er, er werde sich mit seinen Informationen an überregionale Zeitungen wenden, wozu es aber nicht mehr kam.
Mit Klage vom 13.08.2009 vor dem Arbeitsgericht Koblenz hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf Unterlassung seiner Behauptungen in Anspruch genommen und gleichzeitig das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren betrieben.
Das Arbeitsgericht hat am 03.09.2009 ein Versäumnisurteil erlassen, in dem der Antragsgegner antragsgemäß verurteilt wurde.
Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 27.01.2010 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit nach Anhörung mit Beschluss vom 22.02.2010 auf 8.000 Euro fest. Zur Begründung führte das Gericht aus, wertbestimmend seien die zu schätzenden Beeinträchtigungen, die durch das beanstandete Verhalten zu erwarten seien. Diese könnten im vorliegenden Fall nicht konkret geschätzt werden, so dass die Festsetzung eines Betrages von 8.000 Euro angemessen sei.
Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 26.02.2010 zugestellten Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte mit am 12.03.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Der beschwerdeführende Verfahrensbevollmächtigte begehrt die Festsetzung eines Gegenstandswertes von 2.881.735,00 Euro, was nach seinem Vortrag dem Firmenwert der Antragstellerin vor den Äußerungen des Antragsgegnern entspreche. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Betrieb der Antragstellerin sei durch die Behauptungen des Antragsgegners massiv in seiner Existenz bedroht und kämpfe um das wirtschaftliche Überleben. Es seien auch bereits Umsatzausfälle zum Nachteil der Antragstellerin entstanden.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200, 00 Euro und ist auch sonst zulässig.
Das Rechtsmittel ist allein schon deshalb fristgerecht, weil das Arbeitsgericht eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss verwendet hat (vgl. § 9 Abs. 5 ArbGG). Da vorliegend das Verfahren durch Versäumnisurteil endete, fielen nach Teil 8 der Anlage 1 des Gebührenverzeichnisses des GKG Gerichtsgebühren an. Daher war gem. § 63 Abs. 2 GKG der Wert für die Gerichtsgebühren auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin festzusetzen, der über § 32 RVG auch für die Anwaltsgebühren verbindlich ist. Die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG erfolgt nur, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder wenn es an einem solchen Wert fehlt. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben. Vielmehr gilt der Grundsatz von § 32 RVG, dass der für die Gerichtsgebühren herauszuziehende Wert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. Es fehlt vorliegend auch nicht an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Was fehlte, war allein ein entsprechender Beschluss des Arbeitsgerichts, nicht aber ein Wert als solcher. Dieser folgt vielmehr aus den Klageanträgen selbst. Das Arbeitsgericht hätte daher unter Berücksichtigung des Grundsatzes von § 32 RVG und dass auf § 33 Abs. 1 RVG nur hilfsweise abzustellen ist, den Festsetzungsantrag des Antragstellerverfahrensbevollmächtigten als Antrag nach § 63 Abs. 2 GKG auslegen müssen. Zudem ist dem angefochtenen Beschluss auch nicht zu entnehmen, auf welcher Rechtsgrundlage er basiert. Die Anfechtbarkeit eines nach § 63 GKG ergehenden Beschlusses richtet sich nach der völlig andersartig ausgestalteten Norm von § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG i. V. m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG. Die zweiwöchige Anfechtungsfrist von § 33 Abs. 3 S. 3 RVG ist vorliegend nicht anwendbar.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch nur teilweise Erfolg.
Der Streitwert für das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren war auf 8.333,00 Euro festzusetzen.
Die Bestimmung des Streitwertes richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG mit dem dort genannten Wert von 4.000 Euro zur Bemessung des Wertes ist als Spezialnorm für die Rechtsanwaltsvergütung im Bereich des GKG nicht anwendbar.
Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch ist vermögensrechtlicher Natur und damit nach § 48 Abs. 1 GKG zu behandeln. Vermögensrechtlich sind solche Ansprüche, die entweder auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruhen oder im Wesentlichen wirtschaftlichen Interessen dienen sollen. Das Begehren der Antragstellerin ist auf das Unterlassen von Äußerungen gerichtet, die ihre wirtschaftliche Interessen beeinträchtigen können. Maßgeblich ist in solchen Fällen die zu schätzende Beeinträchtigung, die durch das Verhalten des Prozessgegners zu erwarten ist und die mit der begehrten Maßnahme beseitigt werden soll. Vorliegend war das Interesse der Antragstellerin darauf gerichtet, umgehend bis zu einer Entscheidung in der gleichgelagerten Hauptsache die Unterlassung von Äußerungen des Antragsgegnern zu erreichen, die geeignet waren, die Vertragsverhältnisse der Antragstellerin mit wichtigen Kunden zu beeinträchtigen. Der Wert dieses Streitgegenstandes kann nicht mit dem wirtschaftlichen Wert des gesamten Unternehmens gleichgesetzt werden, da zum einen eine völlige Substanzzerschlagung bis zur Wertlosigkeit des Unternehmens der Antragstellerin unmittelbar durch die Behauptungen des Antragsgegnern nicht zu befürchten war und zum anderen eine Klage auf Unterlassung von Behauptungen auch nicht geeignet war, eine solche Zerschlagung, hätte sie denn gedroht, zu verhindern. Nur eine solche unmittelbar zu befürchtende Substanzvernichtung und eine auf die unmittelbare Verhinderung einer Vernichtung des Unternehmens gerichtete Klage hätte jedoch dazu führen können, dass der wirtschaftlichen Wert des Unternehmens mit dem Wert des Interesses der Antragstellein an der Klage gleichzusetzen gewesen wäre.
Der Wert des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin im vorliegenden Verfügungsverfahren war daher daran zu bemessen, welche Beeinträchtigungen durch das einstweilige Unterlassen der Behauptungen des Antragsgegnern verhindert werden konnten. Dies konnte im vorliegenden Fall nur geschätzt werden. Es war dabei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner seine Behauptungen gegenüber Kunden der Antragstellerin aufstellte und die Gefahr bestand, dass sich der Kreis der Vertragspartner, die von diesen Behauptungen erfuhr, bei Nichtunterlassen erweitern würde. Die Gefahr, aufgrund der Behauptungen des Antragsgegnern einen Vertragspartner zu verlieren, war mithin gegeben.
Bei Ausübung des ihm nach § 3 ZPO eröffneten freien Ermessens gelangt das Beschwerdegericht vorliegend zu der Auffassung, dass für das Hauptsacheverfahren ein Wert von 25.000,00 EUR anzusetzen war. Für den Wert des einstweiligen Verfügungsverfahrens war zudem zu berücksichtigen, inwieweit dieses geeignet war, aufgrund der nur vorläufigen Regelung hinsichtlich der befürchteten Beeinträchtigung Abhilfe zu schaffen. Aufgrund der Vorläufigkeit einer Regelung durch einstweilige Verfügung war ein Abschlag vorzunehmen. Das Beschwerdegericht hält angesichts des Inhalts, der Schwere und der Folgen der untersagten Behauptungen vorliegend einen Abschlag auf ein Drittel des Hauptsachewertes für angemessen.
Der Gegenstandswert war daher auf 8.333,00 EUR festzusetzen.
Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenentscheidung war daher entbehrlich.
Ein Rechtsmittel findet gegen diesen Beschluss nicht statt (§§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).